vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 13/09)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Grundsätzen einer privaten Versorgungsrente bei Übertragung von Vermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge.
- Zu den Grundsätzen der steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen.
- Bei einem Versorgungsvertrag liegt es in der Rechtsnatur der Sache, dass die Vertragspartner auf geänderte Bedarfslagen angemessen reagieren können. Indes dürfen die Zahlungen bzw. vertraglichen Leistungen nicht den Charakter der Beliebigkeit haben, von denen die Beteiligten nur Gebrauch machen, wenn es ihnen opportun erscheint.
- Geringfügige Zahlungsschwankungen sind grundsätzlich unerheblich, solange sich hieraus keine Rückschlüsse auf einen fehlenden Rechtsbindungswillen der Parteien ergeben.
- Wird die Zahlung von wiederkehrenden Leistungen bei einem Vermögensübergabevertrag nach längerer Unterbrechung wieder aufgenommen, liegt eine Vertragsänderung vor. Hinsichtlich der Frage der steuerlichen Anerkennung dieser Zahlungen ist daher eine erneute Ertragsprognose anzustellen.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a, § 12
Streitjahr(e)
2001, 2002, 2003
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von Rentenzahlungen nach einer Vermögensübergabe als dauernde Lasten i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Vater des Klägers war Eigentümer einer Bäckerei, die auf eigenbetrieblich genutzten Grundstücken in S. betrieben wurde. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge wurden mit notariellem Vertrag vom 23. Oktober 1998 mit Wirkung zum 01.01.1999 der Grundbesitz und der Betrieb der Bäckerei auf den Kläger übertragen. Dieser führte den Bäckereibetrieb im Rahmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) fort und vermietete dieser die betrieblichen Grundstücke. Die Pacht betrug DM 44.xxx monatlich. Sie wurde ab dem Jahr 2002 auf € 16.xxx monatlich vermindert. Im Übergabevertrag war eine monatliche Rentenzahlung i.H.v. DM 4.xxx, zahlbar jeweils zum ersten eines Monats, beginnend ab dem 1. Februar 1999, vereinbart. Abänderbarkeit gemäß § 323 Zivilprozessordnung (ZPO) wurde ebenfalls vorgesehen. Insgesamt wurden im Jahr 2001 Renten i.H.v. DM 37.xxx bezahlt, im Jahr 2002 i.H.v. € 4.xxx,xx im Jahr 2003 i.H.v. € 10.xxx,xx.
Vom Beklagten wurden bislang lediglich Rentenzahlungen im Jahr 2001 i.H.v. DM 24.xxx, nämlich für die ersten sechs Monate des Jahres 2001 berücksichtigt. Im Übrigen wurde eine Berücksichtigung der sonst geleisteten Rentenzahlungen abgelehnt. In den Streitjahren erzielte der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die GmbH und die Klägerin als Angestellte der GmbH Einkünfte in folgender Höhe:
Jahr |
Kläger |
Klägerin |
2001 |
DM 111.xxx |
DM 23.xxx |
2002 |
€ 55.xxx |
€ 11.xxx |
2003 |
€ 57.xxx |
€ 11.xxx |
Das Geschäftsführergehalt wurde ab Juli 2004 auf € 1.xxx monatlich reduziert. Ab Juli 2003, mit Wechsel zu einem anderen Steuerberater, wurden weitere Maßnahmen getroffen, wie die Nichtzahlung des Weihnachtsgeldes 2003, 2004 und 2005 und den Wegfall freiwilliger Lohnzuschläge. Bei der Bank wurde Tilgungsaussetzung vereinbart. Mit Vermietern von Filialen wurde Kontakt aufgenommen und die Miete nach Verhandlungen reduziert. Einzelne Filialen wurden geschlossen. Diese Maßnahmen wurden bis Ende 2004/Anfang 2005 durchgeführt.
Der Zeitpunkt der einzelnen Rentenzahlungen ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
|
2001 |
2002 |
2003 |
Rate |
Überweisung |
Betrag |
Überweisung |
Betrag |
Überweisung |
Betrag |
Januar |
19.01.01 |
4.xxx DM |
21.01.02 |
2.xxx,xx € |
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Februar |
29.01.01 |
4.xxx DM |
22.02.02 |
2.xxx,xx € |
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März |
27.02.01 |
1.xxx DM |
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April |
01.04.01 |
4.xxx DM |
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Mai |
30.04.01 |
4.xxx DM |
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Juni |
16.05.01 |
4.xxx DM |
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Juli |
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August |
16.08.01 |
4.xxx DM |
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31.07.03 |
2.xxx,xx € |
September |
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28.08.03 |
2.xxx,xx € |
Oktober |
12.10.01 |
4.xxx DM |
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|
29.09.03 |
2.xxx,xx € |
November |
30.10.01 |
4.xxx DM |
|
|
31.10.03 |
2.xxx,xx € |
Dezember |
29.11.01 |
4.xxx DM |
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|
11.12.03 |
2.xxx,xx € |
Summe |
|
37.xxxDM |
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4.xxx,xx € |
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10.xxx,xx € |
Die Rentenzahlungen wurden teilweise bar geleistet. Die Hausbank der Kläger setzte die Tilgung in Höhe von rd. 61.000 € vom April 2003 bis August 2004 aus. Die um die Absetzung für Abnutzung (AfA) und Erhaltungsaufwand korrigierten Ergebnisse der Gesellschaften stellen sich wie folgt dar:
1. GmbH |
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|
2. Vermietungseinzelunternehmen |
2001 |
+ € 69.xxx |
2001 |
+ € 156.xxx |
2002 |
+ € 15.xxx |
2002 |
+ € 104.xxx |
2003 |
- € 36.xxx |
2003 |
+ € 105.xxx |
Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 26. Januar 2004, gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 2. Februar 2004 sowie gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 28. April 2005 wurde mit Einspruchsbescheid vom 6. März 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Für die Jahre 2001 sowie 2003 ergingen am 20. März 2006 bzw. am 23. März 2006 Änderungsbescheide.
Die Kläger machen geltend, dass in den Streitjahren die gezahlten Versorgungsleistungen...