vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 25/16)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Treuhandverhältnis, Nichteinhaltung der nach BGB erforderlichen Form

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen der Anerkennung eines Treuhandverhältnisses.
  2. Ein Treuhandverhältnis muss im Vorhinein klar und eindeutig vereinbart und vereinbarungsgemäß durchgeführt werden.
  3. Zur konsequenten Durchführung einer Treuhandabrede gehört auch die klare Trennung von Eigenvermögen und Treugut.
  4. Die Nichteinhaltung der nach § 311b BGB erforderlichen Form führt regelmäßig zur Nichtanerkennung des Treuhandverhältnisses.
 

Normenkette

BGB § 311b; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 159; EStG § 23

 

Streitjahr(e)

2012

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.11.2017; Aktenzeichen IX R 25/16)

BFH (Urteil vom 08.11.2017; Aktenzeichen IX R 25/16)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Streitjahr (2012) einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt hat.

Der Kläger erwarb im Jahr 2008 sämtliche Anteile an der Firma X- GmbH (im Folgenden: Beigeladene) und wurde deren Geschäftsführer.

Am … März 2009 ersteigerte der Kläger das Objekt „Y-Straße” mit drei Wohnungen, für die laut Beschluss des die Versteigerung durchführenden Amtsgerichts 135.000 EUR zu zahlen waren. In der Veräußerungsanzeige des Amtsgerichts Stade wurde ein Verkehrswert von 197.000 EUR angegeben (…). Aufgrund eines mit dem Kläger persönlich abgeschlossenen Vertrages gewährte die Wüstenrot Bausparkasse dem Kläger ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 135.000 EUR und überwies diesen Betrag unmittelbar an das die Versteigerung durchführende Amtsgericht.

Die 3 Eigentumswohnungen wurden in der Folge mit 27.000 EUR (Grund und Boden) zzgl. 113.355 EUR (Gebäude) in der Entwicklung des Anlagevermögens bei der Beigeladenen aufgenommen und - der Gebäudeteil – unter Zugrundelegung eines AfA-Satzes von 2 % abgeschrieben (…). In der GuV der Beigeladenen wurden neben der AfA u.a. die Zinsaufwendungen für das Objekt gewinnmindernd angesetzt (…). Zudem erfasste die Beigeladene in ihrer GuV die Mieteinnahmen als Betriebseinnahmen, und zwar (u.a.):

für eine Wohnung ab Mai 2009 bis Ende 2012 monatlich jeweils 600 EUR („Praxismiete”) zzgl. 150 EUR Nebenkosten,

für eine weitere Wohnung („S”) monatlich 450 EUR zzgl. 140 EUR,

für eine weitere Wohnung bis Juni 2010 monatlich 550 EUR („T”) zzgl. 200 EUR (ab Juli 2010 bis Oktober 2010: 780 EUR zzgl. 200 EUR) und ab Dezember 2010 bis Ende 2012 monatlich 650 EUR zzgl. 200 EUR (…).

Am 25. September 2012 verkaufte der Kläger die Erdgeschosswohnung für 90.000 EUR und am 14. November 2012 die beiden Wohnungen im Obergeschoss für 89.000 EUR (Wohnung Nr. 2) und 94.000 EUR (Wohnung Nr. 3), insgesamt also 183.000 EUR (…).

Bei der Beigeladenen wurde im Jahre 2012 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei kam die Betriebsprüfung zu dem Schluss, dass das Objekt „Y-Straße” nicht bei der Beigeladenen zu aktivieren und der aufgrund der Veräußerung des Objektes ermittelte Veräußerungsgewinn nicht bei der Beigeladenen, sondern bei dem Kläger anzusetzen sei. Die Betriebsprüfung verminderte den Jahresüberschuss der Beigeladenen entsprechend (…).

Der Kläger erklärte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr keinen Veräußerungsgewinn. Das Finanzamt forderte den Kläger zur Abgabe der Anlage V auf. Nachdem der Kläger hierauf -- auch nach Erinnerung -- nicht reagierte, berücksichtigte das Finanzamt für den Kläger in der Einkommensteuerfestsetzung vom … September 2014 neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 23.674 EUR einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 65.970 EUR für die Wohnung im Erdgeschoss und in Höhe von 68.763,50 EUR für eine Wohnung im Obergeschoss, insgesamt 134.733 EUR (Festsetzung vom … September 2014…). Für die Wohnung Nr. 3 setzte das Finanzamt im Streitjahr keinen Veräußerungsgewinn an.

Gegen den Ansatz der Veräußerungsgewinne i.S.v. § 23 EStG richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.

Der Kläger ist der Ansicht, ein Gewinn i.S.v. § 23 EStG aus der Veräußerung der Wohnungen „Y-Straße” sei ihm nicht zuzurechnen. Die Beigeladene sei wirtschaftliche Eigentümerin der Grundstücke gewesen. Er habe mit der Beigeladenen bindend verabredet, dass diese ihm zum Erwerb der drei Eigentumswohnungen die Gelder zur Verfügung stelle und er, der Kläger, die Eigentumswohnungen in nicht offengelegter Treuhandschaft erwerbe. Dementsprechend habe die Beigeladene im Jahresabschluss 2009 auch erstmals drei Eigentumswohnungen des Objektes „Y-Straße” bilanziert. Die Beigeladene habe den Gewinn aus der Veräußerung der beiden Wohnungen des Objektes „Y-Straße” vollständig bilanziert. Das Treuhandverhältnis mit der GmbH sei allerdings weder schriftlich festgehalten worden noch sonst dokumentiert worden.

Selbst wenn das Treuhandverhältnis wegen der im Streitzeitraum bestehenden 100-prozentigen Gesellschafterstellung des Klägers nicht anerkannt werde, verändere sich die steuerlich...

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