1.1 Handelsrecht: Offenlegung

Nach handelsrechtlichen Vorschriften (HGB) sind bestimmte Kaufleute verpflichtet, ihre Unternehmenswerte und -ergebnisse in einem elektronischen Register zu veröffentlichen.[1]

 
Achtung

Unterlagen sind dem Unternehmensregister zu übermitteln

Ab dem Geschäftsjahr 2022 sind die Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte dem Unternehmensregister (nicht mehr dem Bundesanzeiger) zu übermitteln. Das Unternehmensregister wird beim Bundesanzeiger Verlag geführt. Hier werden dann – wie bisher – die Abschlüsse auf Vollzähligkeit und Fristeinhaltung geprüft[2]

Zur Vereinheitlichung soll dies auch für das Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister gelten.

[2] § 329 HGB, s. Abschn. 9.

1.2 Steuerrecht: Offenlegung

Ausgangspunkt für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns ist der Betriebsvermögensvergleich.[1] Bei Kaufleuten ist das Betriebsvermögen anzusetzen, das sich nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ergibt.[2] Soweit keine gesonderte Steuerbilanz aufgestellt wird, ist Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung die Handelsbilanz unter Beachtung der vorgeschriebenen steuerlichen Anpassungen.[3]

Das Steuerrecht kennt keine Offenlegungspflicht bzw. Publizitätspflicht der Steuerbilanzen. Für eine derartige Pflicht müsste § 30 der Abgabenordnung (Steuergeheimnis) geändert werden. Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen müssen nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz (Taxonomie) elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.[4]

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