Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
1.1 Zivilrechtliche Wirksamkeit
Zivilrechtlich ist ein Nießbrauch an beweglichen Sachen, z. B. Wertpapieren, bereits wirksam durch eine entsprechende Vereinbarung und die Übergabe der Sache bzw. bei Rechten durch Abtretung.
Bei Grundstücken ist die notarielle Beurkundung sowie die Eintragung in das Grundbuch notwendig. Fehlt die Grundbucheintragung, entsteht ein obligatorisches Nutzungsrecht, sofern durch einen bürgerlich rechtlich wirksamen Nutzungsvertrag eine schuldrechtlich gesicherte Position begründet und diese auch tatsächlich durchgeführt wird.
Die Zuwendung eines zur Vermietung berechtigenden Nutzungsrechts muss also nicht unbedingt in die Form eines Nießbrauchs gekleidet sein, vielmehr kann sie auch konkludent vereinbart werden. Bei Bestellung eines Nießbrauchs zugunsten minderjähriger Kinder ist die Mitwirkung eines Pflegers notwendig, da der Nießbrauch neben Rechten auch Pflichten des Nießbrauchers begründet und dieser damit nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erhält. Ein solcher rechtlicher Nachteil ist z. B. der Eintritt in ein Vermietungsverhältnis, aber auch die gesetzlich verankerte Pflicht zur Lastenübernahme oder zum wirtschaftlichen Erhalt des Nießbrauchsobjekts.
Selbst bei Einräumung eines Bruttonießbrauchs ist die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers erforderlich, wenn das Kind in bestehende Mietverhältnisse eintritt oder zur Vermietung verpflichtet ist. Fehlt es an der erforderlichen Mitwirkung des Ergänzungspflegers, entsteht überhaupt kein Nutzungsrecht, d. h. die Einkünfte werden weiterhin den Eltern zugerechnet. Die Bestellung des Nießbrauchs auch ohne Mitwirkung eines Ergänzungspflegers ist jedoch immer dann in allen noch offenen Fällen anzuerkennen, wenn das Vormundschaftsgericht die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers für entbehrlich gehalten hat.
Nicht erforderlich ist jedoch die Dauerergänzungspflegerschaft. Die Eltern sind befugt, im Namen ihrer Kinder Miet- und Handwerkerverträge abzuschließen.
Ein Ergänzungspfleger ist auch notwendig, wenn zugunsten eines minderjährigen Kindes nur ein unentgeltliches, obligatorisches Nutzungsrecht eingeräumt wird, das Kind aber in bestehende Mietverträge eintreten muss oder zur Vermietung verpflichtet wird.
1.2 Steuerrechtliche Wirksamkeit
Nießbrauchsvereinbarungen zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie klar vereinbart, ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt werden.
Dies setzt zunächst die bürgerlich-rechtlich wirksame Begründung eines Nutzungsrechts voraus.
An einer tatsächlichen Durchführung fehlt es, wenn äußerlich alles beim Alten bleibt und lediglich die Erträge an den Nießbraucher abgeführt werden. Der Umstand, dass ein minderjährigen Kindern eingeräumter Nießbrauch jederzeit frei widerrufbar ist, steht der steuerlichen Anerkennung der Nießbrauchsbestellung nicht entgegen.
Dem Nießbraucher sind die Einkünfte nur dann zuzurechnen, wenn er sie selbst erwirtschaftet. Bei einem vermieteten Grundstück setzt dies voraus, dass ihm die volle Besitz- und Verwaltungsbefugnis zusteht, er die Nutzungen tatsächlich zieht, das Grundstück in Besitz hat und es verwaltet. Diesen Tatbestand kann auch der am Gesellschaftsanteil einer GbR mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Nießbrauchsberechtigte erfüllen, wenn ihm kraft seines Nießbrauchs eine Stellung eingeräumt ist, die der eines Gesellschafters entspricht. Hierfür reicht jedoch die bloße Einräumung eines Anspruchs auf Gewinnbezug nicht aus.
1.3 Wirtschaftliches Eigentum
Der Nießbraucher ist zwar zur Nutzung der Sache berechtigt, wird hierdurch i. d. R. jedoch nicht zum wirtschaftlichen Eigentümer. Entsprechend hat der BFH entschieden, dass auch der Vorbehaltsnießbraucher, der das Grundstück bislang als Eigentümer und nach Grundstücksübertragung als Nießbraucher nutzt, nicht allein deshalb schon wirtschaftlicher Eigentümer ist. Dies gilt selbst dann, wenn neben dem Nießbrauch ein schuldrechtliches, durch Rückauflassungsvormerkung gesichertes Veräußerungsverbot vereinbart wurde.
Wirtschaftliches Eigentum des Nießbrauchers kommt somit dann nicht in Betracht, wenn er weder die Möglichkeit hat, sich selbst den Substanzwert des Grundstücks zu eigen zu machen (etwa durch die B...