Im Außenverhältnis entsteht eine OHG mit dem Tätigkeitsbeginn, spätestens mit der Eintragung im Handelsregister (§§ 1 Abs. 2, 105 Abs. 2 und 3 sowie § 123 HGB). Wird kein Handelsgewerbe ausgeübt, wirkt allein die Eintragung im Register konstitutiv.

Im Innenverhältnis unter den Gesellschaftern ist ein Gesellschaftsverhältnis bereits durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags gegeben.

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