vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 30/05)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflegungsmehraufwand eines Seemannes
Leitsatz (redaktionell)
Ein Seemann, der sich aufgrund der Weisungen seines Arbeitgebers längere Zeit auf einem Schiff aufzuhalten hat, übt eine Fahrtätigkeit aus. Auch Schiffe sind Fahrzeuge i.S. der sog. „Fahrtätigkeit”.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 5a
Streitjahr(e)
2002
Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Umfang der als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für Verpflegungsmehraufwand. Streitjahr ist der Veranlagungszeitraum 2002.
Der Kläger war im Streitjahr, wie auch in den Vorjahren, als Seemann von seinem Arbeitgeber, beschäftigt. In der Zeit vom…setzte ihn der Arbeitgeber, wie auch schon im Vorjahr, auf dem Schiff…ein. Wegen weiterer Einzelheiten seiner Einsätze im Streitjahr wird auf seine Auflistung verwiesen…Der Kläger erhielt Verpflegung an Bord, hierfür zahlte er nach eigenen Angaben ein Entgelt von „bis zu 11,80 €” täglich ...
Das Finanzamt erkannte den für die Dauer des Aufenthaltes auf der…geltend gemachten Verpflegungsmehraufwand nicht als Werbungskosten an. Verpflegungsmehraufwand für doppelte Haushaltsführung könne der Kläger nicht mehr in Anspruch nehmen, denn der hierfür maßgebliche Höchstzeitraum von drei Monaten sei schon im Vorjahr abgelaufen. Schiffspersonal könne im Übrigen grundsätzlich keinen Verpflegungsmehraufwand in Anspruch nehmen. Wegen der Auffassung des Finanzamtes im Einzelnen wird auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid verwiesen (GA Bl. 3). Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Kläger meinen, der Kläger könne Verpflegungsmehraufwand schon deshalb in Anspruch nehmen, weil er eine Fahrtätigkeit ausgeübt habe. Sein Arbeitgeber habe ihn nämlich auf einem Fahrzeug eingesetzt. Auch ein Schiff sei ein Fahrzeug, wie dies nunmehr auch die Lohnsteuerrichtlinien für das Jahr 2004 ausdrücklich vorsähen (Abschnitt 37 Abs. 4 Satz 5).
Die Kläger beantragen sinngemäß,
wie erkannt zu entscheiden.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen
und bleibt auch weiterhin bei seiner Auffassung, der Verpflegungsmehraufwand sei nicht abzugsfähig. Unter dem Gesichtpunkt „Verpflegungsmehraufwand wegen Fahrtätigkeit” sei der Aufwand nicht abzugsfähig, weil dies zu einer unzutreffenden Besteuerung führe. Dem Kläger stehe nämlich auf dem Schiff Unterkunft und Gemeinschaftsverpflegung zur Verfügung, auch wenn ihm angeblich hierfür ein Kostenbeitrag abgezogen worden sei. Eine typische Fahrtätigkeit liege damit aber nicht vor, denn dafür sei Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer „gezwungen” sei, sich in Gaststätten oder auf andere Weise „kostenaufwendig” zu verpflegen. Richtigerweise erfülle die Tätigkeit des Klägers den Tatbestand der doppelten Haushaltsführung. Hierfür könne er aber Verpflegungsmehraufwand nicht mehr abziehen, weil der Dreimonatszeitraum schon überschritten sei. Wegen der Auffassung des Finanzamts im Einzelnen wird auf die Klageerwiderung verwiesen (GA Bl. 12).
Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger kann für die Zeit vom ..., also für…Tage, Verpflegungsmehraufwand in Höhe des Pauschalsatzes (24 € täglich) gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 5a EStG in Anspruch nehmen. Dem Kläger sind durch seine berufliche Tätigkeit Verpflegungsmehraufwendungen in dieser Höhe entstanden, die nach den genannten gesetzlichen Vorschriften pauschal zu berücksichtigen sind. Der Kläger übte im Streitjahr eine Fahrtätigkeit aus, denn er hatte sich den Weisungen seines Arbeitgebers folgend in der fraglichen Zeit auf dem Schiff, einem Fahrzeug, aufzuhalten. Auch Schiffe sind Fahrzeuge in diesem Sinne, wie die Lohnsteuerrichtlinien nunmehr ab dem Veranlagungszeitraum 2004 auch ausdrücklich vorsehen (Abschnitt 37 Abs. 4 Satz 5 LStR; s.a. Schmidt-Drenseck, EStG, 23. Auflage, § 19, Anmerkung 60 „Fahrtätigkeit”).
Zu Unrecht macht das Finanzamt geltend, der Abzug führe zu einer unzutreffenden Besteuerung. Dieser Gesichtspunkt ist seit Änderung des Reisekostenrechts im Jahre 1996 nicht mehr zu berücksichtigen. Anders als früher soll eben nicht mehr danach gefragt werden, ob der Ansatz der Pauschalen zu einer offensichtlich und zutreffenden Besteuerung führen würde (s. Schmidt-Drenseck § 19, Anmerkung 60, Stichwort: „Reisekosten ab VZ 1996”). Deshalb ist auch ohne Belang, ob der Kläger an einer Gemeinschaftsverpflegung teilgenommen hat (Schmidt-Drenseck, a.a.O.). Auch die Beschränkung auf drei Monate ist jedenfalls bei einer Fahrtätigkeit wie hier nicht von Belang (Lohnsteuerrichtlinien Abschnitt 39, Abs. 1, Satz 5).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
Fundstellen
Haufe-Index 1454498 |
DStRE 2006, 72 |
NWB direkt 2005, 6 |