Leitsatz
Werden im Zusammenhang mit der satzungsgemäßen Tätigkeit einer gemeinnützigen Stiftung zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes Ökopunkte zugeteilt, die nur durch den Verkauf verwertet werden können, ist der Erlös aus diesem Verkauf ebenso wie die zugrunde liegende Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG steuerfrei.
Normenkette
§ 5 Abs. 1 Nr. 9, § 8 Abs. 1 KStG, § 3 Nr. 6, § 7 GewStG, §§ 51 ff. AO
Sachverhalt
Zweck der Klägerin, einer rechtsfähigen und gemeinnützigen Stiftung, ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Im Rahmen dieses Satzungszwecks betreibt die Klägerin die großflächige Renaturierung des Flusses X, indem sie große Teile des am Fluss gelegenen Landes in eine Auenlandschaft verwandelt. Für die Renaturierung schrieb die zuständige Naturschutzbehörde der Klägerin aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften sog. Ökopunkte gut.
Die Klägerin gab in ihrer Körperschaftsteuererklärung im Rahmen eines Zweckbetriebes "Renaturierung" Einnahmen (aus der Veräußerung von Ökopunkten) von 3.606 EUR an, die das FA im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterwarf. Die Klage zum FG hatte Erfolg (Hessisches FG, Urteil vom 13.10.2016, 4 K 1522/16, Haufe-Index 10669311, EFG 2017, 861).
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Klagestattgabe. Zutreffend habe das FG die Erlöse aus dem Verkauf der Ökopunkte als steuerfrei behandelt. Werden im Zusammenhang mit der satzungsgemäßen Tätigkeit einer gemeinnützigen Stiftung zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes Ökopunkte zugeteilt, die nur durch den Verkauf verwertet werden können, sei der Erlös aus diesem Verkauf ebenso wie die zugrunde liegende Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG steuerfrei.
Hinweis
1. Der BFH sieht im Verkauf von Ökopunkten durch eine gemeinnützige Körperschaft keine selbstständige Tätigkeit i.S.v. § 14 AO, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet.
2. Ökopunkte werden als Folge der gemeinnützigen Tätigkeit der Renaturierung vergeben. Die Naturschutzgesetze fordern zudem Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Wer i.d.S. eingreifen will, muss dies kompensieren. Dies geschieht über Ausgleichs‐ oder Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen), deren Umfang in sog. Ökopunkten nach einer sog. Kompensationsverordnung bestimmt wird.
3. Erlangt eine gemeinnützige Körperschaft Ökopunkte im Rahmen ihrer steuerbegünstigten und satzungsmäßigen Tätigkeit als zwangsläufige und unmittelbare Folge der gemeinnützigen Tätigkeit einer Flussrenaturierung, da die gemeinnützige Tätigkeit und die damit verbundene ökologische Aufwertung der renaturierten Flusslandschaft alleiniger Grund und Maßstab für die Ausgabe der Ökopunkte ist, setzt sich dieser Veranlassungszusammenhang zwischen der satzungsmäßigen Tätigkeit und der Ausgabe der Ökopunkte bei ihrem Verkauf fort. Denn der Verkauf ist die einzige sachgerechte Verwendungsmöglichkeit, wenn eine gemeinnützige Körperschaft bereits nach ihrem Satzungszweck keine Eingriffe in den Naturhaushalt tätigt, die einer Kompensation mit Renaturierungsprojekten bedürfen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 24.1.2019 – V R 63/16