Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnabführungsbedingte Teilwertabschreibungen des Organträgers auf die Beteiligung an der Organgesellschaft mindern den Gewinn des gewerbesteuerrechtlichen Organkreises.. Gewerbesteuermeßbetrag 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.10.1999; Aktenzeichen I R 79/98)

 

Tenor

Unter Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids 1990 vom 14. September 1994 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 21. Dezember 1994 wird der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag auf 1.830 DM herabgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der der Klägerin zu erstattenden Aufwendungen abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die von einem Organträger vorgenommene gewinnabführungsbedingte Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der Organgesellschaft den Gewinn des Organkreises mindert.

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der I. Gesellschaft … mbH (Gemeinschuldnerin), die in H. die. Übernahme und Durchführung schlüsselfertiger Bauten und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte und Handlungen sowie die Unternehmensberatung in allen Bereichen, insbesondere auch Existenzgründungsberatungen, betrieb. Im Jahr 1989 erwarb sie 96 v.H. der Anteile an der K. C. C. Gesellschaft mbH (KCC), deren wesentliches Vermögen aus einem zur Veräußerung bestimmten Grundstück bestand. Die Anschaffungskosten (einschließlich von der Erwerberin getragener Nebenkosten) beliefen sich auf 2.886.245,40 DM. Am 30. November 1989 schloß die Gemeinschuldnerin mit Wirkung vom 01. Dezember 1989 einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit der KCC.

Im Wirtschaftsjahr 1989/90, das am 30. November 1990 endete, veräußerte die KCC das in ihrem Umlaufvermögen befindliche Grundstück. Dabei erzielte sie einen an die Gemeinschuldnerin abzuführenden Gewinn von 2.307.893,38 DM. Da sich das nach der Gewinnabführung verbleibende Eigenkapital der KCC nur noch auf 46.502,87 DM belief, schrieb die Gemeinschuldnerin ihre Geschäftsanteile auf den Nennwert von 48.000 DM ab. Um eine Überschuldung der Gemeinschuldnerin zu vermeiden, erklärten sich die Veräußerer der Geschäftsanteile an der KCC bereit, gegen Besserungsschein auf einen Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von 591.684 DM zu verzichten.

In der Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr 1990 erklärte die Gemeinschuldnerin einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 40.558 DM. In die Ermittlung dieses Betrages waren der von der KCC abgeführte Veräußerungsgewinn und die Minderung des Kaufpreises für die von der Gemeinschuldnerin erworbenen Anteile an der KCC als Ertrag, die bei der Gemeinschuldnerin vorgenommene Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der KCC in Höhe von 2.838.245,40 DM als Aufwand eingeflossen. Durch Bescheid vom 29. Juni 1992 setzte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) den Gewerbesteuermeßbetrag – unter Berücksichtigung eines Verlustabzugs von 3.792 DM – erklärungsgemäß auf 1.835 DM fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Anschluß an eine erneute Prüfung des Steuerfalls stellte sich das FA auf den Standpunkt, daß die Teilwertabschreibung, die die Gemeinschuldnerin auf ihre Anteile an der KCC vorgenommen habe, den Gewinn des Organkreises nicht mindern dürfe, soweit sie auf die Gewinnabführung an die Gemeinschuldnerin zurückzuführen sei (Hinweis auf Abschn. 42 Abs. 1 Satz 7 und 11 der Gewerbesteuerrichtlinien – GewStR – 1990). Den gewinnabführungsbedingten Teil der Teilwertabschreibung ermittelte das FA wie folgt:

DM

Gewinnabführung der KOC

2.307.893,–

(79,59 %)

Verzicht der Verkäufer der GmbH-Anteile gegen Besserungsschein

591.684 –

(20.41 %)

Summe

2.899,577,–

(100,00%)

Teilwertabschreibung lt. Handelsbilanz

2.838.245,40

davon entfallen auf die Gewinnabführung 79.59 % =

2.258.959,–

Durch Änderungsbescheid vom 14. September 1994 setzte es den Gewerbesteuermeßbetrag daher auf 114.785 DM fest. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte nur zum Teil Erfolg. Durch Einspruchsbescheid vom 21. Dezember 1994 setzte das FA den Gewerbesteuermeßbetrag unter Berücksichtigung der sich aus der Hinzurechnung der gewinnabführungsbedingten Teilwertabschreibung ergebenden Erhöhung des Gewerbesteueraufwandes auf 94.985 DM herab. Im übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen erhob die Gemeinschuldnerin mit einem am 23. Januar 1995 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage, mit der sie die erklärungsgemäße Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages begehrte. Nachdem das Klageverfahren durch Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldner am 03. April 1995 unterbrochen worden war, nahm der Kläger als Konkursverwalter das Verfahren durch Schriftsätze vom 21. November 1996 (Bl. 49 der Gerichtsakte) bzw. vom 20. April 1998 (Bl. 95 der Gerichtsakte) auf.

Zur Begründung der Klage führt er – ...

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