rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerabzug nach § 50 Abs. 4 EStG

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH österreichischen Rechts … Sie führt in der Bundesrepublik Konzerttourneen durch.

Dem Rechtsstreit liegt ein Werksvertrag zwischen der Klägerin und der Stadt E. vom 7. Dezember 1990 (FG-Akte Bl. 27) zugrunde. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin in E. ein Gastspiel mit dem staatlichen Tanz- und Gesangsensemble … UdSSR am 16. Februar 1991 in E. durchzuführen. Die Stadt E. verpflichtet sich ein Honorar von 11.600 DM an die Klägerin zu zahlen. Die Stadt E. zahlte jedoch nur den Betrag von 9.860 DM an die Klägerin aus. Im übrigen meldete die Stadt E. den Betrag von 11.600 DM am 28. Februar 1991 (FG-Akte Bl. 13) gemäß § 50 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) beim Beklagten an und führte einen Betrag von 15 v.H. = 1.740 DM an den Beklagten ab.

Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 11. Dezember 1990 und 10. Januar 1991 vom Beklagten eine „Freistellungsbescheinigung” verlangt. Dies hatte der Beklagte mit Hinweis auf die Zuständigkeit des Bundesamtes für Finanzen jeweils mit Schreiben vom 30. Januar 1991 und 6. Februar 1991 abgelehnt. In einem erneuten Schreiben vom 25. Februar 1991 (ESt-Akte Bl. 125) erläuterte die Klägerin in Begehren dahingehend, daß sie keinen Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug, sondern auf Feststellung des Fehlens der Steuerpflicht nach § 49 EStG gestellt habe. Nachdem der Beklagte erneut mit Schreiben vom 10. Oktober 1991 seine Ansicht dargelegt hatte, erhob die Klägerin mit Schreiben vom 17. Oktober 1991 (ESt-Akte Bl. 159) Einspruch gegen die Anmeldung der Stadt E. beim Beklagten. Diesen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 24. Februar 1992 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die am 23. März 1992 eingereichte Klage.

Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Regelung des § 50 a Abs. 4 EStG ihr gegenüber unwirksam sei. Aufgrund des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens unterliege sie – was unstreitig ist – nicht der deutschen Besteuerung mit den von ihren deutschen Vertragspartnern gezahlten Vergütungen für die Durchführung der Theater- und Konzertveranstaltungen. Da sie nicht der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 EStG unterworfen sei, sei die Durchführung eines Steuerabzugs unzulässig. Dies ergebe sich aus dem Vorrang des Völkerrechts vor nationalem Recht. Auch nach den Bestimmungen der Wiener Vertragsrechtskonvention könne ein Staat nicht sein nationales Recht als Rechtfertigung für einen Verstoß gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung ins Feld führen. Im übrigen ergebe sich aus dem deutsch-österreichischen Rechtshilfeabkommen, daß deutsche Steueransprüche in Österreich vollstreckt werden könnten. Ein Bedürfnis für die Durchführung des Steuerabzuges bestehe daher nicht. Im übrigen habe in ihrem Falle ein Verständigungsverfahren zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden, nachdem sie nicht in der Bundesrepublik Deutschland dem Steuerabzugsverfahren unterliege. Dies habe der Beklagte auch 1980 und 1984 so gesehen (FG-Akte Bl. 28 und 29).

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen

  • eine Freistellungsbescheinigung gleich Feststellung einer fehlenden Steuerpflicht nach § 50 a Abs. 4 EStG, zu erteilen
  • die Vertragspartner der Klägerin zu informieren, daß die Aufforderung eines Steuerabzuges nach § 50 a Abs. 4 EStG von den Vergütungen an die Kläger zu Unrecht erfolgte (Bl. 26 FG-Akte).

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Soweit die Klägerin die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung begehre, mangele es an einem durchgeführten Vorverfahren. Im übrigen verweist er darauf, daß durch die ab 1989 geltende Neuregelung des § 50 d EStG der Steuerabzug nur unterlassen werden könne, wenn eine Freistellungsbescheinigung des Bundesamtes für Finanzen vorliege.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teils unzulässig, teils unbegründet.

Die Klägerin stellt verschiedene Anträge. Diese bedürfen der Auslegung, da sie nicht eindeutig sind.

1. Der erste Antrag zielt darauf, den Beklagten zu verpflichten, eine „Freistellungsbescheinigung” zu erteilen, worunter die Klägerin die Feststellung versteht, daß sie nicht dem Steuerabzugsverfahren gemäß § 50 a Abs. 4 EStG unterliege.

Dieser Antrag könnte als Verpflichtungsklage dahin verstanden werden, daß der Beklagte zum Erlaß der bereits mit Schreiben vom 11. Dezember 1990 beantragten Bescheinigung verpflichtet werden soll. Sollte das Begehren der Klägerin in diesem Sinne zu verstehen sein, so wäre es gemäß § 44 Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig. Ein Vorverfahren hat insoweit nicht stattgefunden. Auch hat der Beklagte nicht gemäß § 45 FGO insoweit der Klageerhebung zugestimmt.

2. Der Antrag könnte aber auch dahin verstanden werden, daß die Klägerin eine Feststellungsklage gemäß § 41 FGO erheben wollte. Diese wäre ohne Vorverfahren zulässig (vgl. Tipke-Kruse, FGO, § 44 Rz. 3). Diese Klage wäre auf d...

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