Entscheidungsstichwort (Thema)
Bürgschaftszahlungen bei Personengesellschaften durch den Gesellschaftern nahestehende Personen. Gewinnfeststellung 1987
Nachgehend
Tenor
Unter Änderung des Feststellungsbescheides vom 24.02.1992 werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1987 auf ./. 336.997 DM festgesetzt.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten abzuwenden, sofern nicht die Klägerinnen ihrerseits Sicherheit leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die geleisteten Bürgschaftszahlungen durch die Ehegatten der Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft als Sonderbetriebsausgaben bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte 1987 erfaßt werden können.
Komplementärin der HBC Ha. Kosmetik und Produktionsgesellschaft mbH u. Co KG war die Ha. Kosmetik und Produktions mbH in W. Gesellschafterin dieser GmbH waren die beiden Klägerinnen zu je 50 %. Geschäftsführer der GmbH waren die Ehegatten der Klägerinnen, der Kaufmann P. und der Kaufmann R. Ha. Die Komplementär GmbH war an der HBC Ha. Kosmetik u. Produktionsgesellschaft GmbH u. Co. KG ohne Einlage beteiligt und bezog in 1984 als Vergütung im Dienste der Gesellschaft einen Betrag von 5.000 DM. An der Kommanditgesellschaft waren 1984 die Klägerin L. Ha. mit 50 %, der Kaufmann P. B. mit 37,5 % und der Kaufmann M. W. mit 12,5 % beteiligt. Dieses Beteiligungsverhältnis an der Kommanditgesellschaft bestand auch noch 1985. Im Jahre 1986 waren die Klägerin L. Ha. mit 50 %, die Klägerin E. B. mit 37,5 % und der Kaufmann M. W. mit 12,5 % beteiligt. Gemäß Vereinbarung vom 31.12.1986 schied der Kaufmann M. W. mit Wirkung vom 31.12.1986 aus der Kommanditgesellschaft aus. Der Kommanditanteil von nominell 25.000 DM wurde im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die verbleibenden Kommanditistinnen, die beiden Klägerinnen E. B. und L. H. zu je 50 % übertragen. An der Kommanditgesellschaft waren demgemäß im Jahre 1987 die Klägerin L. Ha. zu 56,25 % und die Klägerin E. B. zu 43,75 % beteiligt. Die beiden Ehegatten der Klägerinnen, der Kaufmann P. B. und der Kaufmann R. Ha., waren Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft. Die Einkünfte der Kommanditgesellschaft sind für 1984 mit ./. 37.614 DM, für 1985 mit ./. 120.262 DM und für 1986 mit ./. 130.227 DM festgestellt worden. Mit Beschluß vom 25. September 1987 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über die Firma Ha. Kosmetik und Produktionsgesellschaft mbH in W. mangels Masse abgelehnt. Mit Beschluß vom 31.08.1989 wurde das 1987 eröffnete Konkursverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft mangels einer die weiteren Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt.
Die Klägerinnen reichten am 1. August 1988 eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für 1987 beim Finanzamt (FA) ein, in der die Einkünfte mit ./. 199.442 DM angesetzt waren. Bei der Ermittlung der Einkünfte waren u.a. für die Gesellschafterinnen Ha. und B. Aufwendungen für Bürgschaftsverpflichtungen in Höhe von jeweils 37.528 DM abgezogen. Eine Auflösung der negativen Kapitalkonten der Klägerinnen war nicht erfolgt. Daraufhin teilte das FA den Steuerberatern der beiden Klägerinnen mit, daß es folgende Änderungen gegenüber der Steuererklärung beabsichtigte:
- Anwendung des § 15 a EStG
- Ermittlung eines Veräußerungsgewinns wegen der Auflösung der negativen Kapitalkonten
- Nichtanerkennung der Aufwendungen für die Bürgschaften als Sonderbetriebsausgaben.
Mit Bescheid vom 27. Mai 1991 stellte das FA die Einkünfte für 1987 mit ./. 199.442 DM fest, wobei es aber die Einkünfte abweichend von der Erklärung verteilte. Hiergegen legten die Klägerinnen Einspruch ein. Das FA wies den Einspruch im wesentlichen als unbegründet zurück, und setzte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1987 mit ./. 211.941 DM fest. Der vom FA bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellte Veräußerungsgewinn wurde hierbei um den sich aus den Ergänzungsbilanzen der Gesellschafterinnen ergebenden Betrag von jeweils 6.250 DM wegen der Sonderrechtsnachfolge nach dem Kommanditisten Westphal gekürzt.
Hiergegen haben die Klägerinnen Klage erhoben. Das FA hat am 24.02.1992 einen geänderten Feststellungsbescheid für 1987 erlassen, in dem die Einkünfte mit ./. 261.941 DM festgestellt wurden. In diesem Bescheid wurde der Verlust der Gesellschaftsanteile an der Komplementär GmbH als Sonderbetriebsausgaben anerkannt. Diesen Bescheid haben die Klägerinnen gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Sie tragen vor, die geleisteten Bürgschaftszahlungen durch die Ehegatten der Gesellschafterinnen müßten als Sonderbetriebsausgaben bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte 1987 erfaßt werden. Die Ehegatten der beiden Klägerinnen seien als Geschäftsführer der...