Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorläufiger Rechtsschutz bei Androhung des Widerrufs der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
- Dem drohenden Widerruf einer Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft kann nicht mit einer vorbeugenden Feststellungsklage entgegengetreten werden.
- Insoweit fehlt es an einem berechtigten Interesse, weil es zumutbar ist, die angekündigte Widerrufsentscheidung abzuwarten und die eigenen Rechte im Rahmen einer Anfechtungsklage zu verfolgen. Denn diese Klage gegen eine solche Entscheidung hätte aufschiebende Wirkung, so dass – bei Unterliegen – die Anerkennung erst mit Rechtskraft der Entscheidung verloren würde.
Normenkette
StBerG §§ 50a, 55 Abs. 2 Nr. 2, § 154 Abs. 2
Streitjahr(e)
2006
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen drohenden Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft.
Die Klägerin…wurde…ein eigenständiger und…rechtsfähiger Verein, der die Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein Kraft staatlicher Verleihung erlangte. Mitglieder des Vereins können laut Satzung (Stand: 20. Oktober 1990) nur Angehörige bestimmter Berufsgruppen werden. 1995 hatte der Verein ca. 6.900 Mitglieder und damit mehr als 130 Mitglieder mehr als im Vorjahr. Im Vereinsvorstand waren nach dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom 30. Oktober 1996 ausschließlich Angehörige der in der Satzung zugelassenen Berufsgruppen vertreten. Eine Veränderung diesbezüglich ist zwischenzeitlich nicht eingetreten. Der Verein gründete 1987 als Alleingesellschafter die Klägerin, die vom niedersächsischen Finanzministerium als der seinerzeit zuständigen Behörde als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt wurde. Die Klägerin wird nach dem Gesellschaftsvertrag verantwortlich durch Angehörige der steuerberatenden Berufe geführt.
Im Juni 2006 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der an der Klägerin ausschließlich beteiligte Verein nicht die Kapitalbindungsvorschrift des § 50 a des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erfülle, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, und Veränderungen im Mitgliederbestand des Vereins stattgefunden hätten. Daher sei der Bestandsschutz aus der Übergangsregelung nach § 154 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 StBerG entfallen. Als Rechtsfolge komme der Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft gem. § 55 Abs. 2 Nr. 2 StBerG in Betracht. Mit Schreiben vom 29. September 2006 forderte die Beklagte die Klägerin im Hinblick auf die Nichterfüllung der Kapitalbindungsvorschrift des § 50 a StBerG durch den Gesellschafter der Klägerin auf, bis zum 30. Dezember 2006 einen gesetzmäßigen Zustand herzustellen, da anderenfalls der Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft erfolgen werde.
Die Klägerin stellte auf das Schreiben der Beklagten vom 29. September 2006 hin die Erhebung einer Feststellungsklage in Aussicht und teilte durch ihren Bevollmächtigten mit, dass nach einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Feststellungsklage mit einer Sachentscheidung und einer für den Fall des Unterliegens entsprechenden Widerrufsentscheidung der Beklagten keine Anfechtungsklage geführt werde. Hierzu äußerte die Beklagte, dass zunächst von einer Widerrufsentscheidung abgesehen werde, bis über die Feststellungsklage entschieden sei.
Mit ihrer Klage vom 5. Dezember 2006 begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, ihren Alleingesellschafter durch einen Gesellschafter zu ersetzen, der den Kapitalbindungsvorschriften des StBerG unterworfen ist. Die Klägerin ist der Auffassung, die von ihr erhobene Feststellungsklage sei zulässig. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da ihr Gewissheit darüber verschafft werden müsse, ob ihre Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft widerrufen werde, wenn ihr Alleingesellschafter nicht die Voraussetzungen für die Kapitalbindung gem. § 50 a StBerG erfülle. Sie könne nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Widerruf der Anerkennung abzuwarten und dagegen Rechtsmittel einzulegen. Zwar habe die Klage gegen den Widerruf aufschiebende Wirkung. Dennoch drohe dem Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit und insbesondere gegenüber ihren Mandanten erheblicher Schaden. Obwohl das Verfahren der Vertraulichkeit unterliege, seien bereits jetzt bei der Klägerin angestellte Steuerberater unter Hinweis auf den drohenden Widerruf der Anerkennung von Konkurrenten angesprochen worden, ob sie nicht ihren Arbeitgeber wechseln wollten. Der Klägerin drohe ein massiver Eingriff in die Berufsausübung. In dieser Zwangslage müsse ihr die Möglichkeit gegeben werden, sich gegen ein bevorstehendes Eingreifen der Behörde dadurch zu schützen, dass das streitige Rechtsverhältnis im Rahmen einer Feststellungsklage geklärt wird. Die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Klage scheitere ...