LfSt Bayern v. 11.3.2014, S 0276.1.1 - 1/1 St 42
Die EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU vom 15.12.2011 wurde durch das Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vom 26.6.2013 (EU-Amtshilfegesetz – EUAHiG) in innerstaatliches Recht umgesetzt (BGBl 2013 I S. 1809). Das EUAHiG ist mit Wirkung vom 1.1.2013 in Kraft getreten (vgl. Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 17.10.2013, S 1320.1.1 – 20/15 St 43, AIS Ertragssteuern und Nebengesetze > Internationales Steuerrecht > Zwischenstaatliche Amtshilfe in Ertragsteuersachen).
Die neue Richtlinie setzt u.a. den Einsatz elektronischer Standardformblätter um. Auskunftsersuchen, Spontanauskünfte, Antworten auf Ersuchen, Rückmeldungen sowie sonstige Mitteilungen werden jeweils mittels eines zwischen den Mitgliedsstaaten abgestimmten Standardformblatts auf elektronischem Weg übermittelt (§ 17 EUAHiG). Für den Informationsaustausch sind grundsätzlich nur noch einheitliche elektronische Formulare „E-Formulare” zu verwenden.
Bisher war der Informationsaustausch in Steuersachen auf Grundlage des deutsch-österreichischen Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4.10.1954 (im Folgenden: AHV 1954) auch noch in Papierform möglich. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 12.11.2013 die Konsultationsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 15 Abs. 1 AHV 1954 zur Neugestaltung der verwaltungsbehördlichen Zusammenarbeit im Bereich des Informationsaustausches in Steuersachen übersandt. Im Rahmen der Neugestaltung der verwaltungsbehördlichen Zusammenarbeit im Bereich des Informationsaustausches wurde vereinbart, dass aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung und der Verwaltungsökonomie ab 1.1.2013 im Bereich des Informationsaustausches in (Ertrag-)Steuersachen die neue Amtshilferichtlinie vorrangig gegenüber dem deutsch-österreichischen Vertrag über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4.10.1954 anzuwenden ist.
Die Anwendung des Amtshilfevertrages vom 4.10.1954 zwischen den lokalen Finanzämtern findet daher nur noch in dringenden Ausnahmefällen nach Artikel 4 Abs. 2 des AHV 1954 statt, sofern dieser Auskunftsverkehr nicht die durch die EUAHiRL vorgesehenen elektronischen Verfahren betrifft. Folglich sind auch die österreichischen Auskunftsersuchen, Spontanauskünfte, die Beantwortung eingehender Auskunftsersuchen und Rückmeldungen grundsätzlich nach den Bestimmungen der Amtshilferichtlinie unter Verwendung der E-Formulare zu erstellen (Dienst > Externe Auskunft > Spontanauskunft AHE/Ertragsteuern).
Verfügungen, Schulungsunterlagen und eine ausführliche Arbeitsanleitung für die bayerischen Finanzämter zur Anwendung der „E-Formulare” sind im AIS (Steuerrecht > Ertragsteuern und Nebengesetze > Internationales Steuerrecht > Zwischenstaatliche Amtshilfe in Ertragsteuersachen > E-Formulare) abgelegt.
Hinweis:
Die bisherige Karte 1 zu § 117 AO (Kontroll-Nr. 18/2006) ist auszureihen
Normenkette
AO 1977 § 117;
DBA-Österreich Rechtsh Art. 4 Abs. 2
DBA-Österreich Rechtsh Art. 15 Abs. 1;
EUAHiG § 17