rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage ab 2002 und nachträgliche Änderung der Kinderzulage
Leitsatz (redaktionell)
- Die Gewährung der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte „im jeweiligen Kalenderjahr” des Förderzeitraums einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält. § 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG steht dem nicht entgegen.
- Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 5 EigZulG ergibt sich eindeutig, dass die Kinderzulage neu festzusetzen ist, wenn sich die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder während des Förderzeitraums ändert.
- Ob und wann sich eine zur Neufestsetzung der Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 2 EigZulG führende Abweichung ergibt, richtet sich nach den materiell-rechtlichen Vorschriften des EigZulG.
- Zwar hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 EigZulG geregelt, dass die Festsetzung der Eigenheimzulage für alle Jahre des Förderzeitraums zu erfolgen hat. Mit § 11 Abs. 2 EigZulG hat er indes eine Korrekturvorschrift geschaffen, um bei veränderten Verhältnissen eine Neufestsetzung zu ermöglichen. Diese findet ihre Grenzen lediglich im Rahmen des Ablaufes der Festsetzungsfrist.
Normenkette
EigZulG § 9 Abs. 5, § 11
Streitjahr(e)
2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist die Gewährung der Kinderzulage zur Eigenheimzulage für den am 26.06.1973 geboren Sohn S für die Jahre 2002 und 2003 im Streit.
Die Kläger sind gemeinsam Eigentümer eines Einfamilienhauses, für das unstreitig die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage vorliegen. Die Kläger stellten am 25.06.2000 einen Antrag auf Gewährung von Eigenheimzulage. In diesem Antrag wurde auch die Kinderzulage für den am 26.06.1973 geborenen Sohn S sowie für den am 05.08.1980 geborenen Sohn S2 beantragt, da beide Söhne zum Zeitpunkt der Antragstellung noch zum Haushalt der Kläger gehörten und für beide ein Anspruch auf Kindergeld bestand. Das Finanzamt (FA) setzte mit Bescheid vom 14.08.2000 die Eigenheimzulage für das Jahr 2000 auf 5.500 DM fest. Die Eigenheimzulagebetrag setzte sich zusammen aus dem Fördergrundbetrag von 2.500 DM sowie der Kinderzulage für 2 Kinder von je 1.500 DM. In dem Bescheid vom 14.08.2000 wurde für die Folgejahre bis einschließlich 2007 die Festsetzung der Eigenheimzulage in gleicher Höhe ausgewiesen, und es wurde der folgende Erläuterungstext ausgedruckt: „Bitte teilen Sie dem FA unverzüglich Änderungen der Verhältnisse mit, die zu einer Minderung oder dem Wegfall der Eigenheimzulage führen, insbesondere, wenn in einem Jahr des Förderzeitraums ...- für ein Kind, für das die Kinderzulage gewährt wird, das Kindergeld/der Kinderfreibetrag wegfällt.”
In den weiteren Erläuterungen wurde mitgeteilt, dass die noch nicht fälligen Beträge für die folgenden Jahre ohne erneute Antragstellung jeweils zum 15.03. ausgezahlt werden. Am 21.02.2003 wurde die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 des Klägers eingereicht, in der auf der Anlage Kinder Angaben zu dem am 26.06.1973 geborenen Sohn S erstmals nicht mehr gemacht wurden. Das FA führte daraufhin mit Bescheid vom 26.06.2003 eine Neufestsetzung der Eigenheimzulage ab dem Kalenderjahr 2001 durch. Da der Bescheid versehentlich zunächst nur an den Kläger gerichtet war, erfolgte die Bekanntgabe an die Ehefrau mit Bescheid vom 04.08.2003 nachträglich. In dem Bescheid über die Neufestsetzung der Eigenheimzulage 2001 und die Folgejahre kürzte das FA die bisher festgesetzte Eigenheimzulage um die Kinderzulage für den am 26.06.1973 geborenen Sohn und forderte die bereits ausgezahlte Kinderzulage für die Jahre 2001 bis 2003 zurück. Zwischenzeitlich ist das Jahr 2001 außer Streit, da während des Klageverfahrens nunmehr die Kinderzulage für den Sohn gewährt wurde, da nachträglich festgestellt wurde, dass in diesem Jahr die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld/Kinderfreibetrag vorlagen.
Gegen die Neufestsetzung der Eigenheimzulage für die Jahre 2002 und 2003 richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage.
Aus dem ursprünglichen Eigenheimzulageantrag sei für den Beklagten das Geburtsdatum des Sohnes S bekannt gewesen. Es sei daher auch bekannt gewesen, dass nach Vollendung des 27-igsten Lebensjahres Anspruch Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag und somit auch ein Anspruch auf Kinderzulage gemäß § 9 Abs. 5 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) nur in Ausnahmefällen bestehe. Für die Kalenderjahre 2002 ff. habe auch unter Einbeziehung des abgeleisteten Grundwehrdienstes vom 01.07.1993 bis 30.06.1994 wegen Überschreitens des maßgeblichen Alters kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag bestanden, da S wegen des Alters nicht mehr als Kind i.S.d. § 32 Abs. 4 EStG zu behandeln gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kinderzulage für den Sohn S hätten deshalb bereits bei Erlass des Erstbescheides nicht vorgelegen. Der Erstbescheid über die Gewährung der Eigenheimzulage habe auch für die Folgejahre entgegen der Auffassung des Beklagten eine rechtsbegründende Wi...