rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit des inländischen Abzugs finaler ausländischer Betriebsstättenverluste
Leitsatz (redaktionell)
Aus dem Urteil des EuGH vom 12. Juni 2018 (C-650/16, ABl EU 2018, Nr. C 276, 3) ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass es die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gebietet, dass von einem unbeschränkten Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedsstaat erzielte Verluste abgezogen werden können, wenn aufgrund der Einstellung der Tätigkeit in dem anderen Mitgliedsstaat dort dauerhaft kein Abzug der Verluste mehr möglich ist.
Normenkette
DBA Polen
Streitjahr(e)
2005, 2006, 2007, 2008, 2009
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Verlusten einer Betriebsstätte, die die Klägerin in den Jahren 2005 – 2009 in Polen unterhielt.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ein Unternehmen, dessen Gegenstand Dienstleistung in der Transportlogistik und Baustoffhandel ist. Nach eigenen Angaben der Klägerin bedient sie sich bei Ausführungen der betrieblichen Leistungen mangels ausreichender eigener Transporteinheiten fast ausschließlich fremder Subunternehmer. Die Gesellschaft wurde durch Gesellschaftsvertrag vom xx.xx. 2003 gegründet. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist A.. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich gem. § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unter Zugrundlegung eines Wirtschaftsjahres, welches dem Kalenderjahr entspricht.
Die Klägerin gründete im Oktober 2004 eine Zweigniederlassung in B. (Polen), welche im Jahr 2005 ihren Geschäftsbetrieb aufnahm. Die Eintragung im staatlichen Gerichtsregister in Polen erfolgte als Zweigniederlassung der Klägerin unter dem Datum xx.xx. 2004, zum xx.xx. 2010 wurde die Zweigniederlassung im staatlichen Gerichtsregister gelöscht.
Der Beklagte veranlagte die Klägerin zunächst entsprechend der eingereichten Steuererklärungen durch Bescheide vom 20. Juli 2009 (für 2007), vom 15. Februar 2010 (für 2008) und vom 9. Mai 2011 (für 2009). Die Bescheide für 2009 ergingen unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).
In der Zeit vom 14. November 2011 bis 27. März 2012 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die die Jahre 2007 – 2009 umfasste. Im Rahmen dieser Außenprüfung stellte der mit der Prüfung beauftragte Betriebsprüfer unter anderem fest, dass die Klägerin im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2007 Forderungen gegenüber der Zweigniederlassung in Polen i.H.v. 78.252 € gewinnmindernd wertberichtigt hatte. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung hatte die Klägerin für das inländische Stammhaus und für die ausländische Betriebsstätte zwei getrennte Gewinnermittlungen erstellt und die polnische Betriebsstätte dabei wie ein eigenständiges Unternehmen behandelt. Im Inland hatte die Klägerin lediglich das Betriebsstättenergebnis des inländischen Stammhauses berücksichtigt.
Aus den Gewinnermittlungen der polnischen Betriebsstätte ergeben sich Verluste i.H.v. 175.963,68 Zloty (PLN, bis 31. Dezember 2006), von 96.547,23 PLN (für 2007), ein Gewinn i.H.v. 5.703,26 PLN (für 2008) sowie ein Verlust i.H.v. 48.752,21 PLN (für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2009). Wegen der Einzelheiten wird auf die zu der Betriebsprüfungsakte gelangten Unterlagen Bezug genommen.
Der Betriebsprüfer kam zu der Ansicht, dass die Klägerin keine echten Forderungen gegenüber der ausländischen Betriebsstätte ausweisen könne, es handele sich insoweit vielmehr um eine Bilanzierungshilfe. Durch die ergebniswirksame Auflösung des Forderungspostens würden Aufwendungen, welche steuerlich der ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen seien, steuermindernd in das Inland transferiert und erfasst, obwohl sie im Inland nicht der Besteuerung unterlägen. Die Klägerin habe einen Verlust der polnischen Betriebsstätte bei der inländischen steuerlichen Bemessungsgrundlage steuermindernd berücksichtigt. Dies widerspreche den Regelungen im Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Polen vom 14. Mai 2003, BStBl I 2005, 349). Die Verluste seien auch nicht aus Gründen des Unionsrechts als „finale“ ausländische Betriebsstättenverluste zu berücksichtigen.
Der Betriebsprüfer erhöhte das Einkommen der Klägerin für 2007 dementsprechend um ausländische Einkünfte i.H.v. 78.252 €. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Tz. 13 und Anlage 7 des Berichts über die Außenprüfung vom 30. März 2012.
Der Beklagte folgte den Feststellungen der Außenprüfung und erließ gegenüber der Klägerin jeweils am 12. April 2012 Bescheide für 2007 – 2009 über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag sowie über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2007 bis 31. Dezemb...