Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung für ein unter Nießbrauchsvorbehalt übertragenes Kulturgut
Leitsatz (redaktionell)
Eine Unrentierlichkeit i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a ErbStG kann nicht durch die Verlagerung der Einnahmen auf eine andere Person, z.B. durch die Einräumung eines Nießbrauchsrechts, herbeigeführt werden.
Normenkette
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. a)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).
Mit Übertragungsvertrag vom 9. Juli 2016 erhielt der Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seinem Vater verschiedene Vermögensgegenstände übertragen. Darunter befand sich neben weiteren hier nicht streitigen Vermögensgegenständen ein Grundstück in N (zukünftig nur als X bezeichnet). Das Grundstück hat eine Fläche von 4.185 m². Es ist mit mehreren Gebäuden bebaut, welche die Anschriften X 1, 2, 3 und 4 haben. Der Vater des Klägers erhielt X aus einer Erbschaft nach Y zunächst zusammen mit Z und später allein im Rahmen einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Das Grundstück wird zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus den Objekten X 2, 3 und 4 genutzt. Teilweise erfolgt die Vermietung umsatzsteuerpflichtig. Unter anderem befinden sich dort eine Arztpraxis, Heilpraktiker, Werkstatt, Reisebüro und Wohnungen. Für X 1 bestehen lebenslange Wohnrechte zugunsten zweier Personen aus Vermächtnissen des Y.
Die Übertragung von X erfolgte unter Nießbrauchsvorbehalt, und zwar zunächst zugunsten des Übergebers und aufschiebend bedingt durch das Ableben des Übergebers zugunsten seiner Ehefrau. Der Nießbrauchsberechtigte hat nach der notariellen Vereinbarung sämtliche mit dem Objekt verbundenen Lasten und Kosten zu tragen, auch solche, die nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Eigentümer zu tragen wären. Auch den Zins und die Tilgung für die durch Grundpfandrechte am Vertragsobjekt gesicherten Verbindlichkeiten hat er zu tragen (§ 3 Ziff. 1 der notariellen Urkunde).
Die aus dem X 2, 3 und 4 erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betrugen in den Jahren 2014 bis 2021:
(…)
Mit der Schenkungsteuererklärung beantragte der Kläger für das Grundstück die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Dazu reichte er Mitteilungen des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege ein. Danach werden die Gebäude von X seit 1985 aufgrund der geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung als Baudenkmale im Verzeichnis der Baudenkmale geführt.
Der Beklagte berücksichtigte die beantragte Steuerbefreiung im Schenkungsteuerbescheid nicht.
Als Wert der wirtschaftlichen Einheit setzte er den bestandskräftig festgestellten Grundbesitzwert i.H.v. … € an. Zuzüglich der weiteren ebenfalls bestandskräftig festgestellten Vermögenswerte i.H.v. … € und … € berücksichtigte der Beklagte im Schenkungsteuerbescheid insgesamt einen Steuerbetrag der freigebigen Zuwendung i.H.v. … €.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger wegen der versagten Steuerbefreiung und der Berechnung des Nießbrauchsrechts Einspruch ein. Er legte eine Prognoseberechnung zur Veranschaulichung der Unrentierlichkeit des Objektes vor, in welcher er fiktiv angefallene Erhaltungskosten in einer Art Instandhaltungsrücklage berücksichtigte (Blatt 18 der Einspruchsheftung). Zur Verdeutlichung der anfallenden Instandhaltungskosten reichte er eine gutachterliche Stellungnahme eines Diplom-Ingenieurs ein. Danach seien für die kommenden 10 Jahre Sanierungsarbeiten im Umfang von 546.507,50 € inklusive eines 10-prozentigen Zuschlags für Unvorhergesehenes und unter Einbezug der Umsatzsteuer zu veranschlagen.
Hinsichtlich der Berechnung des zu berücksichtigenden Nießbrauchs hatte der Einspruch teilweise Erfolg. Im Übrigen wies ihn der Beklagte mit Bescheid vom 27. Oktober 2022 zurück. Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gewährte der Beklagte auch weiterhin nicht. X werde nicht in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht. Der volksbildende Charakter sei nicht dadurch erfüllt, dass im Zuge regelmäßig stattfindender Gästeführungen Besuchergruppen der Zugang ermöglicht werde. Bei den Führungen handele es sich um Führungen allgemeiner Art und nicht um konkrete Führungen, die sich mit der besonderen Bedeutung von X befassten. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass das Objekt aufgrund der Vermietung regelmäßig für die Allgemeinheit zugänglich gemacht werde. Zwar sei dem Beklagten in einem Selbstversuch die Zugangsmöglichkeit nach wenigen Telefonaten gewährt worden. Dadurch sei aber keine allgemeine Zugänglichkeit des Gebäudes nachgewiesen.
Das Objekt sei auch nicht unrentierlich. Die jährlichen Kosten des Objektes würden die jährlichen Einnahmen nicht übersteigen. In den Jahren 2014 bis 2019 seien aus dem Objekt positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden. Soweit eine Prognoseberechnung vorgelegt worden sei, handele es sich led...