vorläufig nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung
Leitsatz (redaktionell)
- Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder hinsichtlich der Abgabefristen für die Steuererklärungen dienen dazu, einen Interessenausgleich zwischen Stpfl., steuerberatenden Berufen und Finanzbehörden herzustellen.
- Ergibt sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen VZ eine hohe Abschlusszahlung, ist das FA im Regelfall gehalten, die Steuererklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Fristen anzufordern.
- Eine Abschlusszahlung bei der ESt berechtigt das FA, auch zur termingebundenen Abgabe der USt- und GewSt-Erklärung aufzufordern.
- Ein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung der regulären Erklärungsfrist besteht nicht.
Normenkette
AO §§ 109, 149
Streitjahr(e)
2011
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufforderung des Beklagten (des Finanzamts - FA -) zur termingebundenen Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2011 rechtmäßig ist.
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahre 2010 bezogen sie u. a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Aus dem Abrechnungsteil des Bescheides für 2010 über Einkommensteuer vom xx.07.2011 ergab sich für Einkommensteuer eine Abschlusszahlung in Höhe von knapp 27.000 Euro.
Mit Bescheid vom yy.08.2011 forderte das FA die Kläger auf, die Einkommensteuer-, die Umsatzsteuer- und die Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2011 spätestens am 31.07.2012 einzureichen. Zur Begründung verwies das FA auf § 149 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 25 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), §§ 56, 60 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000), § 18 und ggf. § 22 b des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 14 a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und § 25 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV). Eine Fristverlängerung über den 31.07.2012 hinaus sei nicht möglich. Dies gelte auch, wenn die Steuererklärungen von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe gefertigt würden. Bei Nichtabgabe der Erklärungen sei das FA zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt, und der Kläger müsse mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags rechnen.
Hiergegen legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, der angefochtene Bescheid werde nicht ausreichend begründet und sei daher ermessensfehlerhaft. In der Vergangenheit angefallene hohe Abschlusszahlungen berechtigten die Finanzbehörde nicht, zur Abgabe der Steuererklärungen vor dem 31.12. des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres (hier: 2012) aufzufordern. Denn das FA habe die Möglichkeit, die Vorauszahlungen anzupassen und dadurch Steuernachzahlungen zu verhindern.
Das FA wies den eingelegten Rechtsbehelf als unbegründet zurück. Die Aufforderung zur termingebundenen Abgabe der Steuererklärungen sei ermessensfehlerfrei ergangen. Die obersten Finanzbehörden der Länder gäben mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen (BMF) für jeden Veranlagungszeitraum gleich lautende Erlasse bekannt, die die Abgabefristen und die Verlängerungsmöglichkeiten regelten. Die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen steuerlich beratener Steuerpflichtiger würden regelmäßig bis zum 31.12. des Folgejahres verlängert. Die Finanzbehörden seien jedoch berechtigt, einzelne Steuererklärungen jederzeit innerhalb angemessener Frist anzufordern. Dies solle insbesondere dann geschehen, wenn sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben habe oder hohe Abschlusszahlungen erwartet würden. Die Finanzverwaltung habe zu verhindern, dass Steuerpflichtige finanzielle (Zins-) Vorteile gegenüber den Steuerzahlern erhielten, die ihre Steuererklärungen frühzeitig abgäben. Der Steuerpflichtige selbst könne hohe Nachzahlungen dadurch vermeiden, dass er dem FA Änderungen bei den Besteuerungsgrundlagen mitteile und die Anpassung der Vorauszahlungen beantrage. Im Streitfall belaufe sich die Abschlusszahlung für Einkommensteuer 2010 auf über 25.000 Euro, so dass das FA berechtigt gewesen sei, den Kläger zur vorzeitigen Abgabe der Steuererklärungen aufzufordern. Im Übrigen habe das FA bei den Vorauszahlungen Anpassungen vorgenommen.
Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Bescheides vom yy.08.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung begehren. Zur Begründung berufen sie sich vor allem auf die Grundsätze, die das Finanzgericht (FG) Düsseldorf im Urteil vom 29.07.2011 12 K 2461/11 AO (DStR 2011, 1760) aufgestellt hat.
Das FA nimmt im Klageverfahren im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug.
Dem Gericht lag zur Entscheidung ein Band Einkommensteuerakten „Hilfsakte” vor.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in deren Rechten (§ 100 Abs...