Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnsitzbegriff. Einkommensteuer 1991
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger im Streitjahr 1991 der beschränkten Steuerpflicht unterlagen und entsprechend zu veranlagen waren.
Der Kläger hatte 1984 seinen inländischen Gewerbebetrieb veräußert und war zusammen mit der Klägerin und den gemeinsamen Kindern (geb. 1970 und 1973) nach Spanien verzogen.
Für die Jahre 1985–1990 gaben die Kläger in ihren Einkommensteuererklärungen einen inländischen Wohnsitz in E. an und wurden antragsgemäß zusammenveranlagt. Nach einer Steuerfahndungsprüfung hob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die entsprechenden Steuerbescheide durch Bescheid vom 28. Januar 1992 auf und führte getrennte Veranlagungen für die Kläger durch mit der Begründung, die Kläger hätten ihren Wohnsitz nicht mehr im Inland, sondern in Spanien.
Für das Streitjahr 1991 beantragten die Kläger ebenfalls die Zusammenveranlagung, weil sie der Auffassung waren, ihren Wohnsitz weiterhin im Inland, in der ihnen gehörenden Eigentumswohnung in E., in der sie polizeilich mit 1. Wohnsitz gemeldet waren, zu haben und deshalb unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu sein. Das FA folgte dem nicht, sondern führte getrennte Steuerveranlagungen hinsichtlich der inländischen Einkünfte der Kläger durch. Danach erzielte die Klägerin 1991 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Steuerbescheid vom 4. Oktober 1993) und der Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen (Steuerbescheid vom 4. Oktober 1993).
Die Einsprüche blieben erfolglos. Dagegen richten sich die Klagen, mit der die Kläger eine antragsgemäße Steuerveranlagung begehren.
Sie tragen vor, die Frage nach ihrem Wohnsitz im Inland sei ausschließlich nach den Verhältnissen des Streitjahres, also 1991, zu beantworten. In diesem Jahr hätten sie sowohl eine Wohnung im Inland, als auch eine Wohnung im Ausland gehabt. Die im Inland belegene, 54 qm große Eigentumswohnung sei 1991 ihr Lebensmittelpunkt gewesen. Die Wohnung sei von ihnen 1984 nach Veräußerung des Betriebs und Aufgabe der bisherigen Wohnung (Einfamilienhaus mit ca. 400 qm Wohnfläche) angeschafft und im Streitjahr 1991 beibehalten und genutzt worden. Eine ständige Nutzung sei nicht erforderlich. In den nachfolgenden Zeiten hätten sie sich in der Wohnung aufgehalten:
15. April – 7. Mai 1991
22. Juni – 21. September 1991
4. Oktober – 15. November 1991
Dazu legen die Kläger eine Aufstellung vom 21. März 1994 vor, in der sie die Zeiten ihrer Anwesenheit im Inland und die jeweiligen Anlässe dafür darstellen.
Der Kläger trägt vor, er habe sich auch in Zeiten zwischen diesen drei Blöcken in der Wohnung aufgehalten. Reiseunterlagen, wie z.B. Flugscheine, könne er nicht mehr vorlegen. Diese habe er nicht aufbewahrt. Zudem habe er oft Flugscheine aus zweiter Hand erworben, in denen er nicht namentlich genannt sei. Zwischen den Aufenthalten in Deutschland habe er aus gesundheitlichen Gründen immer wieder nach Spanien zurückkehren müssen, um sich zu regenerieren. Seine Erkrankung sei 1984 der Hauptanlaß gewesen, den Betrieb aufzugeben und nach Spanien zu ziehen. Er bewohne dort ein Haus mit ca. 120 qm Wohnfläche. Bis zum Beginn der Ausbildung nach den Schulferien 1989 habe seine Tochter G. mit der übrigen Familie dort gelebt. Anschließend sei sie in die Wohnung nach E. gezogen, um dort ihre Ausbildung zu beginnen. Die Wohnung (54 qm) habe zwei Schlafzimmer, von denen eins als Wohn/Schlafraum hergerichtet sei, eine Küche und ein Bad. Nach Beendigung der Ausbildung im Sommer 1992 habe sie in Spanien gearbeitet bis sie in Deutschland eine Anstellung gefunden habe. Die Wohnung sei dann im Frühjahr 1993 aus innerfamiliären Gründen versteigert worden.
Als Beleg für die Einreisen könne er nur den Flugschein 3869173183 vorlegen, nach dem er am 15. April 1991 von Spanien nach Amsterdam geflogen sei. Am 10. April 1991 habe er per Fax beim Amsterdamer Flughafen um eine Taxifahrt am 15. April 1991 an die deutsche Grenze nachgesucht. Ausweislich des Flugscheins ist der Kläger am 7. Mai 1991 über Amsterdam nach Spanien zurückgekehrt.
Der Annahme einer eigenen Nutzung der Wohnung stehe nicht entgegen, daß die Tochter Gundula, die im Inland eine Ausbildung absolvierte, die Wohnung ab 1990 ebenfalls bewohnt habe. Die Nutzung durch einen Angehörigen sei als Eigennutzung anzusehen. Damit seien die Voraussetzungen des § 8 der Abgabenordnung (AO) gegeben, so daß es nicht auf die Frage nach dem gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) ankomme. Aufgrund des inländischen Wohnsitzes seien sie nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und zusammen zu veranlagen.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerbescheide 1991 vom 4. Oktober 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 4. März 1994 aufzuheben.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Es bleibt bei seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung, die Kläger seien nur mit ihren...