Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verteilung von Entschädigungsleistungen wegen der Verlegung einer Erdgasleitung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG
Leitsatz (redaktionell)
- § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG erfasst nur Einnahmen die auf einer Nutzungsüberlassung beruhen, nicht aber Entschädigungsleistungen für eine Wertminderung eines Grundstücks
- Voraussetzung für die Verteilung der Einnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG ist, dass der Vorauszahlungszeitraum anhand objektiver Umstände und sei es auch im Wege sachgerechter Schätzung feststellbar (bestimmbar) ist und einen Nutzungsüberlassungszeitraum von mehr als fünf Jahren entgilt.
Normenkette
EStG § 11 Abs. 1 S. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen eines Energiekonsortiums für die Inanspruchnahme von Grundstücken zur Verlegung einer Erdgasleitung auf eine Laufzeit von 25 Jahren verteilt werden können.
Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs von ca. 8,8 ha, der Kläger von ca. 10,12 ha Größe, wobei die Flächen zum größten Teil verpachtet sind. Sie ermittelten ihre Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung im Sinne von § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das für Land- und Forstwirte geltende Regelwirtschaftsjahr, also für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.
Teile der landwirtschaftlichen Flächen der Kläger liegen in einem Gebiet, das im Rahmen eines bundesländerübergreifenden Projektes genutzt werden sollte. Unter den teilweise in der Nähe der Hofstelle gelegenen Grundstücken waren bereits in den Jahren 1966 zwei Gasleitungen, im Jahr 1981 und im Jahr 1991 jeweils eine Gasleitung verlegt worden.
Am 29. Dezember 2011 schlossen die Kläger mit der A AG, der B GmbH & Co. KG und der C GmbH als Gesamtberechtigte, vertreten durch die D GmbH (im Folgenden: die Vorhabensträger) eine „Gestattungs- und Bauerlaubnisvereinbarung” über die „Verlegung einer Erdgasleitung sowie eines Steuer- und Kommunikationskabels zur betrieblichen Nutzung zur Überwachung und Steuerung des Gastransportes in der Erdgasleitung” auf (bzw. unter) den Grundstücken der Kläger (im Folgenden: Vereinbarung).
In § 1 Abs. 1 der Vereinbarung werden bestimmte Flächen der Klägerin und des Klägers nach Flurstücken ausgewiesen und auf diesen sog. Schutzstreifenflächen und sog. Arbeitsstreifen festgelegt. Dabei waren die Schutzstreifen die Bereiche, in denen die Leitungen verlegt werden sollten, während die Arbeitsstreifen für den Bau der Leitungen erforderlich waren. Es waren insgesamt Flächen von 18.188 qm betroffen. Die Schutzstreifen umfassten eine Fläche von insgesamt 3.713 qm, von denen 3.466 qm im Eigentum der Klägerin und 247 qm im Eigentum des Klägers standen, die Fläche der Arbeitsstreifen betrug insgesamt 14.475 qm, von denen 13.588 qm auf die Klägerin und 887 qm auf den Kläger entfielen.
In § 1 Abs. 2 der Vereinbarung heißt es:
„(2) Die Eigentümer gestatten dem Vorhabenträger [sic!] unwiderruflich, die in (…) § 1 Abs. 1 (…) als Schutzstreifen aufgeführten Grundstücksteilflächen (…) für die Erdgasleitung (…) nebst einem unmittelbar neben der Leitung verlegten Steuer- und Kommunikationskabel in Anspruch zu nehmen.
Die Eigentümer gestatten dem Vorhabenträger [sic!] unwiderruflich, bis zum endgültigen Abschluss der Bauarbeiten die in (…) § 1 Abs. 1 (…) als Arbeitsstreifenflächen bezeichneten Teilflächen (…) in Anspruch zu nehmen.
Diese Gestattung bzw. Duldung dient ausdrücklich nicht für die Verlegung weiterer Leitungen oder Kabel.”
Gemäß § 1 Abs. 3 der Vereinbarung verpflichteten sich die Eigentümer zu Gunsten der Vorhabensträger eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch eintragen zu lassen. Nach Anlage 1 der Vereinbarung sollte diese beschränkt persönliche Dienstbarkeit dazu berechtigen, in dem Schutzstreifen
„eine Erdgasfernleitung mit Kabel und Zubehör (…) unterirdisch zu verlegen, zu betreiben, dauernd zu belassen und die Grundstücke zum Zwecke des Baues, des Betriebs und der Unterhaltung der Erdgasfernleitung zu benutzen”. Außerdem dürfen auf dem Schutzstreifen der in Anspruch genommen Grundstücke „für die Dauer des Bestehens der Anlage keine Gebäude errichtet oder sonstige Einwirkungen, die den Bestand oder Betrieb der Erdgasfernleitung beeinträchtigen oder gefährden, vorgenommen werden.”
§ 1 Abs. 5 der Vereinbarung lautet:
„Die Leitung bleibt im Eigentum der Vorhabensträger. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Leitung nur zu einem vorübergehenden Zweck verlegt wird (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB).”
In § 1 Abs. 8 heißt es:
„Die Ansprüche der Eigentümer auf Wiederherstellung und Entschädigung in Anspruch genommener Flächen gelten für alle Maßnahmen nach dem Bau der Leitung (Unterhaltung, Instandsetzung, Umlegung, Stilllegung, Beseitigung etc.). Maßnahmen nach dem Bau der Leitung sind gesondert zu entschädigen und sind nicht von den Entschädigungszahlungen dieser Vereinbarung (1,5 Mio. €) umfasst.”
In § 1 Abs....