§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im Lande Niedersachsen haben.
§ 2 Auslegungsgrundsatz
Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist der Stifterwille in erster Linie maßgebend.
§ 3 Stiftungsbehörde
Stiftungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das für Inneres zuständige Ministerium.
§ 4 Anerkennung
Die Stiftungsbehörde ist für die Anerkennung nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und für Maßnahmen nach § 83 Satz 2 BGB, auch in Verbindung mit § 81 Abs. 1 Satz 4 BGB, zuständig.
§ 5 (weggefallen)
§ 6 Verwaltung der Stiftung
(1) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2Die Stiftungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist. 3Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.
(2) 1Die Erträge des Stiftungsvermögens sind ausschließlich für den Stiftungszweck zu verwenden. 2Sie dürfen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, wenn es die Satzung vorsieht oder wenn es zum Ausgleich von Vermögensverlusten erforderlich ist. 3Zuwendungen an die Stiftung sind für den Stiftungszweck zu verwenden, soweit sie nicht ausdrücklich dem Stiftungsvermögen zugeführt werden sollen.
(3) 1Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur ordnungsmäßigen Verwaltung der Stiftung verpflichtet. 2Organmitglieder, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind der Stiftung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 3Die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit kann nicht ausgeschlossen werden.
(4) 1Die Verwaltungskosten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. 2Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. 3Bei entgeltlicher Tätigkeit von Organmitgliedern sind Art und Umfang der Dienstleistungen und der Vergütung vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu regeln. 4Ist eine Behörde Stiftungsorgan, so hat die Stiftung im Zweifel nur die Auslagen zu ersetzen.
§ 7 Satzungsänderung, Zusammenlegung und Aufhebung durch Stiftungsorgane oder Dritte
(1) 1Wenn die Satzung dies vorsieht oder wenn sich die Verhältnisse seit der Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben, kann die Satzung geändert oder die Stiftung mit einer anderen Stiftung zusammengelegt oder aufgehoben werden. 2Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind außerdem zulässig, wenn sie die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
(2) 1Bei Maßnahmen nach Absatz l ist der erkennbare oder mutmaßliche Wille der Stifterin oder des Stifters zu berücksichtigen. 2Zu Lebzeiten der Stifterin oder des Stifters ist deren oder dessen Zustimmung erforderlich. 3In Rechte derer, die durch die Stiftung bedacht sind, darf nicht eingegriffen werden.
(3) 1Maßnahmen nach Absatz l werden von den zur Verwaltung der Stiftung berufenen Organen getroffen. 2Die Satzung kann andere Stiftungsorgane oder Dritte hierzu ermächtigen. 3Die Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. 4Mit der Genehmigung der Zusammenlegung wird die neue Stiftung rechtsfähig.
(4) Eine Sitzverlegung in das Land Niedersachsen ist der Stiftungsbehörde anzuzeigen.
§ 8 Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung durch die Stiftungsbehörde
(1) 1Die Stiftungsbehörde trifft die in § 87 BGB vorgesehenen Maßnahmen. 2Liegen die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 BGB vor, so kann die Stiftungsbehörde die Umwandlung auch in der Weise vornehmen, daß sie mehrere Stiftungen mit im wesentlichen gleichartigen Zwecken zu einer neuen Stiftung zusammenlegt und dieser Stiftung eine Satzung gibt. 3Mit der Zusammenlegung wird die neue Stiftung rechtsfähig.
(2) Vor Maßnahmen nach Absatz 1 ist zu Lebzeiten der Stifterin oder des Stifters diese oder dieser zu hören.
§ 9 Vermögensanfall
(1) 1Ist für den Fall des Erlöschens einer Stiftung in dem Stiftungsgeschäft oder der Satzung weder ein Anfallberechtigter bestimmt noch einem Stiftungsorgan die Bestimmung des Anfallberechtigten übertragen, so fällt das Vermögen
1. |
einer kommunalen Stiftung (§ 19 Abs. 1) an die kommunale Körperschaft, |
2. |
einer kirchlichen Stiftung (§ 20 Abs. 1) an die aufsichtführende Kirche, |
3. |
aller anderen Stiftungen an das Land. |
2Auch in den Fällen der Nummern 1 und 2 gelten die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechend.
(2) Alle Anfallberechtigten haben das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken der Stiftung entsprechenden Weise zu verwenden.
§ 10 Stiftungsaufsicht
(1) 1Die Stiftungsaufsicht des Landes stellt sicher, daß die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und der Stiftungssatzung verwaltet werden. 2Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, daß Entschlußkraft und Verantwortungsfreudigkeit der Mitglieder der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden.
(2) Bei Stiftungen, die unmittelbar nur private Zwecke verfolgen und nicht von einer Behörde verwaltet werden, beschränkt sich die Aufsicht auf Maßnahmen nach § 87 BGB und die Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Stiftungsorgane.
(3) 1Die Stiftungsaufsicht wird von der Stiftungsbehörde geführt. 2Bei einer Stiftung mit örtlich begrenztem Wirkungsbereich kann die Stiftungsbehörde ihre Befugnisse nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und den §§ 10 bis...