Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsausgaben eines Rechtsanwalts, insbesondere Flugzeugkosten. Gewinnfeststellung 1985 und 1986

 

Tenor

Unter Änderung der Gewinnfeststellungsbescheide vom 01.12.1989 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 19.02.1990 werden die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit für 1985 auf 83.714 DM und für 1986 auf 50.009 DM herabgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Gewinnänderungen nach einer Außenprüfung. Das Verfahren ist durch Abtrennung aus dem Klageverfahren wegen Gewinnfeststellung 1982 bis 1986 (Az. II 164/90) hervorgegangen. Über die Klage wegen der Vorjahre 1982 bis 1984 hat der Senat mit Urteil vom 21.03.1996 entschieden.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmeüberschußrechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Der Beklagte stellte die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die Streitjahre gesondert fest. Nach einer Außenprüfung änderte der Beklagte die Gewinnfeststellungen und erhöhte die Einkünfte um ca. 110.000 DM je Streitjahr. Wegen der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht (Bp-Bericht) vom 07.11.1989 (Bl. 60 Bp-Akte Band II) verwiesen. Das Einspruchsverfahren gegen die so geänderten Bescheide blieb erfolglos, da der Kläger eine Begründung nicht abgab. Hiergegen richtet sich die Klage. Für die Streitjahre sind folgende Punkte noch streitig (Schriftsatz des Klägervertreters vom 19.03.1996 nebst Anlage – Bl. 210 Gerichtsakte – GA).

1. Flugzeugkosten (Textziffern 12, 17 Bp-Bericht)

Der Kläger nutzte in den Streitjahren ein Flugzeug. Neben Flügen nach W. zu seinen dort errichteten und vermieteten drei Wohneinheiten will der Kläger in erheblichem Umfang (ca. 2/3 der jährlichen Flugstunden) betriebliche Flüge zu Gerichtsterminen, zu Mandanten oder im Interesse von Mandanten ausgeführt haben. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Klägers zur Nutzung des Flugzeugs wird auf seine Schriftsätze vom 03.09.1990, 26.03.1991 und 29.11.1995 (Bl. 8, 81 und 169 GA), die eingereichten Ablichtungen des Bordbuches (roter Hefter), die als Anlage zum Schriftsatz vom 29.11.1995 eingereichte Aufstellung über die Flugzeugnutzung nebst Kostennutzenanalyse (grüner Heftstreifen) und den Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.1996 (s. Protokoll) verwiesen.

Das Flugzeug wurde 1982 für 65.000 DM angeschafft. Eigentümer des Flugzeugs soll laut Klagebegründung vom 03.09.1990 (Bl. 10 GA) von Anfang an der Kläger gewesen sein, während Halterin eine I. GmbH gewesen sein soll. Der Kläger hielt sämtliche Geschäftsanteile der GmbH. Die GmbH hat ihre gewerbliche Tätigkeit Ende 1983 eingestellt und wurde am 12.12.1984 im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.

Mit Schriftsatz vom 07.06.1991 (Bl. 104 GA) trug der Kläger vor, ihm sei das Flugzeug (nur) „aus formalen Gründen sicherungsübereignet”. Er habe sämtliche Kosten gezahlt. Zwar seien auch Rechnungen an die I. GmbH ergangen, aber diese seien „letztlich” von dem Kläger bezahlt worden (Schriftsatz vom 29.11.1995 – Bl. 174 GA). Der Kläger buchte im Gegensatz zu den Vorjahren in den Streitjahren die Flugzeugkosten in seinem Journal. Die Kosten einschließlich Absetzungen für Abnutzung in Höhe von 6.500 DM pro Jahr behandelte der Kläger zu 80 v.H. als Betriebsausgaben. Der Prüfer folgte dem nicht, rechnete aber versehentlich die gesamten Kosten und nicht nur 80 v.H. dem Gewinn wieder hinzu.

Der Kläger meint, die Aufwendungen für das Flugzeug seien als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Zwar werde das Flugzeug auch im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in W., über die erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu befinden ist, genutzt. Da es aber letztlich zu keinem anderen steuerlichen Ergebnis führe, sollten auch diese Aufwendungen in die angefochtenen Feststellungsbescheide einbezogen werden. Nicht mit den Vermietungsobjekten auf S. zusammenhängende Flüge stünden, soweit es sich nicht um Flüge zur Werft oder Checkflüge handele, fast ausschließlich mit der selbständigen Arbeit im Zusammenhang. Der Ansatz eines Privatanteils von 20 v.H., wie in den Gewinnermittlungen geschehen, erweise sich noch als zu hoch.

Der Beklagte meint, eine Berücksichtigung der Flugzeugkosten als Betriebsausgabe komme nicht in Betracht. Solange nicht feststehe, daß der Kläger aufgrund eindeutiger und klarer Abmachungen wirtschaftlicher Eigentümer des Flugzeugs war, wer – der Kläger oder I. GmbH – die fraglichen Zahlungen aufgrund welcher Rechnungen geleistet habe, solange der berufliche Anlaß der Flüge nicht schlüssig dargelegt und solange die entstandenen Kosten dieser Flüge nicht nachgewiesen seien, könnten Aufwendungen für Flugkosten nicht abgesetzt werden. Das rechnerische Versehen des Prüfers sei allerdings zu berich...

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