Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung von notärztlichen Bereitschaftsdiensten
Leitsatz (redaktionell)
Reine ärztliche Bereitschaftsdienste, welche dadurch gekennzeichnet sind, dass sich ein Arzt zur Sicherstellung der notärztlichen Behandlung in einem Landkreis jederzeit zum Einsatz bereithält, sind als Heilbehandlungen einzustufen. Denn derartige Dienste sind für notärztliche Behandlungen unerlässlich und gehören zum typischen Berufsbild eines Arztes. Die Übernahme derartiger Bereitschaftsdienste ist daher nicht etwa nur Voraussetzung für eine gegebenenfalls erforderliche Notfallbehandlung, sondern dient selbst der Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung und wird daher von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG mit umfasst.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a
Streitjahr(e)
2011, 2012, 2013
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Steuerbefreiung von notärztlichen Bereitschaftsdiensten.
Der Kläger ist als selbständiger Allgemeinmediziner und Honorarnotarzt in xxx tätig und unterhält seinen Hauptwohnsitz in xxx.
In der Zeit vom 23. Februar 2017 bis zum 21. Dezember 2018 fand bei dem Kläger für die Jahre 2011 bis 2013 eine Außenprüfung statt, welche u.a. zu folgenden Prüfungsfeststellungen führte:
Mit Vertrag vom 1. Februar 2010 verpflichtete sich der Kläger zur Sicherstellung der ärztlichen Einsatzleitung im Rettungsdienst des Landkreises xxx als Leitender Notarzt nach § 7 Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG) mitzuarbeiten. Die ununterbrochene Sicherstellung der notärztlichen Versorgung nach den Vorschriften des NRettDG mit geeigneten Notärztinnen/Notärzten im Versorgungsbereich der Rettungswache xxx erfolgte durch einen Vertrag zwischen dem Landkreis xxx (Träger des Rettungsdienstes) und Frau xxx (Notarzt-Vertragspartnerin) gemäß § 5 Abs. 2 NRettDG. Laut Vertrag müssen die von Frau xxx im Notdienst eingesetzten Ärztinnen und Ärzte die Zusatzqualifikation der jeweils zuständigen Ärztekammer (Rettungsmediziner, Notfallmediziner bzw. Fachkundenachweis Rettungsdienst) besitzen. Frau xxx erhält für die notärztliche Versorgung, einschließlich aller Nebenleistungen einen Pauschalbetrag. Einsatzabhängige Vergütungen oder weitere Erstattungen werden nicht geleistet. Um diesen Vertrag zu erfüllen, setzte Frau xxx andere Notärzte ein, so auch den Kläger, mit dem sie am 1. April 2008 einen Honorarvertrag über eine freie Mitarbeit als Notarzt abschloss.
Der Landkreis xxx stellte Frau xxx für den Transport eines Notarztes zum
Notfalleinsatzort ein geeignetes Fahrzeug zur Verfügung. Der Notarzt wird danach in
Alarmierungsfällen durch die Rettungsleitstelle von seinem Aufenthaltsort zum Einsatz abgeholt und zum Notfalleinsatzort gebracht, um dort gegebenenfalls lebensrettende Maßnahmen durchzuführen und den Patienten auf dem Weg ins Krankenhaus während des Transports im Rettungswagen zu begleiten und notfallmäßig zu behandeln.
Entsprechend den Dienstplänen und ausweislich der Stundenabrechnungen über tatsächlich erbrachte Bereitschaftsdienstzeiten wurde der Kläger an bestimmten Tagen im Monat für 24 Stunden durchgehend als Notarzt eingesetzt. Gemäß einer Dienstanweisung des Landkreises xxx für Notärzte darf er sich an diesen Tagen höchstens 1 km von der Rettungswache entfernt aufhalten. Der Kläger befand sich daher während der Notarztbereitschaft entweder in seiner Praxis in xxx, in einer für Honorarnotärzte von Frau xxx vorgehaltenen Wohnung in der Nähe der Rettungswache oder in einem von ihm selbst angemieteten Pensionszimmer. Sofern Notfälle während der Praxiszeiten auftraten, verließ der Kläger umgehend die Praxis und seine Patienten mussten auf seine Rückkehr warten. An den Wochenenden hatte der Kläger regelmäßig keinen Bereitschaftsdienst, sondern kehrte entsprechend der Anzahl der steuerlich geltend gemachten Familienheimfahrten zum Familienwohnsitz nach xxx zurück.
Die dem Kläger gezahlte - minutengenau abgerechnete - Stundenvergütung betrug pauschal 20 €. Die Vergütung wurde für die Zeit der Bereitschaft geleistet. Für den einzelnen Einsatz wurde keine Extravergütung gezahlt. Rechnungen an Frau xxx wurden vom Kläger nicht erteilt. Die Abrechnung mit den Notfallpatienten erfolgte durch den Träger des Rettungsdienstes, dem Landkreis xxx, direkt.
Neben seiner Tätigkeit als Notarzt für die Rettungswache xxx war der Kläger noch als Notarzt für die zentrale Notfallpraxis der Ärzteschaft xxx (ZNP) auf Honorarbasis tätig. Bei der ZNP handelt es sich um eine Einrichtung der niedergelassenen Ärzte in xxx mit Unterstützung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Sicherstellung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes außerhalb der Praxis-Öffnungszeiten an Wochentagen, Sonn- und Feiertagen. Leistungen, die der Kläger im Rahmen des Bereitschaftsdienstes unmittelbar gegenüber den Patienten erbrachte, wurden von ihm im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber den von ihm behandelten Patienten abgerechnet. Darüber hinaus erhielt der Kläger von der ZNP wegen der Zurverfü...