Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf des Verzichts auf Umsatzsteuerbefreiung auf einen Teil eines Grundstückes beschränkbar
Leitsatz (redaktionell)
- Ebenso wie die Option zur Steuerpflicht kann auch der Widerruf des Verzichts auf die USt-Befreiung des § 4 Nr. 9 a auf einen Teil eines Grundstückes beschränkt werden.
- Die Möglichkeit zur Beschränkung der Option auf einen Grundstücksteil gilt auch für den Widerruf der Optionserklärung.
- Der Widerruf des Verzichts auf die USt-Befreiung entfaltet auch dann ex tunc-Wirkung, wenn über den Umsatz zunächst eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis begeben worden ist. Die insoweit erforderliche Rechnungsberichtigung fällt nicht unter § 14 Abs. 2 UStG, sondern ist ebenso wie der Widerruf rückwirkend möglich.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 9 a, § 14 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Der Erblasser ... betrieb ein Hotel und Restaurantunternehmen in ... . Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29. Dezember 1988 veräußerte er den Gesamtkomplex "..." an den ... Staatsangehörigen ... (Käufer) zu einem Preis von insgesamt ... DM netto zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 1.739.500 DM. Der Nettoverkaufspreis entfiel in Höhe von 500.000 DM auf die im Privatbesitz des Erblassers befindliche Wohnung. Als Zeitpunkt des Besitzübergangs war der 29. Dezember 1988 vereinbart. Im Hinblick auf die vertraglichen Vereinbarungen im Einzelnen wird auf den in Ablichtung zu den Steuerakten gelangten Kaufvertrag Bezug genommen. In einer nicht datierten privatschriftlichen Vereinbarung änderten die Vertragsparteien den Kaufpreis dahingehend, dass der auf die Wohnung entfallende Anteil von 500.000 DM aus der Bemessungsgrundlage herausgenommen wurde. Auch hinsichtlich dieser Vereinbarung wird auf deren zu den Steuerakten gelangten Text im Einzelnen Bezug genommen.
Mit seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1988 erklärte der Erblasser die Veräußerung der in dem Hotelkomplex befindlichen Wohnung als steuerfreien Umsatz. Zwar nahm er eine Vorsteuerkorrektur nach § 15 a Umsatzsteuergesetz (UStG) in der hierfür vorgesehenen Zeile 40 der Umsatzsteuererklärung nicht vor. Es besteht aber Einigkeit zwischen den Beteiligten, dass die erklärten Vorsteuern um eine Vorsteuerkorrektur in Höhe von 10.253 DM gemindert waren. Der Beklagte folgte der Steuererklärung nicht, sondern erhöhte im Umsatzsteuerbescheid vom 13. November 1989 die regelbesteuerten steuerpflichtigen Umsätze um den auf die Privatwohnung entfallenden Nettoverkaufspreis in Höhe von 500.000 DM. Die Vorsteuerkorrektur machte er hierbei nicht rückgängig. Im Anschluss an eine steuerliche Außenprüfung änderte der Beklagte die Umsatzsteuerfestsetzung 1988 mit Bescheid vom 1. November 1993 unter Berücksichtigung der nicht im Streit befindlichen Prüfungsfeststellungen. Im Einspruchsbescheid berichtigte der Beklagte die Vorsteuerkorrektur in Höhe von 10.253 DM zugunsten des Klägers, wies diesen aber hinsichtlich der Besteuerung der Wohnungsveräußerung zurück.
Im Klageverfahren änderten der Erblasser und der Käufer mit notariell beurkundeter Vereinbarung vom 22. Februar 1999 § 4 des Kaufvertrages vom 29. Dezember 1988 dergestalt, dass auf den auf die Privatwohnung entfallenden Kaufpreisanteil keine Umsatzsteuer berechnet wurde. Im Hinblick auf die Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf deren zu den Gerichtsakten gelangte Ausfertigung Bezug genommen.
Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die Besteuerung des Grundstücksverkaufs soweit dieser auf die Privatwohnung entfällt. Sie trägt vor, die nicht datierte Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Käufer sei im März 1989 getroffen worden. In dieser Vereinbarung sei eine wirksame Änderung des Grundstückskaufvertrages und eine Berichtigung der darin enthaltenen Rechnung zu sehen. Die zivilrechtliche Wirksamkeit einer nachträglichen Änderung eines Grundstückskaufvertrages erfordere nicht zwingend deren notarielle Beurkundung.
Außerdem vertritt die Klägerin die Auffassung, der Erblasser habe jedenfalls durch die notariell beurkundete Änderung des Kaufvertrages vom 22. Februar 1999 seine Option zur Steuerpflicht des auf die Privatwohnung entfallenden Teil des Grundstücksverkaufes widerrufen. Da der Widerruf der Option diese rückwirkend entfallen lasse, sei die Umsatzsteuer für den Veranlagungszeitraum der Optionserklärung und damit für das Streitjahr entsprechend herabzusetzen
Die Klägerin beantragt,
die Umsatzsteuer 1988 um ... DM herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, weder die privatschriftliche Vereinbarung vom März 1989 noch die notariell beurkundete Erklärung vom 22. Februar 1999 könnten rückwirkend eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 1988 auslösen. Grundsätzlich könne eine Optionserklärung zwar rückwirkend widerrufen werden. Das aber habe zur Folge, dass eine vom Unternehmer für den zunächst als steuerpflichtig behandelten Umsatz ausgestellte Rechnung nachträglich als im Sinne des § 14 Abs. 2 UStG unbe...