rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessenheit des Geschäftsführergehalts, Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum verbleibenden Gewinn für die Kapitalgesellschaft; Überstundenvergütung
Leitsatz (redaktionell)
- Für die Beurteilung der Angemessenheit der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers gibt es keine festen Regeln; im Einzelfall ist die obere Grenze durch Schätzung zu ermitteln, die im gerichtlichen Verfahren dem Finanzgericht obliegt.
- Die Angemessenheit ist vorrangig anhand der betriebsinternen Daten der Kapitalgesellschaft zu beurteilen; dabei ist an die Jahresgesamtbezüge, die eine Kapitalgesellschaft ihrem Geschäftsführer bei normaler Geschäftslage zu zahlen in der Lage und bereit ist anzuknüpfen.
- Bei Gesamtvergütungen für den Geschäftsführer von mehr als 300.000 DM kann die vereinbarte Vergütung als betrieblich veranlasst angesehen werden, wenn der Gesellschaft nach Abzug der Geschäftsführervergütung mindestens ein Jahresüberschuss (vor KSt) in der Größenordnung der Gesamtvergütung des Geschäftsführers verbleibt.
- Die Vereinbarung einer Überstundenvergütung bei gleichzeitiger Gewährung einer gewinnabhängigen Tantieme ist mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers nicht vereinbar und führt in der Regel zur Annahme einer vGA.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Streitjahr(e)
1993, 1994
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Angemessenheit des Geschäftsführergehalts und daraus folgend um den Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA).
Gegenstand der 1984 gegründeten Klägerin ist der Betrieb eines Malerfachbetriebes sowie der Handel mit artverwandten Gegenständen. Das Stammkapital beträgt 50.000 DM; alleiniger Gesellschafter ist Herr ... K... . Seit Gründung der Klägerin ist dieser alleiniger, von den Beschränkungen nach § 181 BGB befreiter Geschäftsführer.
Die Umsätze der Klägerin betrugen nach den Steuerbilanzen in den Streitjahren 1993 ca. 1,7 Mio. DM und 1994 ca. 1,8 Mio. DM, die Gewinne 68.266 DM in 1993 und 71.896 DM in 1994.
Aufgrund des Anstellungsvertrages in der am 1. Januar 1993 geltenden Fassung erhielt der Geschäftsführer als Vergütung ein festes Monatsgehalt in Höhe von 12.683 DM sowie eine Weihnachtsgratifikation und ein Urlaubsgehalt jeweils in Höhe eines Monatsgehaltes. Außerdem erhielt er eine Tantieme in Höhe von "60 % des vorläufigen Jahresüberschusses nach Gewerbesteuer". Zusätzlich hatte der Geschäftsführer Anspruch auf eine Kfz-Nutzung, auf die Abgeltung von Urlaub sowie auf eine Überstundenvergütung. Ab 1. Juni 1993 wurde das Festgehalt auf 13.172 DM angehoben. Am 2. Juli 1993 erfuhr der Geschäftsführervertrag eine Neufassung dahingehend, dass mit dem festen Grundgehalt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 50 Stunden an Wochentagen abgegolten werde. Für tatsächlich geleistete Mehrarbeit werde eine Stundenvergütung einschließlich der üblichen Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt. Der Stundenlohn berechne sich aus Grundgehalt und regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit. Der Geschäftsführer habe Aufzeichnungen zu führen. Zur Tantieme hieß es, dass eine solche nur gewährt werde, wenn vorab eine zwanzigprozentige Verzinsung des Stammkapitals möglich sei. Zum 1. Mai 1994 erhöhte sich das Grundgehalt auf 13.512 DM monatlich.
Der Geschäftsführer erhielt in den Streitjahren folgende Bezüge:
|
1993 |
1994 |
Grundgehalt |
156.107,30 DM |
160.784,00 DM |
Kfz.-Nutzung |
6.667,50 DM |
9.204,00 DM |
Weihnachtsgeld |
13.172,00 DM |
13.512,00 DM |
Urlaubsgeld |
13.172,00 DM |
13.512,00 DM |
Abgeltung Urlaub |
10.335,00 DM |
8.107,00 DM |
Überstundenvergütung |
63.800,17 DM |
60.146,02 DM |
Tantieme |
124.051,00 DM |
153.038,00 DM |
Direktversicherung |
./. 2.400,00 DM |
./. 2.400,00 DM |
Gesamtvergütung |
384.904,97 DM |
415.903,02 DM. |
Die Überstundenvergütung für die Monate Januar bis Juni 1993 wurden im März 1994 ausgezahlt. Ab Juli 1993 erfolgte eine zeitnahme Auszahlung. Für die Beträge im einzelnen wird auf die Schreiben vom 22. Januar 1996 und 4. Juni 1996 (KSt-Akte Bl. 64, 138) verwiesen.
Das Finanzamt sah die Gesamtvergütung des Geschäftsführers als unangemessen hoch an. Für die Höhe der Tantieme orientierte sie sich an den Werten für 1992 und ermittelte einen Tantiemesatz von 12,194 % vom zu versteuernden Einkommen zuzüglich Geschäftsführergehalt und Gewerbesteuer. Es sah folgende Positionen als angemessen an:
|
1993 |
1994 |
Grundgehalt |
156.108,00 DM |
160.784,00 DM |
Kfz-Nutzung |
6.667,00 DM |
9.204,00 DM |
Weihnachtsgeld |
13.172,00 DM |
13.512,00 DM |
Urlaubsgeld |
13.172,00 DM |
13.512,00 DM |
Abgeltung Urlaub |
10.335,00 DM |
8.107,00 DM |
Tantieme |
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12,194 % von 497.049 DM |
60.610,00 DM |
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12,194 % von 550.737 DM |
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67.160,00 DM |
angemessenes Gehalt |
260.064,00 DM |
272.279,00 DM |
gewährtes Gehalt |
384.904,00 DM |
415.903,00 DM |
Differenz |
124.840,00 DM |
143.624,00 DM. |
Die Differenz zu der gewährten Vergütung (Überstundenvergütung, Teil der Tantieme) sah das Finanzamt als vGA an, und zwar für 1993 124.840 DM und für 1994 143.624 DM.
Das Finanzamt erließ Körperschaftsteuerbescheide für 1993 und 1994 unter Ansatz der ermitt...