vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 24/13)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (redaktionell)
- Zwischen den Parteien eines Zivilprozesses streitige Ansprüche können wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchgesetzt oder abgewehrt werden.
- Zivilprozesskosten sind demgemäß zwangsläufig und können daher als agB abgezogen werden.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1
Streitjahr(e)
2010
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.
Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.
In ihrer Einkommensteuererklärung 2010 machten sie Fahrtkosten im Zusammenhang mit einem behinderten Kind in Höhe von 4.500,- € als außergewöhnliche Belastung geltend.
Der Beklagte veranlagte die Kläger mit Einkommensteuerbescheid 2010 vom 21. November 2011 zur Einkommensteuer. Dabei berücksichtigte der Beklagte die außergewöhnliche Belastung erklärungsgemäß. Diese wirkte sich allerdings nicht aus, da sich die zumutbare Belastung auf 7.373,- € beläuft.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein und begehrten unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 den Abzug von Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess als außergewöhnliche Belastung. Konkret geht es zum einen um die Kosten für die Anfertigung eines Gutachtens zur Ermittlung von Baumängeln bei der Durchführung von Baumaßnahmen an dem Eigenheim der Kläger, welches der Vorbereitung eines Bauprozesses dient. Für dieses Gutachten hat das Ingenieurbüro … den Klägern durch Rechnung vom 4. Januar 2010 einen Betrag in Höhe von 4.855,09 € in Rechnung gestellt, welchen die Kläger im Streitjahr 2010 bezahlt haben.
Auf der Grundlage des Gutachtens haben die Kläger, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei … beim Landgericht G ein selbständiges Beweissicherungsverfahren initiiert, durch das die Kläger die Feststellung der Verantwortung des seinerzeit beauftragten Architekten sowie diverser Bauhandwerker für eine Vielzahl von Baumängeln begehren. In dem Antrag auf Durchführung des Beweissicherungsverfahrens wird auf das Gutachten … Bezug genommen. Für ihre Tätigkeit im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens haben die Anwälte … den Klägern unter dem Datum des 1. September 2010 eine Vorschussrechnung über einen Betrag in Höhe von 2.677,38 € erteilt, den die Kläger am 7. September 2010 beglichen haben.
Die Kläger haben wegen der Baumängel Inzwischen beim Landgericht G Klage erhoben; das Klageverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Eine Rechtsschutzversicherung, die die Kosten des Verfahrens übernimmt, haben die Kläger nicht.
Daneben haben die Kläger ihren Einspruch auch auf einen anderen, für dieses Verfahren nicht erheblichen Punkt gestützt.
Der Beklagte hat mit Teileinspruchsbescheid vom 26. April 2012 allein über den Abzug der Prozesskosten entschieden und den Einspruch insoweit als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kläger meinen, dass die Aufwendungen für das Gutachten sowie die Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar seien. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1035) seien Kosten für einen Prozess als zwangsläufig anzusehen, weil der Bürger seine Ansprüche im Verfassungsstaat nicht eigenmächtig durchsetzen könne, sondern den Rechtsweg beschreiten müsse. Die Gutachterkosten seien Teil der Kosten des Zivilprozesses und für die Durchsetzung der Ansprüche notwendig. Aufwendungen seien nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige sich mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe. Davon sei im Streitfall nicht auszugehen.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2010 vom 21. November 2011 und der Einspruchsentscheidung vom 26. April 2012 die Einkommensteuer auf 37.032,- € herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklage hält die neuere Rechtsprechung des BFH nicht für überzeugend. Es sei nicht schlüssig, aus dem staatlichen Gewaltmonopol einen Schluss auf den existenznotwendigen Bedarf abzuleiten. Der Beklagte verweist auf kritische Stimmen zu der BFH-Entscheidung vom 12. Mai 2011 im Schrifttum sowie die Entscheidung des FG Hamburg 1 K 195/11 vom 24. September 2012, welches ausdrücklich von der Rechtsprechung des BFH abweicht.
Die Verfahrensbeteiligten haben mit Schriftsätzen vom 23. November 2012 (Kläger) und 13. November 2012 (Beklagter) auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG).
Bei den Kosten eines Zivilp...