Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungsbescheid 1987
Leitsatz (redaktionell)
Stellt eine (nicht beherrschende) Gesellschafterin ein bislang von ihr ihrer Personengesellschaft zu betrieblichen Zwecken gegebenes Darlehen – darlehensweise – einem nahen Angehörigen zur Verfügung, damit dieser damit einen Darlehensvertrag mit der Personengesellschaft schließen und erfüllen kann, so können die dann von der Personengesellschaft an den nahen Angehörigen der Gesellschafterin gezahlten Zinsen bei der Personengesellschaft (weiterhin) Betriebsausgaben sein.
Nachgehend
Tenor
1. Die Einkünfte werden unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom. September 1992 und Änderung des Feststel lungsbescheides vom. November 1991 auf 127.944 DM herabge setzt und mit 73.393 DM (Gesellschafterin) und 54.551 DM (Gesellschafter) aufgeteilt.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung der zu erstattenden Kosten abwen den, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit leistet. 4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob an einen Verwandten einer OHG-Gesellschafteringezahlte Darlehens-Zinsen als Betriebsausgaben der OHG abziehbar sind.
Die Klägerin (Kl'in) betreibt unter der Firma „Campingplatz B” in B, Kreis, einen Campingplatz. Im Streitjahr 1987 waren der Landwirt W S und die Witwe B jeweils zu 50 v.H. an der OHG beteiligt. Gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrages vom. Oktober 1973 und des dazu am. November 1974 abgeschlossenen Zusatzvertrages waren die beiden Gesellschafter zur jeweils alleinigen Geschäftsführung und Vertretung befugt. Gemäß § 3 Satz 2 i.V.m. Satz 3 a des Gesellschaftsvertrages vom. Oktober 1973 musste der jeweils tätig werdende Gesellschafter bei Aufnahme und Gewährung von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften die Zustimmung des anderen Gesellschafters einholen.
Die dem am 1974 verstorbenen Gründungsgesellschafter B als Erbin nachfolgende Gesellschafterin B verstarb am 1998. Alleinerbin wurde ihre Tochter Z .
Ein aus der Gründungsphase der Kl'in resultierendes Darlehen der Gesellschafterin B an die Kl'in wurde buchtechnisch auf einem als Darlehen geführten Kapitalkonto II geführt. Die jährlichen Zinsen von 8 v.H. wurden jeweils dem Darlehenskonto gutgeschrieben. Zum 31. Dezember 1986 valutierte dieses Darlehen mit 289.690 DM.
Am. Juni 1987 schlossen die Kl'in und (der Jahre alte) C Z, Enkel der Gesellschafterin B, folgenden Darlehensvertrag:
„Darlehensvertrag
Zwischen dem Campingplatz B OHG, vertreten durch Frau B und Herrn S, und Herrn Z wurde heute folgender Darlehensvertrag geschlossen:Herr Z stellt dem Campingplatz B OHG ab 15.06.1987 DM 100.000 (Einhunderttausend) zur Verfügung. Die Zahlung der Darlehenssumme ist durch Bankeinzahlung erfolgt. Die Darlehenssumme ist ab 01.07.1987 mit jährlich 7,5 % zu verzinsen. Die Zinszahlung hat jährlich nachträglich zu erfolgen.
Die Laufzeit dieses Vertrages beträgt fünf Jahre und endet am 14.06.1992.
B, 15.06.1987”.
Es folgen die Unterschriften des Darlehensgebers und der beiden OHG-Gesellschafter S und B .
Die eben genannte Darlehensverpflichtung konnte der Darlehensgeber Z nur deshalb erfüllen, weil er am gleichen Tage durch nachfolgenden Darlehensvertrag ein gleich hohes Darlehen von seiner Großmutter erhalten hatte. Dieser Vertrag hatte folgenden Wortlaut:
„Darlehensvertrag
Zwischen Herrn Z und Frau B wurde heute folgender Darlehensvertrag geschlossen:
Frau B stellt ab 15.06.1987 Herrn Z DM 100.000 (Einhunderttausend) zinslos zur Verfügung. Die Laufzeit dieses Vertrages beträgt fünf Jahre und endet am 15.06.1992.
L, 15.06.1987”.
Es folgen die Unterschriften des Darlehensnehmers Z und der Darlehensgeberin B .
Mit an Z gerichtetem Schreiben vom. Januar 1996 verzichtete die Gesellschafterin B später auf die Rückzahlung des Darlehens.
Das von Z gewährte Darlehen über 100.000 DM erhielt die Kl'in durch Abtretung eines gleich hohen Betrages aus der der Gesellschafterin B bereits gegenüber der Kl'in zustehenden Forderung. Die durch Aufrechnung der gegenseitigen Ansprüche erfolgte Zuwendung des Darlehensbetrages über 100.000 DM an die Kl'in wurde bilanztechnisch durch Umbuchung des Darlehensbetrages vom Kapitalkonto II, dem Darlehenskonto der Gesellschafterin B, auf ein Fremdkapital-Darlehenskonto „Z” umgesetzt.
Die entsprechenden Zinsen in Höhe von 3.750 DM für 1987 wurden unstreitig von der Kl'in an Z vertragsgemäß gezahlt und von der Kl'in als Betriebsausgaben gebucht.
Die Betriebsausgaben wurden auch zunächst erklärungsgemäß mit Feststellungsbescheid 1987 vom 21. Juli 1988 berücksichtigt.
Ende 1991 wurde bei der Kl'in eine Außenprüfung durchgeführt. Im Bericht vom 31. Oktober 1991 stellte die Außenprüfung folgendes fest:
„10. Die Gesellschafterin (Ges.) Frau B unterhält seit Jahren ein verzinsliches Gesellschafter-Darlehn, das zum 15.6.1987 289.690,– DM betrug.
Aus dieser Darlehn...