Zusammenfassung
Steuerrechtlich ist die Offene Handelsgesellschaft (OHG) als Personengesellschaft in aller Regel eine Mitunternehmerschaft. Die Gesellschafter der OHG sind demzufolge Mitunternehmer und erzielen gemeinschaftliche gewerbliche Einkünfte. Daraus folgt, dass bei der steuerlichen Gewinnermittlung einige Besonderheiten zu beachten sind. Dazu gehört insbesondere, dass Sondervergütungen an die Gesellschafter zwar als Betriebsausgaben gebucht werden können, diese jedoch bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns wieder hinzugerechnet werden.
Neben der laufenden Einkünfteermittlung können auch Veränderungen im Gesellschafterbestand oder eine Auflösung der Gesellschaft steuerrechtlich relevant sein.
Auch wenn die bisherige gesamthänderische Bindung des Gesellschaftsvermögens zivilrechtlich mit Wirkung ab 2024 entfallen ist, gelten die Gesellschafter der OHG ertragsteuerlich weiterhin als Träger des Gesellschaftsvermögens. Die sog. gesamthänderische Bindung wurde gesetzlich festgeschrieben.
1 Grundlagen der OHG
Vor einem Einstieg in das Steuerrecht erfolgt zunächst ein Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung und ein Überblick über die formell-rechtlichen Grundlagen einer OHG, welche auch in die Besteuerung einfließen.
1.1 Einsatzbereiche einer OHG
Die OHG hat eine der längsten Historien aller Gesellschaftsformen. In der jetzigen Form wurde sie bereits 1900 in die erste Fassung des deutschen HGB aufgenommen. Damit kann die OHG als die Grundform der Personenhandelsgesellschaften bezeichnet werden.
Allerdings ist festzustellen, dass die OHG an der Gesamtzahl der Firmenneugründungen nur noch ein Randdasein fristet. Dies, obwohl die Rechtsform nach wie vor ihre gesellschaftsrechtliche und auch wirtschaftliche Berechtigung hat. Für eine Handelsgesellschaft wird stattdessen häufig auf die KG bzw. die GmbH & Co. KG als Gesellschaftsform zurückgegriffen.
In der Praxis ist die OHG als Rechtsform bei mittelständischen Handelsbetrieben anzutreffen. Dabei handelt es sich oft um Betriebe mit einer langen Historie und häufig um familiengeführte Unternehmen. In diesen Betrieben wird der persönlichen Mitarbeit aller Gesellschafter und auch deren Vermögenseinsatz entsprechende Bedeutung beigemessen. Nicht zuletzt durch dieses hohe Engagement der Gesellschafter genießt die OHG eine recht gute Reputation im Rechtsverkehr.
Auch als sog. Familiengesellschaft ist eine OHG geeignet und in der Praxis anzutreffen. Gerade unter Familienangehörigen ist die Bereitschaft für den umfangreichen persönlichen und finanziellen Einsatz am ehesten gegeben. Doch was für einen Einsatz der Arbeitskraft noch neutral zu werten ist, kann für den finanziellen Einsatz, und hierbei insbesondere dem umfassenden Risiko einer persönlichen Haftung, zu einem Problem werden.
Des Haftungsrisikos muss sich jeder OHG-Gesellschafter bewusst sein. Dies gilt besonders, wenn bei Gründung einer OHG als Familiengesellschaft die Kinder – vor allem solange diese noch minderjährig sind – als Gesellschafter aufgenommen werden sollen. Ggf. ist hier der Gesellschaftsform der Kommanditgesellschaft der Vorzug zu geben.
Seit 1998 ist ein leichter Anstieg der OHG-Gründungen zu verzeichnen. Dies ist vor allem durch die Reform des HGB bedingt, welche auch Kleingewerbetreibenden ermöglicht, eine OHG zu gründen. Diesem – früher als Minderkaufleute bezeichneten – Personenkreis war die OHG bis dahin als Rechtsform versperrt. Nunmehr kann auch ein Kleingewerbe in das Handelsregister eingetragen werden.
1.2 Steuerlicher Status
Die OHG ist im Rechtsverkehr verselbstständigt. Dies gilt aber im Steuerrecht nicht durchgängig. Die OHG gilt als rechtsfähige Personenvereinigung. Gleichwohl ist die OHG selbst nicht einkommensteuerpflichtig. Vielmehr sind die Gesellschafter Träger des Gesellschaftsvermögens; diese erzielen damit (anteilig) die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb. Daraus folgt, dass die mit dem Betrieb der OHG erzielten Einkünfte von den Gesellschaftern im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuer zu versteuern sind. Das gilt auch nach dem 1.1.2024. Zwar wurde mit der Reform des Personengesellschaftsrechts auch das Recht der OHG in Teilen verändert. Damit wird zivilrechtlich das Gesellschaftsvermögen seit 1.1.2024 der OHG und nicht mehr ihren Gesellschaftern zur gesamten Hand zugerechnet. Doch im Gegenzug wurde das bisher geltende Prinzip der gesamthänderischen Bindung des Gesellschaftsvermögens für Zwecke der Ertragsbesteuerung gesetzlich festgeschrieben.
Die grundsätzliche Rechtsfähigkeit der OHG kommt aber bei den übrigen Steuern einer OHG wieder zum Tragen. So werden die Bescheide zur Umsat...