rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mehrfamilienhaus – Arbeitszimmer im Dachgeschoss

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff des häuslichen Arbeitszimmers.
  2. Ein Dachgeschossraum in einem Mehrfamilienwohnhaus ist in die häusliche Sphäre der zu eigenen Wohnzwecken im ersten OG genutzten ETW eingebunden, wenn der Raum als Nebenraum dem Sondereigentum der ETW zugeordnet ist.
  3. Der Umstand, dass das Arbeitszimmer im DG sich außerhalb der eigentlichen Wohnung befindet, steht seiner Zuordnung zum Sondereigentum nach § 3 Abs. 2 WEG nicht entgegen.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; WEG § 3 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.05.2010; Aktenzeichen VIII B 63/09)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Aufwendungen des Gesellschafters der Klägerin J für den Ausbau eines Zimmers im Dachgeschoss und dessen Nutzung für den Betrieb der Klägerin mit einem Betrag von 1.250 € im Streitjahr 2002 zu Sonderbetriebsausgaben für J führen.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschaftszweck der Betrieb eines Ingenieurbüros für Kfz-Technik ist. Gesellschafter waren im Streitjahr D, J und R. Nach § 12 des Gesellschaftsvertrages vom xxx 1999 war jeder Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft einzelvertretungsberechtigt. Der Beklagte führte die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Streitjahr zunächst entsprechend den Angaben der Klägerin in ihrer Feststellungserklärung durch; der Bescheid vom xxx 2004 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Jahr 2006 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die auch das Streitjahr umfasste. Dabei griff der Außenprüfer u. a. folgenden Sachverhalt auf:

J war im Streitjahr zusammen mit seiner Ehefrau je zur ideellen Hälfte Eigentümer eines Miteigentumsanteils von 164/1000 an dem Grundstück Gemarkung A, Gebäude und Freifläche V-Weg 9 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im ersten Obergeschoss links. Die Wohnung wurde von beiden zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Zu dem Sondereigentum gehörte ein nicht ausgebauter Raum im Dachgeschoss des Hauses. Durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom xxx 1997 wurde den Eheleuten J gestattet, auf eigene Kosten den zu ihrer Wohnung gehörenden Dachbodenraum zu Wohnzwecken auszubauen, ein Dachflächenfenster einzubauen und eine Heizungserweiterung vorzunehmen. Die entsprechenden Baumaßnahmen begannen im Jahr 2001 und führten zur Fertigstellung des Wohnraums im Jahr 2002. Die Arbeiten wurden zum größten Teil von der Firma T-GmbH ausgeführt, die am xxx 2002 gegenüber dem J folgende Arbeiten abrechnete: Einbau eines Dachflächenfensters, eines Standheizkörpers mit Anschluss an die Hausheizanlage, einer Wohnungseingangstür, Bau einer Unterkonstruktion für Bodenbelag für 11,7 qm, Verlegung eines Teppichbodens, Anbringung von Gipskartonplatten einschließlich Unterkonstruktion, Wärmedämmung, Herstellung einer elektrischen Zuleitung vom Keller und 1. Obergeschoss zum 3. Obergeschoss und Installation von Steckdosen, Abzweigdosen, Antennen, Telefon- und Hohlwanddosen mit einem Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von 6.121,59 €. Der Raum wurde nach seiner Fertigstellung von J als Büroraum für Arbeiten für den Betrieb der Klägerin genutzt.

Der Außenprüfer gelangte zu dem Ergebnis, dass die als Sonderbetriebsausgaben des J im Streitjahr 2002 erfassten Aufwendungen für diesen Raum in Höhe von 1.250 € nicht anzuerkennen seien, weil zwar ein häusliches Arbeitszimmer vorläge, die betriebliche Nutzung des Büros aber nicht mehr als 50 v. H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beansprucht und dem J ein anderer Arbeitsplatz am damaligen Sitz der Klägerin in H, F-Straße bestanden habe. Der Beklagte schloss sich der Auffassung des Außenprüfers an und erließ am xxx 2007 einen geänderten Feststellungsbescheid über Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 350.943,37 €, von denen auf J 118.184,44 € entfielen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am xxx 2007 hinsichtlich der einheitlich und gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen für die Gesellschafter J und R Einspruch. Für J müsse das 2002 im Dachgeschoss fertig gestellte außerhäusliche Arbeitszimmer berücksichtigt werden, dessen Kosten sich auf etwa 6.200 € beliefen. Dieses Büro könne nur über das Treppenhaus erreicht werden. Ein Mietvertrag sei nicht geschlossen worden, weil der genutzte Raum sich im Sondereigentum des Wohnungseigentums des Klägers und seiner Ehefrau befunden habe. Aus beigefügten Fotos ginge die Nutzung der fertig gestellten Räumlichkeit zu Bürozwecken hervor.

Der Beklagte ermittelte, dass die Eigentumswohnung vom Kläger und seiner Ehefrau 2002 an Dritte veräußert worden war, wobei Nutzen und Lasten zum 1. März 2003 übergehen sollten. Die Nacheigentümer teilten dem Beklagten mit, die Wohnfläche des ausgebauten Raumes betrage 7,8 qm bei einer Stehhöhe von 1,50 m. Die gesamte Grundfläche des Raumes inklusive der durch Dachschrägen n...

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