Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1990
Leitsatz (redaktionell)
Verpflichtet sich eine GmbH im notariellen Gesellschaftsvertrag zur Übernahme der Gründungskosten, ohne diese zu beziffern, so sind die gezahlten Aufwendungen nicht als vGA anzusehen, sondern als Betriebsausgaben abzugsfähig, weil Rechtshandlungen, die unter Verstoß gegen das Vorbelastungsverbot des § 26 Abs. 2 AktG erfolgt sind, gem. § 26 Abs. 3 AktG der Gesellschaft gegenüber unwirksam sind; der Anspruch auf Einzahlung der Stammeinlage, dem durch Einbindung einer Forderung Rechnung zu tragen ist, bleibt insoweit bestehen.
Nachgehend
Tenor
Der Körperschaftsteuerbescheid 1990 in der Gestalt des Einspruchsbescheides vom 15. Juni 1992 wird dahingehend geändert, daß in der Eröffnungsbilanz eine Forderung in Höhe von 1.239,70 DM angesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Behandlung des Gründungsaufwandes der Klägerin.
Die Klägerin wurde durch notariellen Vertrag vom 25. September 1990 durch Mö (Mö.) und Mo (Mo.) gegründet. Jeder der beiden Gesellschafter übernahm eine Stammeinlage in Höhe von 25.000 DM. Hiervon wurden 25.000 DM geleistet. Zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der Klägerin wurden – jeweils unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – beide Gesellschafter bestellt. Laut IV des notariellen Gründungsprotokolls vom 25. September 1990 und § 13 des Gesellschaftsvertrags war bestimmt, daß „die Gesellschaft die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung sowie die Gesellschaftssteuer trägt”.
Im Körperschaftsteuerbescheid 1990 vom 25. März 1992 ließ das Finanzamt (FA) folgende Kosten nicht zum Abzug als Betriebsausgaben zu:
Beurkundung des Gesellschaftsvertrages |
489,70 DM |
Handelsregistereintragung |
500,00 DM |
Gesellschaftssteuer |
250,00 DM |
|
1.239,70 DM. |
Vielmehr rechnete das FA dem erklärten Steuerbilanzgewinn den Betrag von 1.240 DM als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) hinzu.
Das verwendbare Eigenkapital stellte das FA wie folgt fest:
Gegen die Behandlung der Gründungskosten als vGA richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage, zu deren Begründung die Klägerin vorträgt: Der Gesellschaftsvertrag enthalte eine klare und eindeutige Vereinbarung über die Verpflichtung, daß sie die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung zu tragen habe. Daß kein konkreter Betrag genannt worden sei, habe seine Ursache darin, daß dieser nicht bekannt gewesen sei. Damit habe eine hinreichende Konkretisierung vorgelegen. Die Nennung eines geschätzten Betrages hätte auch keine größere Genauigkeit für sich haben können.
Die Klägerin beantragt unter Verzicht auf mündliche Verhandlung,
den Körperschaftsteuerbescheid 1990 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 15. Juni 1992 dahingehend zu ändern, daß Kosten in Höhe von 1.239,70 DM zum Abzug zugelassen werden.
Der Beklagte beantragt unter Verzicht auf mündliche Verhandlung,
die Klage abzuweisen.
Unabhängig davon, daß die Gesellschafter der Klägerin wegen gleichgerichteter Interessen als beherrschende Gesellschafter anzusehen seien und deshalb eine klare und eindeutige Vereinbarung für die Abzugsfähigkeit der Kosten erforderlich sei, sei die Vereinbarung im § 13 des Gesellschaftsvertrages zivilrechtlich unwirksam. Dies habe zur Folge, daß die geleistete Zahlung als vGA zu behandeln sei.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Steuerakten St.Nr.: Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Weder die Zahlung der Kosten von 1.239,70 DM noch die bisherige Nichtgeltendmachung der Forderung auf Erstattung des Betrages stellen eine vGA oder eine sonstige andere Ausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) dar.
Gemäß § 7 Abs. 1 und 2 KStG bemißt sich die Körperschaftsteuer nach dem zu versteuernden Einkommen, wobei für den Einkommensbegriff und die Ermittlung des Einkommens gemäß § 8 Abs. 1 KStG die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugrundezulegen sind, VGA dürfen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG das Einkommen der Körperschaft nicht mindern.
Eine vGA ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß beruht (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – z.B. Urteile des BFH vom 14. März 1990 I R 6/89, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1990, 795; vom 24. Januar 1989 VIII R 74/84, BStBl II 1989, 419).
Durch die Zahlung des Betrages von 1.239,70 DM ist das Vermögen der Klägerin nicht gemindert worden, und die Nichtgeltendmachung eines Erstattungsanspruches stellt auch keine verhinderte Vermögensmehrung dar, d.h. die Einkommenssphäre der Klägerin ist nicht berühr...