vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 12/08)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf deutsches Kindergeld bei Erlöschen des Anspruchs auf holländisches Kindergeld wegen Erreichens der Altersgrenze
Leitsatz (redaktionell)
- Nach Art. 13 Abs. 2a VO (EWG) 1408/71 unterliegen Personen, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates abhängig beschäftigt sind, den Rechtsvorschriften dieses Staates auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates wohnen. Art. 13 ff. VO (EWG) 1408/71 ist eine Konkurrenzregelung zwischen den Anwendungen der jeweiligen nationalen Ansprüche auf Kindergeld des Wohnlandes einerseits und des Beschäftigungslandes andererseits.
- Ein Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsplatz in den Niederlanden hat Anspruch auf deutsches Kindergeld, wenn der Anspruch auf niederländisches Kindergeld wegen Erreichens der Altersgrenze erloschen ist.
Normenkette
VO (EWG) Art. 13 Abs. 2a; EStG § 32 Abs. 4
Streitjahr(e)
2006
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob ein Kindergeldanspruch besteht.
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland, arbeitet jedoch seit 1999 für ein Unternehmen in Groningen (Niederlande) und bezieht aus dieser Tätigkeit ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Er war im streitbefangenen Zeitraum verheiratet – inzwischen ist er geschieden – und hat zwei Kinder, die in den Jahren 1984 und 1988 geboren sind. Für die Kinder zahlte die Beklagte der Ehefrau des Klägers Kindergeld bis zunächst Dezember 2000. Ab Januar 2001 zahlte die dafür zuständige holländische Behörde dem Kläger nach Art. 13 Abs. 2 a, 73 der VO EG 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABl. L 149 vom 5. 7. 1971) Kindergeld nach holländischem Recht. Die Ehefrau des Klägers erhielt vom Beklagten ein Differenzkindergeld, das die unterschiedliche Höhe des holländischen und des deutschen Kindergeldes ausglich. Mit Ablauf des Monats September 2002 stellte die niederländische Kindergeldbehörde ihre Zahlungen ein. Zur Begründung verwies die niederländische Behörde darauf, dass die Ehefrau des Klägers eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe, das stehe der Weiterzahlung des holländischen Kindergeldes nach den Art. 10 der VO EG 574/72 und Art. 76 VO EG 1408/71 entgegen. Auf das Schreiben der „Socialen Verzekeringsbank” vom 30.10.2006 in den Kindergeldakten wird Bezug genommen. Wie es in dem Schreiben weiter heißt, sei der Anspruch auf niederländisches Kindergeld inzwischen auch deshalb erloschen, weil die Kinder das 18. Lebensjahr vollendet hätten und das niederländische Recht eine Weiterzahlung über das 18. Lebensjahr hinaus nicht vorsehe. Nach Einstellung der Zahlungen des niederländischen Kindergeldes übernahm das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) als Arbeitgeberin der Ehefrau die Weiterzahlung des Kindergeldes. Im Juni 2006 haben sich der Kläger und seine Frau getrennt, die Kinder leben seitdem im Haushalt des Klägers. Daraufhin stellte auch das NLBV die Kindergeldzahlungen an die Ehefrau ein mit Wirkung ab Juli 2006. Für Juni 2006 hat der Kläger das Kindergeld von seiner Frau erhalten. Der Kläger beantragte nunmehr bei der Beklagten die Weiterzahlung des Kindergeldes. Diesen Antrag wies die Beklagte im Bescheid vom 30. November 2006 mit dem Hinweis darauf zurück, dass die Kindesmutter einen vorrangigen Anspruch habe. Gleichzeitig stellte ihm die Beklagte anheim, Kindergeld beim NLBV aus dem Anspruch der Kindesmutter heraus zu beantragen. Der dagegen erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg. Im Einspruchsbescheid vom 7. März 2007 versagte die Beklagte den Anspruch nunmehr unter Hinweis auf § 65 Abs. 1 EStG. Nach der Norm sollten Doppelleistungen vermieden werden. Bereits die Existenz eines anderen materiellrechtlichen Anspruchs schließe einen Kindergeldanspruch gegen sie aus. Ein solcher anderer Anspruch bestehe im Streitfall, weil der Kläger einen Anspruch auf holländisches Kindergeld habe.
Mit der Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf deutsches Kindergeld weiter. Er ist der Auffassung, dass er einen Anspruch auf deutsches Kindergeld gegen die Beklagte habe. Ihm sei wenigstens ein Differenzkindergeld zum holländischen Kindergeld zu zahlen. Er sei dem Rat der Beklagten gefolgt und habe darüber hinaus Kindergeld beim NLBV beantragt. Der Antrag sei mündlich abschlägig beschieden worden, weil die Kinder bei ihm lebten. Der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Kläger beantragt schriftsätzlich unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom…und des Einspruchsbescheides vom…den Beklagten zu verpflichten, an ihn ab Juli 2006 Kindergeld für seine beiden Kinder J. und L. zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an der im Einspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung fest und weist darauf hin, dass der Kläger einen vorrangigen Anspruch auf holländisches Kindergeld habe. Dieser Anspruch ergebe sich aus Art. 13 VO (EG) 1408/71. Die Norm enthalte gleichze...