Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Ein Steuerbescheid kann nach § 129 AO berichtigt werden, wenn die von einem Steuerberater gefertigte Steuererklärung unrichtig aufgrund einer für den Steuerpflichtigen günstigen vertretenen Rechtsmeinung ausgefüllt wurde, dies für einen Dritten aus der eingereichten Steuererklärung jedoch nicht ersichtlich war und das Finanzamt daher ohne eigenständige Überprüfung die fehlerhafte Eintragung übernommen hat.
Sachverhalt
Streitig war, ob ein den Veranlagungszeitrau 2005 betreffender Steuerbescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden durfte, weil Stillhaltergeschäfte unzutreffender Weise bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) und nicht bei den Einkünften aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) angesetzt wurden.
Durch das Belassen der Einkünfte aus dem Stillhaltergeschäft in dem unter Kennziffer 116 eingetragenen Gesamtbetrag wurden die insoweit erzielten Einkünfte im Einkommensteuerbescheid 2005 bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im dort angesetzten Gesamtbetrag von 40.759 Euro berücksichtigt und kamen dergestalt mit einem Verlustvortrag aus Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften in gleicher Höhe zur Verrechnung.
Bei zutreffender Eintragung des Stillhaltergeschäftes unter den Kennziffern 164 und 176, wie formularmäßig vorgesehen, wäre es dagegen zu einer Berücksichtigung als sonstige Leistung (§ 22 Nr. 3 EStG) gekommen, ohne dass hierauf Verlustvorträge verrechnet worden wären.
Im Anschluss an eine beim Steuerpflichtigen durchgeführte Betriebsprüfung erließ das Finanzamt einen entsprechenden, auf § 129 AO gestützten Änderungsbescheid. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Entscheidung
Auch im Klageverfahren hatte der Steuerpflichtige keinen Erfolg. Dabei ging das Finanzgericht davon aus, dass die mit der Erstellung der Erklärung beauftragte Steuerfachgehilfin im Büro des Steuerberaters rechtliche Überlegungen zur Behandlung der Stillhaltergeschäfte angestellt hat und aufgrund dieser Überlegungen zu einer Listung der Stillhaltergeschäfte als Veräußerungsgeschäft gelangt ist. Allerdings hatten sich diese (rechtlich falschen) Überlegungen in der eingereichten Erklärung nicht erkennbar geäußert.
Aus der Sicht eines objektiven Dritten stellte sich die Listung der Stillhaltergeschäfte bei den Veräußerungsgeschäften unter Berücksichtigung der weiteren Umstände der Erklärungsabgabe vielmehr als mechanisches Versehen dar, welches dem Steuerpflichtigen bei Erstellung der Erklärung unterlaufen war. Die Zuordnung der Stillhaltergeschäfte der Bank in einer Bescheinigung zu § 22 EStG, abgesondert von den Veräußerungsgeschäften, präsentiert sich für einen unvoreingenommenen Dritten daher objektiv als übernommene eigene Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen, was wiederum zur Folge hat, dass sich die Listung bei den "privaten Veräußerungsgeschäften" für einen objektiven Dritten als Versehen des Steuerpflichtigen darstellt.
Die sich für einen objektiven Dritten als mechanisches Versehen des Steuerpflichtigen darstellende unzutreffende Zuordnung der Stillhaltergeschäfte wurde vom Finanzamt bei Erlass des Einkommensteuerbescheides übernommen, ohne dass erkennbar rechtliche Überlegungen angestellt worden sind, so dass der Steuerbescheid zu Recht nach § 129 AO geändert worden ist.
Hinweis
§ 129 AO ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht. Außerdem muss die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein, so dass § 129 AO auch dann anwendbar ist, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Im Streitfall waren sämtliche Voraussetzungen erfüllt, selbst das häufig einer Bescheidänderung entgegen stehende Kriterium des "nicht ausgeschlossenen Rechtsirrtums" seitens des Finanzamts, da aus dem Sachverhalt der Schluss gezogen werden konnte, dass das Finanzamt kritiklos und ohne weitere Prüfung die fehlerhafte Einordnung der Einkünfte in der Steuererklärung übernommen hatte.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 04.06.2014, 1 K 1333/12