Entscheidungsstichwort (Thema)
Sind Intensivpflegeleistungen steuerpflichtig?
Leitsatz (redaktionell)
Intensivpflegeleistungen, die die Klägerin durch ihren Geschäftsführer, einen examinierten Kranken- und Intensivpfleger, in Krankenhäusern auf Honorarbasis gegen Stundenlohn erbracht hat, sind nicht von der Umsatzsteuer befreit.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 14
Streitjahr(e)
2012
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Intensivpflegeleistungen der Klägerin, die sie durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer in Krankenhäusern erbracht hat, von der Umsatzsteuer befreit sind.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mit notariellem Vertrag vom … . September 2012 gegründet wurde. Unternehmensgegenstand sind ausweislich des Gesellschaftsvertrages die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung nach Erlaubnis, Gesundheitsdienstleistungen, Personalvermittlung, Einzelhandel mit Waren, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.
Für das Streitjahr 2012 rechnete die Klägerin Dienstleistungen in Höhe von 15.179 € gegenüber der Klinik A GmbH ab. Diesen Leistungen lag ein ”Dienstleistungsvertrag“, den die Klägerin und die Klinik A GmbH am … . November 2012 geschlossen hatten, u. a. mit folgendem Inhalt (Bl 70 ff der Gerichtsakte – GA -) zugrunde:
Ӥ 1 Konditionen
Es gelten folgende Konditionen:
Honorar pro Stunde: |
€ 47,50 |
Zuschläge je kumulierend: |
|
Zuschlag für Samstag: 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr |
20 % |
Zuschlag für Sonntag: 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr |
30 % |
Zuschlag für Nachtarbeit: 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr |
20 % |
Mindesteinsatzzeit: pro Tag in 7,5
Spesen: pro Einsatztag € 20,-
Sonstiges: Einsatz in der Intensivpflege
§ 2 Zeitpunkt der Dienstleistung
14.11.2012 bis 23.11.2012 Schichtdienst nach Absprache
26.11.2012 bis 30.11.2012 Schichtdienst nach Absprache
03.12.2012 bis 07.12.2012 Schichtdienst nach Absprache
10.12.2012 bis 14.12.2012 Schichtdienst nach Absprache
17.12.2012 bis 21.12.2012 Schichtdienst nach Absprache
27.12.2012 bis 30.12.2012 Schichtdienst nach Absprache
§ 2 Inhalt des Vertrages
Der Auftraggeber beauftragt den Arbeitnehmer mit der Erbringung von Dienstleistungen. Diese Dienstleistungen bestehen:
In der eigenständigen und eigenverantwortlichen Planung, Durchführung, Dokumentation und Überprüfung von Krankenpflege und/oder Altenpflege in Kooperation mit den zu pflegenden Patienten/Heimbewohnern und den angestellten Pflegedienstmitarbeitern und Ärzten des Auftraggebers und niedergelassenen für die Patienten zuständigen Ärzten.
§ 3 Weisungsbefugnis des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer
Der Auftraggeber ist dem Auftragnehmer während der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Dienstzeiten nicht weisungsbefugt. Insbesondere hat der Auftraggeber keine Weisungsbefugnis im Hinblick auf die Gestaltung der Dienstzeiten. Die zwischen Auftragnehmer und Auftragnehmer vereinbarte Einsatzdauer und die vereinbarten Dienstzeiten werden im Dienstleistungsvertrag festgelegt.
Der Auftraggeber bzw. dessen Stellvertreter weist dem Auftragnehmer die zu pflegenden Patienten zu. Der Auftraggeber achtet hierbei darauf, die Anzahl der Patienten auf ein angemessenes Maß zu begrenzen. Der Auftraggeber orientiert sich hierbei an der Pflegebedürftigkeit der Patienten und an der Leistungsfähigkeit einer mindestens durchschnittlichen Pflegekraft.
§ 4 Hilfsmittel, Werkzeuge, Materialien
Die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Hilfsmittel Werkzeuge und Materialien hat grundsätzlich der Auftraggeber zu stellen.
§ 5 Dienstbekleidung
Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer unentgeltlich spezielle Kleidung zur Verfügung stellen.
§ 6 Honorar
Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer ein Honorar. Die Höhe des Honorars wird im Dienstleistungsvertrag festgelegt. Der Auftragnehmer hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Urlaubsgeld, bezahlten Urlaub, Weihnachtsgeld oder sonstige Vergütungen. Abgerechnet werden tatsächlich angefangene Einviertelstunden.
§ 7 Haftung
Der Auftragnehmer haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Körperschäden.
§ 8 Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer
Die besondere Fürsorgepflicht des Auftraggebers gegenüber seinen Angestellten findet auf diesen Vertrag keine Anwendung. Der Auftragnehmer kann – als Selbständiger – grundsätzlich auch mehr als zehn Stunden pro Tag eingesetzt werden.
§ 9 Rechnungsstellung
Der Auftragnehmer wird seine Rechnung über die von ihm erbrachte Dienstleistung wöchentlich, jeweils am Wochenanfang für die zurückliegende Woche rückwirkend, dem Auftraggeber vorlegen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Rechnungsbetrag des Auftragnehmers bis zu dem in der Rechnung angegebenen Datum (in der Regel binnen 14 Tage nach Rechnungsstellung) direkt auf das Konto des Auftragnehmers zu überweisen. Bei Nichteinhaltung ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen mit 10 Prozentpunkten über dem aktuellen von der Deutschen Bundesbank festgelegten Basiszinssatz zu berechnen.
§ 10 Verhinderung des Auftragnehmers w...