vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 56/15)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung und Dauerverlustgeschäfte
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Begriff der vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.
- Auch eine nur mittelbare Vorteilsverschaffung und damit der unmittelbare Vorteil bei einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person kann für eine vGA genügen.
- Zum Begriff der „nahe stehenden Person”.
- Ist der Tatbestand des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG erfüllt, sind die Rechtsfolgen der vGA trotz des Vorliegens des Tatbestandes einer vGA nicht zu ziehen.
- Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, wenn aus gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung unterhalten wird; darunter fällt auch der Betrieb von Bädern.
- Die Anwendung des § 8 Abs. 7 KStG setzt nicht voraus, dass die KapG den dauerdefizitären Betrieb selbst betreibt. Es ist ausreichend, wenn ein derartiger Betrieb nur verpachtet wird.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2
Streitjahr(e)
2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Zuschusszahlungen der Organgesellschaft der Klägerin an einen Verein (Trägerverein B e.V.) als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG einkommenserhöhend anzusetzen sind.
Die Klägerin ist im Rahmen einer ertragsteuerlichen (und umsatzsteuerlichen) Organschaft Organträger; Organgesellschaften sind die Stadtwerke A GmbH und die A-Bädergesellschaft mbH (Bädergesellschaft). Die Klägerin ist Alleingesellschafterin der Bädergesellschaft, während die Stadt A Alleingesellschafterin der Klägerin ist.
Die Organgesellschaft der Klägerin, die Bädergesellschaft, betrieb ursprünglich die Bäder in A (Freibad sowie Hallenbad) und B. Die Bäder in A werden auch zum jetzigen Zeitpunkt noch von der Bädergesellschaft betrieben. Hinsichtlich des Freibades B beschloss jedoch der Aufsichtsrat der Bädergesellschaft am … aufgrund der niedrigen Besucherzahlen den Betrieb des Freibades B mit Ablauf der Saison 2003 einzustellen. Dieser Beschluss zog eine große Protestwelle aus der Ortschaft B nach sich. Daraufhin fasste der Stadtrat der Stadt A am …2004 einen Beschluss, in dem u.a. folgendes ausgeführt wird:
„Der Geschäftsführer der …Bädergesellschaft wird angewiesen, das Freibad B für die Saison 2004 fristgemäß zu öffnen und unter Inanspruchnahme des zu gründenden Fördervereins nicht länger als bis zum Saisonende 2005 zu betreiben….
Für den Fall, dass bis zum 31.12.2005 kein Trägerverein gegründet und in das Vereinsregister eingetragen ist…so ist die sich aus § … des Gebietsänderungsvertrages zwischen der Stadt A und der Gemeinde B ergebende Verpflichtung zum Bau und damit auch zum Betrieb eines Freibades zum 31.12.2005 beendet…
Einem zu gründenden Trägerverein wird – vorbehaltlich notwendiger Vereinbarungen im Einzelfall – ein jährlicher Betriebskostenzuschuss in Höhe von bis zu 100.000,00 Euro in Aussicht gestellt…”
Ausweislich der Ratsvorlage …/04 (zur Vorbereitung der Ratssitzung am ...2004) ergab sich bis einschließlich 2005 ein Zuschussbedarf des Freibades B in Höhe von 280.000 bis 300.000 Euro.
Im Dezember 2005 erfolgte sodann die Gründung des Trägervereins Freibad B e.V. Mit Vertrag vom ….2005 verpachtete die Bädergesellschaft das Freibad B an den Trägerverein (Vertragsbeginn 01.06.2006). In § 1 des Vertrages vereinbarten die Parteien einen Pachtzins, der sich nach den bei der Bädergesellschaft anfallenden Abschreibungen für das Pachtobjekt bemessen sollte. Ferner wird in § 7 ausgeführt, die Bädergesellschaft gewähre dem Trägerverein einen jährlichen Zuschuss zu den Bewirtschaftungs- und Unterhaltskosten. Über die Höhe des Zuschusses werde eine gesonderte Vereinbarung geschlossen. Dementsprechend schloss die Bädergesellschaft mit dem Trägerverein die gesonderte „Vereinbarung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten”. Die Vereinbarung hat den nachfolgenden Wortlaut:
„Präambel
Die Bädergesellschaft mbH (SBG) hat dem Trägerverein…(TBF) den Betrieb des Freibades B…zur Nutzung durch die Öffentlichkeit, Schulen und Vereine in eigener Verantwortung und auf eigenen Rechnung übertragen, damit das Freibad kostengünstig betrieben und sein Bestand weiterhin gesichert werden kann.
(1) Die SBG gewährt dem TBF einen jährlichen, in Raten abrufbaren Zuschuss.
(2) Die Zuschusshöhe bemisst sich nach der trotz Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht durch Eintrittsentgelte, Mitgliederbeiträge oder sonstiger Einnahmen (z.B. Spenden, Zuwendungen) gedeckten Aufwendungen für den Badebetrieb.
(3) Die Höhe des Zuschusses wird zunächst mit ca. 100 T€ p.a… erwartet. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Abschreibungen, die über diejenigen zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses hinausgehen, den erwarteten Zuschuss entsprechend erhöhen.
(4) Übersteigen die Verluste trotz Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes d...