Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 5a KraftStG umfaßt auch Hilfsgütertransporte in ausländische Gebiete, in denen eine allgemeine wirtschaftliche Not- und Krisensituation besteht.
Nachgehend
Tenor
Die Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom. Juni 1996,. Januar 1997,. April 1997 und. Mai 1998 für das Fahrzeug, amtliches Kennzeichen C 2, vom. April 1997 und. Mai 1998 für das Fahrzeug, amtl. Kennzeichen C, und der Ablehnungsbescheid vom. September 1996 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom. Dezember 1996 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die beiden Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen C 2 und C 1, ab. Mai 1996 von der Kraftfahrzeugsteuer freizustellen.
Der Beklagte trägt die Kosten.
Das Urteil ist hinsichtlicht des Kostenanspruchs vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob für zwei Fahrzeuge des Klägers die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 5a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) gewährt werden kann.
Der Kläger ist ein mit Freistellungsbescheid vom 1. August 1995 als gemeinnützig i. S. d. §§ 51ff. Abgabenordnung (AO) anerkannter eingetragener Verein. Nach § 2 der Satzung des Vereins vom 24. April 1993 (Blatt 7, 8 Kraftfahrzeugsteuerheftung des Beklagten) ist der Zweck des Vereins die Förderung des friedlichen Zusammenlebens der Menschen in preußen () und der Verständigung unter den Völkern.
Mit Schreiben vom 16. Juni 1996 beantragte der Kläger die Steuerbefreiung für einen Lastkraftwagen (Lkw), amtliches Kennzeichen C 1, und einen Anhänger, amtliches Kennzeichen C 2, gemäß § 3 Nr. 5a KraftStG. In dem Antrag wurde angegeben, die Fahrzeuge würden ausschließlich für Hilfsgütertransporte durch gemeinnützige Organisationen verwendet. Die beiden Fahrzeuge wurden in der Zeit vom 30. Mai 1996 bis 23. April 1998 für Transporte von Hilfsgütern in den Bezirk Königsberg, Nordostpreußen eingesetzt. Hinsichtlich Art und Umfang der Transporte wird auf die vom Kläger überreichten Transportunterlagen, Reiseberichte, Ladelisten und Abrechnungen (Ordner „Hilfstransporte und Ladelisten ab 1996”) Bezug genommen.
Das Finanzamt setzte mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom. Juni 1996 für den Anhänger (C 2) die Kraftfahrzeugsteuer ab 30. Mai 1996 auf jährlich 1.750,00 DM fest. Den Antrag auf Gewährung der Steuerbefreiung lehnte es mit Bescheid vom. September 1996 ab mit der Begründung, die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 5a KraftStG komme nur bei Hilfsgütertransporten zur Linderung akuter humanitärer Notlagen in Betracht. Die Verbesserung einer allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Lage reiche nicht aus. Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs trug der Kläger vor, im Bezirk Königsberg herrsche eine akute Notlage. Er legte in diesem Zusammenhang sechs Zeitungsausschnitte (Blatt 28 – 30 Kraftfahrzeugsteuerheftung des Beklagten) aus dem in Königsberg erschienenen „Königsberger Express” vor. Aus diesen Zeitungsartikeln werde die in preußen vorhandene wirtschaftliche Notlage deutlich. Die Lage in der Landwirtschaft und die Wohnsituation sei katastrophal. Viele der in den Dörfern wohnenden ehemaligen Kolchosarbeiter, die wegen der Auflösung der Großbetriebe inzwischen arbeitslos geworden seien, seien nicht einmal in der Lage, Brot zu kaufen. Die Wasserversorgung sei zum Teil zusammengebrochen. Ein Großteil der Einwohner der Stadt Königsberg verfüge über weniger als das ihnen zustehende Existenzminimum. Der Kläger gebe der Bevölkerung durch die Hilfsgütertransporte eine Chance zum selbständigen Überleben.
Im Verlauf des Einspruchsverfahrens legte der Kläger eine neue Vereinssatzung vor (Blatt 24 und 25 der Kraftfahrzeugsteuerheftung des Beklagten). Nach § 2 dieser Satzung ist es Aufgabe des Vereins, bei akuter Notlage (Unabweisbarkeit) und Katastrophen (z. B. Hungersnot) den Betroffenen eine Überlebenschance zu bieten. Es handele sich um eine Soforthilfe die zuerst den dringenden Bedarf decken solle. Der Einsatz solle auch der Völkerverständigung und dem friedlichen Zusammenleben dienen. Als Einsatzgebiet werde Rußland, bes. preußen/ festgelegt.
Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung führte es wiederum aus, das Tatbestandsmerkmal des § 3 Nr. 5a KraftStG „humanitäre Hilfsgütertransporte” sei so zu verstehen, dass es sich um Transporte zur Linderung einer akuten humanitären Notlage handeln müsse. InBetracht kämen insbesondere Transporte anläßlich kriegerischer Auseinandersetzungen, Hungersnöte, Naturkatastrophen, d. h. wenndurch diese Krisen eine Grundversorgung an Essen, Kleidung, Unterkunft und medizinischer Betreuung nicht sichergestellt sei. Eine derart akute Notlage liege im Bezirk K...