Entscheidungsstichwort (Thema)
Rufwendungen einer Kunsterzieherin für den Besuch von Kunstausstellungen keine Werbungskosten. Einkommensteuer 1993
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Rufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Besuch von Ausstellungen entstanden sind.
Die miteinander verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Werklehrer an der Realschule in B. tätig. Die Klägerin unterrichtet als angestellte Kunsterzieherin an der Orientierungsstufe B. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger u.a. Kosten für die Besuche von Kunstausstellungen in der Hamburger Kunsthalle sowie in der Neuen Nationalgalerie in Berlin i.H.v. 392,40 DM als werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das beklagte Finanzamt (FR) erkannte die geltend gemachten Rufwendungen nicht als werbungskosten an, da sich Besuche von Kunstausstellungen nicht in jedem Fall nahezu ausschließlich der beruflichen Tätigkeit als Kunst- oder Werklehrer zuordnen Ließen.
Den hiergegen gerichteten Einspruch begründeten die Kläger wie folgt: Entgegen der Ansicht des FR stünden die Besuche der Kunstausstellungen im Streitjahr im Zusammenhang mit ihrem ausgeübten Beruf und den zu unterrichtenden Fächern. Die Besuche solcher Ausstellungen gehörten zur fachlichen Weiterbildung, zu denen sie als Lehrer bzw. Kunsterzieher verpflichtet seien. Die Kläger verwiesen in diesem Zusammenhang auf das Niedersächsische Schulgesetz sowie die dazu ergangenen Rahmenrichtlinien (vgl. Bl. 38–40 Einkommensteuerakte 1993). Besuche von wichtigen, das Fach Kunst betreffenden Ausstellungen gehörten zur fachlichen Weiterbildung. Dies beweise bereits der Umstand, daß auch Fach- und Klassenfahrten zu Museen und Galerien in den Rahmenrichtlinien vorgeschrieben seien. Es sei unerläßlich, daß der Kunsterzieher sein wissen nicht nur aus Büchern beziehe, sondern Plastiken, Bilder und Aussagen inhaltlicher Arbeit vor Ort erfahre. Privat abgrenzbare Kosten seien nicht angefallen, weil sie – die Kläger – sich entsprechende Reisen an die Ausstellungsorte nicht Leisten könnten. Man sei gemeinsam morgens hin – und abends jeweils zurückgefahren. Das FA wies den Einspruch, der sich u.a. auch auf andere – hier nicht mehr interessierende – Streitpunkte bezog, als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Kläger ihr bisheriges Begehren weiterverfolgen. Ergänzend tragen sie folgendes vor: Entgegen der Ansicht des FA bestehe ein direkter Bezug zwischen den von ihnen besuchten Kunstausstellungen und der konkreten Verwertung der dort gewonnenen Erkenntnisse im jeweiligen Unterricht. Die Kläger verweisen in diesem Zusammenhang auf eine von der Klägerin erstellte handschriftliche Erläuterung (vgl. Bl. 9 FG-Akte). Hieraus ergebe sich, daß ein durch die Ausstellungen thematisch abgegrenzter Bereich konkret Eingang in den Kunstunterricht gefunden habe. Die Städte Hamburg und Berlin seien ausschließlich zum Zwecke des Besuchs der Ausstellungen aufgesucht worden. Aus Kostengründen habe die Hin- und Rückreise jeweils am selben Tag stattgefunden. Ihr kostengünstiges verhalten dürfe ihnen nicht zum Nachteil gereichen.
Die Kläger beantragen,
weitere werbungskosten i.H.v. 392,40 DM bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.
Das FR beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hält uneingeschränkt an seiner Einspruchsentscheidung fest. Rufwendungen zum Besuch kultureller Veranstaltungen und Einrichtungen gehörten regelmäßig zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung. Gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) dürften Rufwendungen der Lebensführung weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch bei dem Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, von diesem Grundsatz könne nur abgewichen werden, wenn die beruflich veranlaßten Kosten nach objektiven Merkmalen Leicht und zutreffend abgegrenzt werden können. Diese Vorschrift diene der Steuergerechtigkeit, weil durch sie verhindert wird, daß Steuerpflichtige, die zufällig oder bewußt eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeigeführt haben, Kosten der Lebensführung nur deshalb in einen steuerlich relevanten Bereich verlagern können. Dies gelte für den Besuch von Konzerten, Theateraufführungen ebenso wie für den Besuch von Kunstausstellungen.
Ein beruflicher, die privaten Interessen eines Ausstellungsbesuches ausschließender Bezug sei nicht erkennbar. Die Tatsache, daß Lehrer den vom Kultusministerium geforderten Rufgaben nur nachkommen könnten, wenn sie sich über das Literaturstudium hinaus auch durch den Besuch von Ausstellungen fortbilden, gebe diesen Rufwendungen keinen eindeutig beruflichen Charakter. Die entstandenen Kosten könnten auch nicht in einen beruf...