Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Billigkeitsfestsetzung
Leitsatz (redaktionell)
- Bei einem LuF-Betrieb führt der Übergang von der Eigenbewirtschaftung zur Betriebsverpachtung ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung nicht zur Einstellung der betrieblichen Tätigkeit und damit zu einer Betriebsaufgabe. Vielmehr ist lediglich eine Betriebsunterbrechung gegeben.
- Selbst eine unterschiedliche Laufdauer der Pachtverträge führt bei sog. „zellenweiser Verpachtung” nicht zur zwangsweisen Betriebszerschlagung.
- Das sog. Verpächterwahlrecht gilt auch für LuF-Betriebe.
- Anfechtungsklage und die Verpflichtungsklage auf Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme durch das FA gemäß § 163 AO können nebeneinander geltend gemacht werden.
- Im Billigkeitsverfahren hat der Stpfl. grundsätzlich Anspruch auf Berücksichtigung der ihn begünstigenden Verwaltungsanweisung.
- Nach dem Verpachtungserlass vom 17.12.1995 bestand – wie bei gewerblichen Betrieben – ein Wahlrecht zur Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines LuF-Betriebes im Ganzen. Insofern handelt es sich um einen auch für die Gerichte im Billigkeitsverfahren zu berücksichtigenden Verwaltungserlass.
Normenkette
AO § 163
Streitjahr(e)
1997
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bereits zum 01.01.1987 aufgegeben wurde und demzufolge ein im Streitjahr (1997) aus einer Grundstücksveräußerung erzielter Gewinn nicht steuerpflichtig ist.
Der Kläger bewirtschaftete einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb. Inhaber war bis zum Jahre 1994 neben ihm auch seine im Jahre 1994 verstorbene Ehefrau, ab 1994 ausschließlich der Kläger. Der Kläger war seit 1963 hauptberuflich als Maschinenführer für das Furnierwerk W tätig. Der landwirtschaftliche Betrieb umfasste am 01.01.1987 eine landwirtschaftlich genutzte Eigentumsfläche von ca. 4 Hektar (ha) sowie die Hofstelle mit den Wirtschaftsgebäuden und dem Hausgarten mit dem Umfang von ca. 0,1 ha (insgesamt ca. 4,1 ha). Im Oktober 1986 erlitt der Kläger einen Herzinfarkt. Das Versorgungsamt V bescheinigte ihm daraufhin im Jahre 1987 rückwirkend zum 01.01.1987 einen Grad der Erwerbsminderung von 60%. Der Kläger stellte die Eigenbewirtschaftung ein und verpachtete ab dem 1. Januar 1987 von der landwirtschaftlich genutzten Fläche einen Anteil von ca. 3,3 ha (85,83%) an den Pächter S, ca. 0,1 ha (4,02%) an den Pächter B sowie ca. 0,4 ha (10,15%) an den Pächter G. Die Pachtdauer betrug jeweils 10 Jahre. Die Hofstelle mit dem Hausgarten (ca. 0,2 ha) behielt der Kläger zum Zwecke der privaten Selbstnutzung zurück. Im Jahre 1990 übertrugen der Kläger und die später – im Jahre 1994 – verstorbene Ehefrau des Klägers Flächen von 1.125 qm und 725 qm an ihre Tochter und ihren Sohn, der als Diplom-Informatiker tätig war. Im Jahre 1992 übertrugen sie die Hofstelle (1727 qm) sowie ein Grundstück mit einer Fläche von 822 qm auf den Sohn). Der Kläger erklärte bis zum Streitjahr keine Verpachtungseinkünfte oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Im Jahre 1997 veräußerte der Kläger mehrere – vormals land- und forstwirtschaftlich genutzte – Flurstücke (Flurstück 44/4 (650 qm), Flurstück 44/2 (514 qm) und Flurstück 44/7 (450 qm)) für insgesamt 473.000 DM (361.000 DM im Wirtschaftsjahr 1996/1997 zzgl. 112.000 DM im Wirtschaftsjahr 1997/1998).
Dies wurde dem Beklagten durch eine Veräußerungsanzeige im Juli 1999 bekannt. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom Mai 2002 mit, der Veräußerungsgewinn sei im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Klägers steuerpflichtig; der Kläger solle Gewinnermittlungen einreichen. Dies holte der Kläger im Oktober 2002 für die Wirtschaftsjahre 1996/1997 und 1997/1998 nach. In den Einnahmen-Überschussrechnungen für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 ermittelte der Kläger einen Gewinn in Höhe von 354.221 DM; für 1997/1998 einen Gewinn in Höhe von 907 DM. Der Kläger wies bei Abgabe der Gewinnermittlungen darauf hin, dass die Veräußerungsgewinne nach seiner Auffassung nicht steuerpflichtig seien. Das Finanzamt änderte die Einkommensteuerfestsetzung des Streitjahres vom November 1998 durch Bescheid vom November 2002 unter Hinweis auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und setzte bei der Einkommensteuerfestsetzung auch Gewinne aus der Veräußerung der Flächen an.
Das Finanzamt änderte die Einkommensteuerfestsetzung des Streitjahres vom November 1998 durch Bescheid vom November 2002 unter Hinweis auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und setzte bei der Einkommensteuerfestsetzung – entsprechend der Gewinnermittlung – nunmehr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i.H.v. 177.563 DM (50% von 354.221 zzgl. 50% von 907 DM) an. Die veräußerte Flächen gehörten, so das Finanzamt, im Streitjahr nach wie vor zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und die Veräußerungen erhöhten demzufolge den laufenden Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch, in dem sich der Kläger insbesondere auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berief, die Klage. Wegen der Einzelheiten ...