Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsprüferin: regelmäßige Arbeitsstätte
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.
- Allein der Umstand, dass ein ArbN den Betriebssitz oder sonstige Einrichtungen des ArbG mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht, reicht für sich betrachtet nicht (mehr) aus, um eine regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen.
- Fahrten einer Betriebsprüferin zu ihrer Dienststelle beim Finanzamt für Groß-Bp sind als Dienstreisen zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
Streitjahr(e)
2007, 2008, 2009
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Fahrten einer Betriebsprüferin zu ihrer Dienststelle beim Finanzamt für Großbetriebsprüfung als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder als Dienstreisen zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin ist seit dem 1. Februar 2007 im Außendienst als Betriebsprüferin des Finanzamtes für Großbetriebsprüfung in A tätig. Sie wohnt in B und verfügt dort über einen genehmigten mobilen Arbeitsplatz. Bis zum 31. Januar 2007 war sie im Finanzamt C tätig.
In ihren Einkommensteuererklärungen 2007 bis 2009 erklärte die Klägerin bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ins Finanzamt für Großbetriebsprüfung in A. Stattdessen machte sie Reisekosten für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten wie folgt geltend:
Fahrten ins Finanzamt für Großbetriebsprüfung in A
2007 |
21 Tage x 69 km x 2 x 0,30 €/km = |
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869,40 € |
2008 |
32 Tage x 69 km x 2 x 0,30 €/km = |
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1.324,80 € |
2009 |
31 Tage x 69 km x 2 x 0,30 €/km = |
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1.283,40 € |
Das Finanzamt erkannte die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Finanzamt für Großbetriebsprüfung in A nicht als Dienstreisen an, sondern be...