Entscheidungsstichwort (Thema)
Liebhaberei bei zur Vermietung bereitgehaltener Ferienwohnung
Leitsatz (redaktionell)
- Zur Selbstnutzung einer Ferienwohnung gehört auch die Zeit, in dem die Ferienwohnung weder vermietet noch selbst bewohnt wird, sie dem Stpfl. aber zu jeder Zeit die Nutzung zur Verfügung steht.
- Wird eine Ferienwohnung ständig zur Vermietung an Feriengäste bereitgehalten, so kann ein Werbungskostenüberschuss u.U. nach den Grundsätzen der Liebhaberei nicht berücksichtigt werden, wenn nach der eigenen Berechnung der Stpfl. innerhalb eines Zeitraumes von 50 Jahren kein Überschuss zu erzielen ist.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 S. 1
Streitjahr(e)
1990
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die Klägerin ist seit 1986 Eigentümerin einer Ferienwohnung in . . . . Die Wohnung war im Kalenderjahr 1990 an 125 Tagen vermietet und an 23 Tagen selbst genutzt. Gemäß Vertrag vom 07. 10. 1986 (Blatt 12-14 FG-Akte) hat die Klägerin die Wohnung zwecks Vermietung, Verwaltung und Reinigung an die Hausverwaltung . . . übergeben. Wegen des Inhalts des Vertrages wird auf Blatt 12-14 FG-Akte Bezug genommen.
In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin einen Verlust aus der Vermietung der Wohnung in Höhe von 13.891 DM. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung brachte sie die insgesamt angefallenen Aufwendungen abzüglich des Anteils für die Tage der Selbstnutzung (23/365) von den erzielten Einnahmen in Abzug.
Das Finanzamt folgte dieser Einkünfteermittlung nicht. Es berücksichtigte für die Zeit der Vermietung die Aufwendungen - mit Ausnahme der Provisionen an die Hausverwaltung - nur anteilig und stellte sie den erzielten Einnahmen gegenüber. Auf dieser Grundlage ermittelte es Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.683 DM.
Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs trug die Klägerin vor, durch die Einschaltung einer Verwalterfirma sei ihr die Möglichkeit genommen, die Ferienwohnung jederzeit selbst zu nutzen, da sie mit dem Vertrag vom 07. 10. 1986 die Wohnung zur Vermietung und Verwaltung an die Hausverwaltungsfirma übergeben habe. Daß in dem Verwaltervertrag keine Einschränkung über eine Selbstnutzung enthalten sei, ergebe sich schon aus dem Wesen des Vertrages. Der Verwalter müsse davon ausgehen können, daß eine jederzeitige Selbstnutzung durch den Eigentümer ausgeschlossen sei, da ansonsten eine ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages nicht möglich sei. Die Klägerin nutze ihre Wohnung fast ausschließlich außerhalb der Hauptsaison zwecks Durchführung von notwendigen Instandhaltungsarbeiten. Die Klägerin legte in diesem Zusammenhang eine schriftliche Bestätigung des Hausverwalters . . . vom 09. 06. 1994 vor, in der dieser angibt, daß eine jederzeitige Selbstnutzung der Wohnung nach dem abgeschlossenen Vertrag ausgeschlossen sei. Im einzelnen wird auf das Schreiben vom 09. 06. 1994 (Bl. 43 Einkommensteuerakte 1990) Bezug genommen. Die Zusatzvereinbarung im Vertrag vom 07. 10. 1986, wonach die Klägerin in besonderen Fällen berechtigt sei, Mietverträge abzuschließen, beruhe darauf, daß sich Mieterinteressenten (Stammkunden) manchmal direkt an die Klägerin wendeten. In diesen Fällen teilte sie der Hausverwaltung mit, wann diese Interessenten die Wohnung nutzen möchten. Ist die Wohnung in diesem Zeitpunkt frei, gebe die Hausverwaltung die Zusage, daß die Wohnung an diese Interessenten vermietet werden könne. Auch in diesen Fällen sei die Provision an die Verwalterfirma zu zahlen.
Der Einspruch blieb erfolglos. Durch den Zusatz im Verwaltungsvertrag habe die Klägerin die Möglichkeit, selbständig Mietverträge abzuschließen. Da im Vertrag die Selbstnutzung nicht ausgeschlossen sei, bestehe in den Zeiten der Nichtvermietung jederzeit die Möglichkeit der Selbstnutzung. Sie habe ihr Verfügungsrecht über die Wohnung nicht in vollem Umfang aufgegeben.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Klägerin den Abzug der gesamten Werbungskosten begehrt. Sie wiederholt im wesentlichen ihr vorprozessuales Vorbringen und trägt ergänzend vor: Die Ferienwohnung sei zur zusätzlichen Altersversorgung angeschafft worden. Um eine möglichst hohe Rendite aus dem Objekt zu erzielen, habe sie den Verwaltervertrag abgeschlossen. Der Zusatz im Verwaltungsvertrag sei aufgenommen worden, um das Vermietungsergebnis zu erhöhen, d. h. zur Sicherung der Mieteinnahmen. Zusätzlich sei zwischen den Vertragsparteien mündlich vereinbart worden, daß für den Fall, daß die Klägerin die Wohnung selbst nutze und sich die Möglichkeit einer kurzfristigen Vermietung ergebe, die Wohnung von ihr geräumt werde.
Die Klägerin legte eine Zusatzvereinbarung zum Verwaltervertrag vom 18. 12. 1993 vor, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 15 FG-Akte). Des weiteren legte sie einen Katalog „Die grüne Insel . . .” mit Gastgeberverzeichnis vor.
Die Frage der Liebhaberei stelle sich nicht. Trotz der in den Jahren...