rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kinderbetreuungskosten keine Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Kinderbetreuungskosten stellen als Kosten der allgemeinen Lebensführung keine Werbungskosten dar. Aufwendungen für eine Kindertagesstätte können daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12
Streitjahr(e)
2000, 2001
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten.
Die Klägerin ist ledig und erzielt als Verwaltungsangestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie hat eine Tochter (geb. am 24. Juni 1995), die in ihrem Haushalt lebt. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 und 2001 beantragt sie u.a. die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten (Aufwendungen für eine Kindertagesstätte) in Höhe von 3.168 DM (2000) und 2.798 DM (2001) als außergewöhnliche Belastung i. S. v. § 33 Einkommensteuergesetz – EStG -. In beiden Streitjahren hat die Klägerin Kindergeld in Höhe von jeweils 3.240 DM erhalten.
Bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 2000 und 2001 wurde ein Haushaltsfreibetrag in Höhe von 5.616 DM angesetzt. Ein Kinderfreibetrag berücksichtigte das Finanzamt nicht. Die Günstigerprüfung nach § 31 EStG hat ergeben, dass die Auszahlung des Kindergeldes günstiger ist als der Ansatz eines Kinderfreibetrages. Die geltend gemachten Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten wurden nicht berücksichtigt, weil diese durch das ausgezahlte Kindergeld abgegolten seien. Gegen die Einkommensteuerbescheide vom 9. April 2001 (2000) und vom 7. Mai 2002 (2001) legte die Klägerin Einsprüche ein, die jedoch mit Einspruchsbescheid vom 12. August 2002 als unbegründet zurückgewiesen wurden. Dagegen erhob sie Klage .
Die Klägerin trägt vor, die Kinderbetreuungskosten seien aufgrund der Erwerbstätigkeit der Klägerin angefallen. Diese erwerbsbedingten Betreuungskosten würden das Erwerbseinkommen ebenso wie andere Werbungskosten oder Betriebsausgaben mindern. Es sei Art. 3 GG verletzt, wenn bei Frauen diese Mehraufwendungen wegen Betreuungskosten entstünden, während andere Personen ohne Kinder diese Mehraufwendungen nicht hätten. Auch aus der Entscheidung des BVerfG vom 10. November 1998 (BVerfGE 99, 216) ergebe sich die Notwendigkeit eines Abzuges dieser Aufwendungen. Der seit dem Veranlagungszeitraum – VZ - 2000 geltende Betreuungsfreibetrag in § 32 Abs. 6 EStG greife erst bei sehr hohen Einkommen und könne daher keine Entlastung herbeiführen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 9. April 2001 und den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 7. Mai 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. August 2002 dergestalt zu ändern, dass die Aufwendungen für Betreuungskosten in Höhe von 3.168 DM (2000) und 2.798 DM (2001) als weitere Werbungskosten berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung vor, dass die steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes durch das ausgezahlte Kindergeld bewirkt worden sei. Auch eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG komme nicht in Betracht, da der Mehraufwand bereits durch das ausgezahlte Kindergeld abgegolten sei.
Die Beteiligten stimmten einer Entscheidung durch den Berichterstatter zu. Ebenso waren sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist unbegründet.
Der Einkommensteuerbescheid 2000 vom 9. April 2001 und der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 7. Mai 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. August 2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die der Klägerin im Zusammenhang mit der Betreuung ihrer minderjährigen Tochter durch eine Kindertagesstätte entstandenen Aufwendungen sind weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtsselbständiger Arbeit (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) noch als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) abziehbar.
1. Die Aufwendungen für die Kindertagesstätte sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
a) Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten liegen danach vor, wenn sie durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Dabei ist ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern (BFH-Urt. v. 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFH/NV 2003, 255 m.w.N.).
b) Hiervon abzugrenzen sind die Aufwendungen, die nach § 12 EStG nicht abzugsfähig sind, soweit u.a. in § 9 EStG nichts anderes bestimmt ist. Nach § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG gehören dazu, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt ...