Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 22.04.1997; Aktenzeichen 1 BVR 1174/88)

BVerfG (Beschluss vom 22.04.1997; Aktenzeichen 1 BvR 1174/88)

 

Tenor

Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Steuerfestsetzung an für die Jahre 1980 bis 1983 deswegen zu ändern sind, weil nachträglich Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau des Klägers und seine zwei minderjährigen Kinder aus erster Ehe steuermindern geltend gemacht werden.

Der Kläger ist geschieden und seit … in zweiter Ehe verheiratet. Er leistete an seine geschiedene Ehefrau und seine beiden Kinder Unterhaltszahlungen, die in den Steuerbescheiden für die Jahre 1980 bis 1983 wegen des anhängigen Scheidungsverfahrens keine Berücksichtigung fanden. Der Einkommensteuerbescheid 1980 erging endgültig; die Bescheide für die Jahre 1981 bis 1983 wurden unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 erlassen. Mit Antrag vom … beantragten die Kläger die steuerrechtlichen Folgerungen aus der Unterhaltsvergleich an vom … zu ziehen. Mit Ablehnungsbescheid von … wies das Finanzamt (FA) den Antrag des Klägers zu 1) auf Änderung der Einkommensteuerveranlagung 1980 bis 1983 zurück. Der Antrag der Klägerin wurde nicht beschieden.

Mit Schriftsatz vom 23. Februar 1986 haben der Kläger zu 1) wegen Einkommensteuer 1980 bis 1983 und die Klägerin zu 2) wegen Einkommensteuer 1983 mit Einverständnis des beklagten FA Sprungklage erhoben. Sie sind der Auffassung, daß die an die geschiedene Ehefrau und deren beiden Kinder gezahlten Unterhaltsleistungen nachträglich steuermindern zu berücksichtigen seien. Die Abzugsfähigkeit des Ehegattenunterhalts für die Jahre 1980 bis 1983 ergäbe sich zwingend aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung der geschiedenen Ehefrau sei im gerichtlichen Vergleich vom … erklärt worden. Auch der in den Streitjahren 1981 bis 1983 gewährte Unterhalt für die minderjährigen Kinder aus der ersten Ehe müsse steuerlich in vollem Umfang noch abgesetzt werden. Die gesetzliche Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen sei verfassungswidrig, weil dadurch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verletzt werde. Im Wege der Klageerweiterung beantragt der Kläger ferner, die Arbeitnehmerbeiträge zur Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Jahre 1981 bis 1983 als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abzuziehen.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom … das FA zum Erlaß von Änderungsbescheiden zu verpflichten und die Einkommensteuern so weit herabzusetzen, wie sie sich ergeben, wenn das zu versteuernde Einkommen um … herabgesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die geschiedene Ehefrau des Klägers habe ihre Zustimmung zum Realsplitting erst für die ab … zu erbringenden Unterhaltsleistungen erteilt. Das ergebe sich unzweifelhaft aus dem Vergleich vom …. Im übrigen habe die Ehefrau aus der ersten Ehe des Klägers an Amtsstelle mehrfach versichert, die Zustimmung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG für die Streitjahre nicht erteilen zu wollen. Die Unterhaltsleistungen an die Kinder könnten nur im beschränkten Umfang zum Abzug zugelassen werden. Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen seien verfassungsgemäß. Auch der geltend gemachte Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei den Werbungskosten aus sonstigen Einkünften komme nicht in Betracht. Das habe der BFH in seinem Urteil vom 29. Juli 1986, BStBl II 1986 Seite 747 ausdrücklich so entschieden.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die von der Klägerin erhobene Klage wegen Einkommensteuer … ist unzulässig, da das FA ihren Antrag auf Änderung bisher nicht beschieden hat. Der Ablehnungsbescheid vom … ist nur an den Kläger adressiert. Damit fehlt es bezüglich der Klägerin an dem nach § 44 Abs. 1 FGO erforderlichen außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Im übrigen war die Klage des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.

Eine Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheids für kommt deswegen nicht in Betracht, weil weder die Voraussetzungen des § 173 noch die des § 175 AO vorliegen. Bei den Unterhaltsleistungen an die geschiedene Ehefrau handelt es sich weder um neue Tatsachen oder Beweismittel, die nachträglich bekanntgeworden sind. Es sind keine Gründe erkennbar, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß dem Kläger die Tatsache der Zahlungen von Unterhaltsbeiträgen an seine Ehefrau erst nach Bestandskraft der Steuerfestsetzungen … bekanntgeworden ist. Auch neue Beweismittel i.S. der Änderungsvorschriften liegen nicht vor. Der vom Kläger mit seiner geschiedenen Ehefrau abgeschlossene Vergleich vom … stellt ausdrücklich fest, daß es hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung für die Zeit bis zum … bei der vom Familiengericht getroffenen Regelung verbleibt. Die unter II bis IV getroffenen Absprachen betreffen daher lediglich Unterhaltsregelungen ab … Zutreffend weist daher das FA darauf hin, daß der von dem Kläge...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge