Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Investitionszulage nur bei hinreichender Individualisierung des begünstigten Wirtschaftsgutes
Leitsatz (redaktionell)
- Das begünstigte WG, für das InvZul begehrt wird, muss „hinreichend individualisiert sein”. Unter Zuhilfenahme der beigefügten Unterlagen (Rechnungen etc.) muss für den mit der Prüfung des Antrags befassten Beamten klar erkennbar sein, für welche individuellen WG die Zulage begehrt wird.
- Diesen Anforderungen genügt es, wenn Aufwendungen für Stellwände in einem InvZul-Antrag unter den Bezeichnungen „…lager X” und „…lager Y” bezeichnet werden und dem Antrag Rechnungen beigefügt werden, die die zur Herstellung verwandten Einzelteile wie Stahlstützen, Verbundanker, Winkeleisen, Eck-Schrägstützen etc. ausweisen.
Normenkette
InvZulG § 6 Abs. 3
Streitjahr(e)
1992
Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten, ob der Kläger für das Einrichten von ...lagern durch so genannter „Parkwände” Investitionszulage im Streitjahr 1992 beanspruchen kann.
Der Kläger betrieb ...handel. Er unterhielt u. a. auch…Betriebsstätten in den neuen Bundesländern, darunter in der Umgebung von…Die Räumlichkeiten hatte der Kläger ursprünglich gemietet, dann angekauft von dort vorher tätigen…...genossenschaften (...). Bei dem Lager in X. handelte es sich im Wesentlichen um…große Lagerhallen. Die Lagerhallen standen frei, sie waren voneinander getrennt durch etwa 20 m große Zwischenräume. Bei den Lagerhallen in Y. handelte es sich um Hallen etwa gleicher Größe, die....
Der Kläger ließ im Streitjahr 1992 ließ sogenannte „Stellwände”, auch „Parkwände”, oder „Anschüttwände” genannt, herstellen (Begriffe siehe ...) und in den Lagerhallen in X. und Y. aufstellen. Die Stellwände waren mit dem Boden verschraubt. Die Wände wurden in etwa 1 m Abstand von den eigentlichen Begrenzungswänden der Hallen aufgestellt. Dadurch lastete das aufgeworfene ...gut nicht mehr auf den Wänden der Halle selbst, sondern auf den Stellwänden davor. Die Wände waren hintergehbar und hinterlüfteten das an die Stellwände aufgeworfene ...gut.
Die Wände bestanden aus Stahlstützen, nämlich etwa 5 m langen Doppel-T-Trägern aus Eisenstahl, die im Abstand von zumeist etwa 2,50 Metern voneinander aufgestellt wurden und durch in die Aussparungen der Träger eingelassene Kanthölzer miteinander verbunden waren. An die Stahlstützen ließ der Kläger Fußteile anschweißen, die mit Bohrlöchern versehen wurden. Im Boden der Hallen wurden die Stahlträger dann mit Dübeln und Dübelschrauben verankert. Zusätzlich wurden die Stahlträger durch Stahlverstrebungen abgestützt, die ebenfalls in Dübellöcher im Boden verschraubt wurden. Darüber hinaus konnte das in die Hallen eingebrachte Füllgut noch durch zusätzlich aufgestellte weitere Stellwände gleicher Art voneinander getrennt werden.
Der Kläger machte die Aufwendungen für die Stellwände in seinem Investitionszulageantrag geltend, und zwar unter den Bezeichnungen „...lager X.” und „...lager Y.”. Dem Antrag waren die Rechnungen beigefügt. Die Rechnungen wiesen die Beschaffungskosten für die zur Herstellung verwandten Einzelteile, wie „Stahlstützen”, „IPB 120”, „Verbundanker”, „Winkeleisen”, „Eckschrägstützen”, „Verbauholz”, aus. Wegen der Einzelheiten wird auf den IZ-Antrag und die beigefügten Rechnungen verwiesen (Heftung „Inv.Zulage 1992”).
Das Finanzamt ließ nach einer Betriebsprüfung die Investitionszulage für die Stellwände nicht mehr zu. Es handele sich zwar um Betriebsvorrichtungen, also um grundsätzlich begünstigungsfähige bewegliche Wirtschaftsgüter. Der Kläger habe diese Investitionen jedoch im Investitionszulageantrag nicht genügend bezeichnet. Das Gesetz (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Investitionszulagengesetz – InvZulG –) verlange die genaue Bezeichnung des Wirtschaftsgutes. Dem habe der Antrag des Klägers nicht entsprochen. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.
Mit der Klage begehrt der Kläger weitere Investitionszulage für die Herstellung der Parkwände in den beiden Lagern. ....
Der Kläger meint, er habe die hergestellten Stellwände im Investitionszulageantrag ausreichend bezeichnet. Eine weitere Aufschlüsselung der Investition und eine Aufteilung der Herstellungskosten auf einzelne Hallen werde seinem System der Stellwände nicht gerecht. Es handele sich nämlich um transportable Stellwände, die, da sie nur mit dem Boden verschraubt seien, aus diesem Zusammenhang herausgelöst und an anderer Stelle wieder aufgestellt werden könnten. Die Stellwände könnten deshalb nicht auf die einzelnen Hallen aufgeteilt werden. Wegen der Begründung der Klage im Einzelnen wird auf die Klageschrift verwiesen (GA 21), ferner auf das Protokoll des Termins von 27.9.2006.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt zu entscheiden.
Das Finanzamt beantragt
Klagabweisung.
Das Finanzamt meint, der Kläger sei seiner Benennungs- und Bezeichnungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Zwar seien die Parkwände...