Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein SA-Abzug für Pflichtbeiträge an die gemeinsamen Ausgleichskassen im Seelotswesen der Seelotsreviere (GAK)
Leitsatz (redaktionell)
- Beiträge zu Versorgungseinrichtungen für Seelotsen (GAK) sind nicht als SA gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG abziehbar.
- Die GAK ist keine berufsständische Versorgungseinrichtung i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
Streitjahr(e)
2006
Tatbestand
Streitig ist, ob Beiträge zu Versorgungseinrichtungen für Seelotsen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar sind.
Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielt als Seelotse Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er ist wegen dieser Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.
Daneben entrichtet er über die Lotsenbrüderschaft Pflichtbeiträge an die Gemeinsamen Ausgleichskassen im Seelotswesen der Seelotsreviere (GAK). Hierbei handelt es sich um zweckgebundenes Sondervermögen in Trägerschaft der Bundeslotsenkammer, der nach den §§ 34 und 35 des Seelotsgesetzes (SeeLG) die Selbstverwaltung der gemeinsamen Angelegenheiten des Seelotswesens in den Seelotsrevieren obliegt. Die Mitgliederversammlung der Bundeslotsenkammer hat mit Wirkung vom 1. Juli 1995 eine an die Stelle der bis dahin geltenden Satzung der GAK tretende Satzung beschlossen, die u. a. folgende Bestimmungen enthält:
„§ 1 Abs. 2: Es bestehen zwei Ausgleichskassen, und zwar die Ausgleichskasse I für Seelotsen, für die bis zum 31.12.1974 der Versorgungsfall eingetreten ist (§ 11a - Altlast), und die Ausgleichskasse II für Seelotsen, für die ab 01.01.1975 der Versorgungsfall eingetreten ist bzw. eintreten wird (§ 11b - Neulast).
§ 2: Die Gemeinsamen Ausgleichskassen…haben den Zweck, eine Zusatzversorgung nach dieser Satzung zu gewähren, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die Zusatzversorgung dient der Erfüllung der Aufgaben der Lotsenbrüderschaften gem. § 28 Abs. 1 Nr. 6 SeeLG. Zur Durchführung sind diese Aufgaben als gemeinsame Angelegenheit aller Lotsenbrüderschaften der dafür zuständigen Bundeslotsenkammer von allen Lotsenbrüderschaften übertragen worden.
§ 30: Über Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung der Bundeslotsenkammer gemäß § 4 Abs. 4 mit Zweidrittelmehrheit. Vor einer Änderung des § 9 Abs. 1 und 2 und des § 13 Abs. 1, Abs. 2 Buchstaben a bis c sowie des § 30 sind alle bestallten Seelotsen der Reviere zu hören.
§ 31: Zur Aufhebung einer oder beider Gemeinsamen Ausgleichskassen ist ein mit Zweidrittelmehrheit zu fassender Beschluss der Mitgliederversammlung der Bundeslotsenkammer erforderlich. § 30 Satz 2 gilt entsprechend.”
Nach § 9 Abs. 1 der Satzung erhebt die GAK von jeder Lotsenbrüderschaft eine monatliche Umlage pro Mitglied, und zwar gesondert für jede Umlagekasse, in Höhe eines vom Bundesministerium für Verkehr (BMV) festgelegten Betrages, der von den Lotsenbrüderschaften vom Lotsgeld einbehalten und an die GAK abgeführt wird. Zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der GAK ist nach § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Satzung eine Rücklage in Höhe von mindestens sechs Monaten zu bilden, der für jedes Mitglied durch das BMV festgelegte Beträge zuzuführen sind. Sinkt die Rücklage unter ihren Mindestbetrag, beschließt die Mitgliederversammlung der Bundeslotsenkammer eine Sonderumlage, die von den Lotsenbrüderschaften entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder erbracht wird (§ 9 Abs. 2 Satz 4 der Satzung).
Der Ausgleichsfall (Versorgungsfall) tritt nach § 12 der Satzung ein, wenn der Seelotse berufsunfähig wird, wenn seine Bestallung zum Seelotsen nach § 18 SeeLG erlischt, d.h. mit Beginn des Bezuges von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung, und wenn er stirbt. Die Ausgleichsleistungen wegen Alters und Erwerbsunfähigkeit bemessen sich nach der nach Alter gestaffelten Gesamtversorgung (in Höhe eines festgelegten Prozentsatzes eines Kapitänsgehaltes [§ 13 Abs. 2 Buchst. b der Satzung] abzüglich einer – fiktiven – anrechenbaren Rente [§ 13 Abs. 2 Buchst. a der Satzung]). In den §§ 14 ff. der Satzung sind die Ausgleichsleistungen für die Hinterbliebenen geregelt.
Der Kläger leistete im Streitjahr folgende Zahlungen an die GAK:
Neulast: |
3.xxx,xx € |
Sonderumlage: |
1.xxx,xx € |
Rücklage: |
xxx,xx € |
|
5.xxx,xx € |
Außerdem war der Kläger Mitglied der Versorgungskasse seiner Lotsenbrüderschaft (Versorgungskasse) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG).
Die Satzung der Versorgungskasse enthält u.a. folgende Regelungen:
„§ 6: Die Kasse hat folgende Einnahmen:
a) Das Eintrittsgeld.
b) Die ordentlichen Beiträge der Mitglieder.
c) Die außerordentlichen Einmalbeiträge der Mitglieder.
d) Zuwendungen.
§ 9 Abs. 2: Mitgliedern, die als Schwerbeschädigte das 62. Lj., ansonsten das 63. Lj. überschritten haben oder 30 Jahre Mitglied der Kasse sind, steht auch ohne Nachweis der Dienst...