vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 13/19)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungsaustausch bei Kündigung des Werkvertrags im Rahmen von Architektenleistungen
Leitsatz (redaktionell)
Wird der Werkvertrag nach teilweiser Erbringung der Werkleistung gekündigt, unterliegt auch der Anspruch aus § 649 Satz 2 aF BGB der Umsatzsteuer.
Normenkette
BGB § 649 S. 2 Fassung: 2008-10-23; UStG 2005 § 1 Nr. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob eine Zahlung auf der Grundlage des § 649 Satz 2 BGB aF der Umsatzsteuer unterliegt.
Der Kläger ist selbständiger Landschaftsarchitekt. Mit Daten vom 23. Februar 2012 und 2. April 2012 schloss der Kläger mit dem WMKreis einen Architektenvertrag über die Gestaltung der Freianlagen der V-Schule und Bschule in G. Der Auftrag umfasst nach Ziffer 1.2.1. mehrere Bauabschnitte im Zeitraum 2012-2015. Gemäß § 4 umfasst die Leistung des Auftragnehmers die Grundlagenermittlung, die Vorplanung, die Entwurfsplanung, die Genehmigungsplanung, die Ausführungsplanung, die Vorbereitung der Vergabe und die Objektbetreuung und Dokumentation. Gemäß § 7 bestimmt sich das Honorar nach §§ 4,6 und 37 HOAI und soll je nach Bauabschnitt getrennt ermittelt werden. Gemäß Ziffer 7.3. werden als Stundensätze für den Auftragnehmer 69 €, für weitere Architekten als Mitarbeiter 59 € und für technische Zeichner als Mitarbeiter 49 € vereinbart. Nach den im Vertrag in Bezug genommenen ”Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten- und Ingenieurleistungen“ können Auftraggeber und Auftragnehmer den Vertrag gemäß § 8 nur aus wichtigem Grund schriftlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Baumaßnahme nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird.
Ziffer 8.2.der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten- und Ingenieurleistungen bestimmt:
Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, erhält er für die ihm übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe des § 649 Satz 2 BGB. Die ersparten Aufwendungen für die nicht erbrachten vertraglichen Leistungen werden für die Leistungen der Leistungsphasen 1-7 im Sinne von § 3 Abs. 4 HOAI auf 40 %, die Leistungen der Leistungsphasen 8 und 9 im Sinne von § 3 Abs. 4 HOAI sowie der örtlichen Bauüberwachung im Sinne von 2.8.8 der Anlage 2 zur HOAI auf 60 % der vereinbarten Vergütung festgelegt, es sei denn, es werden geringere oder höhere ersparte Aufwendungen oder sonstige vergütungsmindernde Umstände von einer Vertragspartei nachgewiesen.
Am 16. August 2016 teilte der WMKreis dem Kläger mit, dass das Projekt Umbau VSchule aus finanziellen Gründen nicht mehr realisiert wird und bat den Kläger, eine Schlussrechnung zu erstellen. Der Kläger erteilte unter dem Datum des 2. Januar 2017 eine Schlussrechnung, in der er eine Gesamtvergütung erbrachter und nicht erbrachter Leistungen von 309.491,96 € ermittelte. Nach Abzug bereits geleistete Abschlagszahlungen verblieb danach ein Betrag in Höhe von 276.701,60 €. Am 28. Februar 2017 wurde die Kündigung des Architektenvertrages ausgesprochen.
Am 27. März 2017 fand ein gemeinsames Gespräch zwischen dem Kläger und dem WMKreis statt, in dem die vom Kläger erstellte Schlussrechnung diskutiert wurde. Die Vertragsbeteiligten einigten sich darauf, dass der Kläger für die tatsächlich bereits erbrachten Planungsleistungen ein Honorar in Höhe von 22.747,66 € erhält. Außerdem zahlt der WMKreis dem Kläger ”ein Ausfallhonorar in Höhe von 52.252,34 € (ohne Umsatzsteuer)“ [so der Wortlaut des Protokolls über das Gespräch vom 27. März 2017). Damit sollen sämtliche Ansprüche aus dem Architektenvertrag abgegolten sein.
Der Kläger behandelte das Honorar für die bereits erbrachten Leistungen in seiner Umsatzsteuervoranmeldung für April 2017 als steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz zum Regelsteuersatz von 19 %. Das Ausfallhonorar sah er hingegen als nicht steuerbar an. Der Beklagte wertete die Umsatzsteuervoranmeldung zunächst ohne Abweichung aus.
Am 1. Dezember 2017 ordnete der Beklagte eine Umsatzsteuer-Nachschau beim Kläger betreffend die Umsatzsteuervoranmeldung April 2017 an. Am 27. Februar 2018 ging der Beklagte zur Umsatzsteuersonderprüfung über. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei der als Ausfallhonorar bezeichneten Leistung nicht um eine steuerfreie Zahlung handele. Vielmehr handele es sich um eine Gegenleistung für den Verzicht des Klägers auf Erfüllung des Architektenvertrages ist. Damit bestehe ein Leistungsaustauschverhältnis. Aus diesem Grunde sei der Nettobetrag von 43.909,- € aus dem Zahlungsbetrag zusätzlich umsatzsteuerlich zu erfassen.
Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid April 2017 vom 22. März 2018 machte sich der Beklagte die Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung zu eigen. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Mittlerweile ist am 28. Dezember 2019 der Umsatzsteuerjahresbes...