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OLG Bamberg Urteil vom 04.08.2010 - 3 U 78/10

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Leitsatz (amtlich)

Die AGB einer Sparkasse - im sog. Preisaushang - verwendete Entgeltklause "einmaliges Bearbeitungsentgelt i.H.v. 2 % für Privatkredite" ist im Bankverkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Bamberg (Urteil vom 20.04.2010; Aktenzeichen 1 O 4/10)

 

Tenor

1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Endurteil des LG Bamberg vom 20.4.2010 - 1 O 4/10, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die einstweilige Verfügung des LG Bamberg vom 12.1.2010 wie folgt neu gefasst wird:

Die Verfügungsbeklagte hat bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern in ihrem Preisaushang die Klausel:

Privatkredite

X.-PrivatKredit, Annuitätendarlehen, Bonität Scoringnote 1

Einmaliges Bearbeitungsentgelt: 2 %

und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf diese Klausel gegenüber Verbrauchern zu verlangen.

2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Der Verfügungskläger, ein Verbraucherschutzverband, der in der Liste der qualifizierten Einrichtungen gem. § 4 UKlaG eingetragen ist, begehrt von der Verfügungsbeklagten die Unterlassung der Verwendung einer Entgeltklausel, die diese in ihrem Preisaushang unter der Rubrik

Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft

X.-Privatkredit, Annuitätendarlehen&

Einmaliges Bearbeitungsentgelt 2 % am 30.11.2009 verwendet hat.

Nachdem der Verfügungskläger mit Schreiben vom 10.12.2009 die Verfügungsbeklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassun...

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