1.1 Gesellschaftsvertrag

Die Gründung einer OHG erfolgt durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Der Inhalt des Gesellschaftsvertrags ist nur in seinen Grundlagen festgeschrieben. Entscheidend ist, dass die Haftung für keinen Gesellschafter begrenzt werden kann (§ 105 Abs. 1 HGB). In weiten Teilen besteht hingegen Vertragsfreiheit. Damit können insbesondere die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter zueinander relativ frei gestaltet werden.

Davon sollte auch Gebrauch gemacht werden und das Innenverhältnis der OHG-Gesellschafter mit den gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen zumindest in den wichtigsten Teilbereichen geregelt werden. Damit müssen bzw. sollten im Gesellschaftsvertrag die Pflichtangaben enthalten sein; dies sind:

  • Die Gesellschafter mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort,
  • der Gesellschaftszweck (Unternehmensgegenstand) der OHG,
  • die Firma, Sitz und Geschäftsjahr der OHG,
  • sowie die Vertretungsrechte der Gesellschafter.

Die Sollangaben; dies sind z. B.:

  • die Höhe der Kapitaleinlagen,
  • die Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung,
  • die Befugnis zur Geschäftsführung,
  • die Stimmrechte der Gesellschafter,
  • die Informations- und Kontrollrechte,
  • Übertragungsmöglichkeiten für die OHG-Anteile,
  • das Ausscheiden und die Abfindung eines Gesellschafters,
  • Regelungen zur Auflösung der OHG.

Der Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich formfrei; er kann schriftlich, mündlich oder sogar nur durch schlüssiges (konkludentes) Handeln geschlossen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird aber ein schriftlicher Vertrag empfohlen. Nur im Ausnahmefall ist der Gang zum Notar erforderlich. Dies ist z. B. der Fall, wenn zur Gesellschaftsgründung ein Grundstück in die OHG eingebracht (§ 311b Abs. 1 BGB) oder ein GmbH-Geschäftsanteil auf die OHG übertragen werden soll (§ 15 Abs. 4 GmbHG).

1.2 Handelsregister

Eine neu gegründete OHG ist beim zuständigen Gericht zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies ist das für den Ort des Sitzes der OHG zuständige Amtsgericht. Zur Anmeldung sind dem Gericht folgende Daten mitzuteilen (§ 106 Abs. 2 HGB):

  • die Namen und Vornamen, Geburtsdaten und Wohnorte aller Gesellschafter,
  • die Firma, der Sitzort und die Geschäftsanschrift der OHG in einem Mitgliedsstaat der EU,
  • die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter sowie
  • die Versicherung, dass die OHG bisher nicht in einem Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.
 
Praxis-Tipp

Anmeldung auch von Änderungen

Nicht nur die Gründung einer OHG ist dem Amtsgericht anzumelden. Vielmehr sollen die Eintragungen im Handelsregister aktuell bleiben und somit eine Informationsquelle für die Gläubiger darstellen können. Deshalb sind auch alle Änderungen bei diesen Grunddaten, die vom Registergericht eingetragen werden, anzumelden. Dies gilt z. B. für den Eintritt eines neuen Gesellschafters, einer Namensänderung eines Gesellschafters oder der OHG, jede Wohnsitzänderung sowie eine Sitzverlegung.

Die Anmeldung muss von allen Gesellschaftern vorgenommen werden. Dazu werden auch die Unterschriften der vertretungsberechtigten Gesellschafter hinterlegt.

1.3 Entstehung

Im Außenverhältnis entsteht eine OHG mit dem Tätigkeitsbeginn, spätestens mit der Eintragung im Handelsregister (§§ 1 Abs. 2, 105 Abs. 2 und 3 sowie § 123 HGB). Wird kein Handelsgewerbe ausgeübt, wirkt allein die Eintragung im Register konstitutiv.

Im Innenverhältnis unter den Gesellschaftern ist ein Gesellschaftsverhältnis bereits durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags gegeben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge