Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich zunächst aus dem HGB, können aber abweichend oder zusätzlich im Gesellschaftsvertrag geregelt sein.
3.1 Wer kann Gesellschafter sein?
Jede natürliche oder juristische Person kann Gesellschafter einer OHG sein. Ferner kann auch eine andere OHG oder KG als Gesellschafter fungieren, ja selbst einer GbR soll dies möglich sein. Verwehrt bleibt die Gesellschafterstellung einem nicht rechtsfähigen Verein sowie einer Erbengemeinschaft.
3.2 Welche Rechte bestehen?
3.2.1 Gewinnanteil
Bis 2023 galt die gesetzliche Grundregel, wonach bei der Gewinnverteilung jeder Gesellschafter zunächst 4 % seines Kapitalanteils erhielt und der Restgewinn nach Köpfen verteilt wurde (§ 121 HGB a. F.). Ab 2024 hat sich dies ebenfalls geändert: Jetzt wird aus dem GbR-Recht übernommen, dass das Ergebnis der OHG nach dem vereinbarten Beteiligungsverhältnis, im Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge oder hilfsweise nach gleichen Anteilen verteilt wird. Dies mag im Einzelfall genügen, doch häufig wird eine detaillierte Zuweisung der Erträge gewünscht. Dabei sollen z. B. Umstände wie Erfahrung, Zugehörigkeit und Tätigkeitsumfang einfließen.
Es empfiehlt sich deshalb, die Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag abweichend zu regeln. Dabei können dann auch ggf. verschieden hohe Kapitaleinlagen bzw. unterschiedliche Leistungsbeiträge der Gesellschafter berücksichtigt werden.
In diesem Zusammenhang sollte dann auch das Entnahmerecht der Gesellschafter individuell normiert werden. Denn gesetzlich ist hierzu sonst nur die Entnahme seines ermittelten Gewinnanteils (§ 122 HGB). Wurde ein Verlust erzielt, wäre damit keinerlei Entnahme zulässig.
3.2.2 Widerspruchsrecht
Den Vorhaben eines anderen Geschäftsführers kann jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter widersprechen. Das geplante Geschäft muss unterbleiben, wenn er Widerspruch einlegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 HGB).
3.2.3 Kontrollrechte
Ist ein Gesellschafter nicht zur Geschäftsführung befugt, hat er kein Widerspruchsrecht. Damit erlangen seine Unterrichtungs- und Kontrollrechte große Bedeutung. Er darf die Geschäftsräume betreten, kann sich über die Angelegenheiten der OHG unterrichten, deren Geschäftsbücher und andere Unterlagen einsehen bzw. sich eine Bilanz und einen Jahresabschluss anfertigen (§ 118 HGB a. F.).
Auch hierbei gab es ab 2024 eine Änderung: Ab 2024 wird für die Kontrollrechte eines OHG-Gesellschafters auf die Regelungen für GbR-Gesellschafter zurückgegriffen. Diese Rechte sind recht weitgehend und umfassen die Möglichkeit, sich über alle Angelegenheiten der OHG persönlich zu unterrichten und dabei auch die Bücher und Papiere der Gesellschaft einzusehen.
3.2.4 Stimmrechte
Die Gesellschafterversammlung ist das Gremium, das über nicht alltägliche Geschäftsvorfälle beschließt (§ 109 Abs. 1 HGB). Jeder OHG-Gesellschafter hat dabei ein an seinem Beteiligungsverhältnis orientiertes Stimmrecht (§ 709 BGB) und es ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter erforderlich (§ 109 Abs. 3 HGB).
Auch hierzu kann es sinnvoll sein, das Stimmrecht abweichend zu regeln und z. B. die Anzahl der Stimmen an der Höhe der Kapitaleinlagen zu orientieren.Ferner können im Gesellschaftsvertrag auch qualifizierte Mehrheiten, z. B. 5/8-Mehrheit, für einen Teil der Beschlüsse festgelegt werden.
3.3 Welche Pflichten bestehen?
3.3.1 Beiträge/Einlagen
Im Gesellschaftsvertrag ist geregelt, welchen Beitrag jeder Gesellschafter zur Förderung der OHG zu erbringen hat. Als Beitrag können einmalige oder wiederholte Einlagen in Geld oder auch in Sachwerten vereinbart werden. Ferner sind Dienstleistungen oder Nutzungsüberlassungen als Gesellschafterbeitrag möglich (§ 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 709 BGB).
Gesetzlich gibt es keine Vorgaben zu der zu leistenden Einlage, insbesondere ist keine Mindesteinlage vorgeschrieben. Die Höhe der Einlagen bzw. Beiträge orientiert sich damit an der Höhe des benötigten Startkapitals und den finanziellen Möglichkeiten der Gesellschafter.
3.3.2 Nachschüsse
Gesetzlich ist keine Pflicht, einen Nachschuss zu leisten, vorgesehen (§ 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 710 BGB). Dennoch kann eine solche Regelung im Gesellschaftsvertrag in der Praxis sinnvoll sein, um durch Verluste verminderte Einlagen wieder aufzufüllen oder eine anderweitig erforderliche Erhöhung des OHG-Kapitals zu erreichen. Wie jede abweichende Vereinbarung muss dies aber eindeutig und klar im Vertrag geregelt werden.
3.3.3 Treuepflicht
Der Gesellschafter unterliegt einer Treuepflicht gegenüber der OHG bzw. den Mitgesellschaftern. Er ist nicht nur zur Mitwirkung bei der Erreichung des Gesellschaftszwecks verpflichtet, sondern er muss seine Gesellschafterrechte auch aktiv wahrnehmen.
Zudem ist er verpflichtet, alles zu unterlassen, was der OHG einen Schaden zufügen könnte. Daraus wird auch ein Wettbewerbsverbot für die Gesellschafter abgeleit...