rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bausachverständiger für Fußbodenbeläge: Abgrenzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb – Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Leitsatz (redaktionell)
- Ein Bausachverständiger für die Begutachtung von Mängeln bei Fußbodenbelägen, der über die theoretischen Kenntnisse eines Meisters verfügt, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eine einem Ingenieur oder Architekten ähnliche Tätigkeit übt er nicht aus.
- Ein einem Ingenieur vergleichbaren Beruf übt ein Autodidakt nur aus, wenn er eine vergleiche Breite und Tiefe seines theoretischen Fachwissens in den Hauptbereichen des Ingenieurstudiums nachweisen kann.
- Eine sog. Wissensprüfung kommt auch bei entsprechender Antragstellung als ergänzendes Beweismittel nur in Betracht, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zu den Umständen des Erwerbs der Kenntnisse und deren praktischer Anwendung erkennen lässt, dass der Stpfl. über hinreichende Fachkenntnisse verfügen könnte, aber ein Nachweis anhand praktischer Arbeiten nicht geführt werden kann.
Normenkette
EStG §§ 15, 18
Streitjahr(e)
2008
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger mit seiner selbständig ausgeübten Tätigkeit als anerkannter Bausachverständiger der Gewerbesteuerpflicht unterliegt.
Der Kläger, geboren am xxx 1967, absolvierte nach Besuch der Grund- und Realschule mit Abschluss in den Jahren 1985 bis 1988 eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann bei einer Baustoffgroßhandlung. 1990 bestand er die Ausbildereignungsprüfung vor der Industrie- und Handelskammer H. Nach einem Voluntariat bei einer Firma, die Fußböden vertreibt, war er ab 1991 im elterlichen Betrieb beschäftigt, dessen Geschäftsbereiche sich ebenfalls auf den Handel und die Verlegung von Bodenbelägen erstreckten. Im Januar 1993 übernahm er den Betrieb von seinen Eltern, musste ihn aber im Jahr 2001 aus gesundheitlichen Gründen auflösen. Am 24. Juni 2002 bestand er die Sachverständigen-Verbandsprüfung für Bausachverständige/Baugutachter vor dem Bundesfachverband für das Sachverständigen- und Gutachterwesen e. V. Dabei legte er Prüfungen zu den Themenbereichen Recht, Schadensbegutachtung und Wertermittlung ab. Am xxx 2003 berief ihn der Verband zum anerkannten Bau-Sachverständigen. Seit Juli 2002 war der Kläger dann als selbständiger Bausachverständiger tätig, wobei er Schadensgutachten für die A-Versicherung AG (AG) und Wertgutachten über Grundstücke und Immobilien erstellte. Bei der AG absolvierte er in den Jahren 2003 und 2004 eine Ausbildung zum Versicherungsfachmann. Von April 2004 bis September 2006 war er nach seinen Angaben bei der Entwicklung eines Altenpflegeheims in leitender Funktion tätig. Ab Oktober 2006 übte er zudem eine selbständige Tätigkeit als Bezirksleiter für die Bausparkasse A (Bausparkasse) aus.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2008, die am xxx 2009 beim Beklagten einging, erklärte der Kläger Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 35.000 €, wobei er als genaue Berufsbezeichnung „selbständiger Bausachverständiger” angab. Seine Einkünfte hatte er in einer „vorläufigen Einnahme-Überschussrechnung” ermittelt. Aus dieser Einnahme-Überschussrechnung ging hervor, dass der Kläger im Streitjahr 14.000 € aus seiner Tätigkeit als Sachverständiger erzielt hatte. Weitere Einnahmen in Höhe von 200 € waren mit dem Zusatz „AG” versehen, bezogen sich somit auf Leistungen gegenüber der AG. Bei den restlichen Einnahmen in Höhe von 32.000 € wurde als Text „Einnahme B” beigefügt, offenbar handelte es sich insoweit um Provisionen von der Bausparkasse. Eine Trennung der Betriebsausgaben auf die verschiedenen Geschäftsbereiche hatte der Kläger in seiner Überschussrechnung nicht vorgenommen. In der am selben Tag vom Kläger eingereichten Gewerbesteuererklärung gab der Kläger einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 24.000 € an, wobei sich aus der Erklärung nicht ergab, wie dieser Gewinn ermittelt worden war.
Da der Beklagte im Rahmen einer im Januar 2009 beim Kläger durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu der Rechtsansicht gelangt war, sämtliche Einkünfte aus der Betätigung des Klägers seien solche aus Gewerbebetrieb, führte er die Feststellung des Gewerbesteuermessbetragsbescheids abweichend von den Angaben des Klägers in seiner Erklärung durch und unterwarf die gesamten Einkünfte der Gewerbesteuerpflicht. Der entsprechende Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2008 vom 19. Januar 2010 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Einspruch und beantragte, den Gewerbeertrag wie erklärt um die Gewinne aus seiner Tätigkeit als vereidigter Bausachverständiger zu kürzen. Zur Begründung reichte er im Laufe des Einspruchsverfahrens einen Lebenslauf und diverse Zeugnisse ein. zu seiner Tätigkeit als Bausachverständiger führte er aus, er sei überwiegend für Versicherungen tätig. Die Aufträge erhalte er von Juristen, die seine technischen Fallaufbereitungen in seinen Gutachten für die Schadensregulierungen verwenden würden. Se...