Leitsatz (amtlich)
Die AGB einer Sparkasse - im sog. Preisaushang - verwendete Entgeltklause "einmaliges Bearbeitungsentgelt i.H.v. 2 % für Privatkredite" ist im Bankverkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Normenkette
BGB § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Bamberg (Urteil vom 20.04.2010; Aktenzeichen 1 O 4/10) |
Tenor
1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Endurteil des LG Bamberg vom 20.4.2010 - 1 O 4/10, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die einstweilige Verfügung des LG Bamberg vom 12.1.2010 wie folgt neu gefasst wird:
Die Verfügungsbeklagte hat bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern in ihrem Preisaushang die Klausel:
Privatkredite
X.-PrivatKredit, Annuitätendarlehen, Bonität Scoringnote 1
Einmaliges Bearbeitungsentgelt: 2 %
und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf diese Klausel gegenüber Verbrauchern zu verlangen.
2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Der Verfügungskläger, ein Verbraucherschutzverband, der in der Liste der qualifizierten Einrichtungen gem. § 4 UKlaG eingetragen ist, begehrt von der Verfügungsbeklagten die Unterlassung der Verwendung einer Entgeltklausel, die diese in ihrem Preisaushang unter der Rubrik
Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft
X.-Privatkredit, Annuitätendarlehen&
Einmaliges Bearbeitungsentgelt 2 % am 30.11.2009 verwendet hat.
Nachdem der Verfügungskläger mit Schreiben vom 10.12.2009 die Verfügungsbeklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bezüglich dieser Klausel aufgefordert hatte, hat er am 24.12.2009 beim LG Bamberg den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.
Mit Beschluss vom 12.1.2010 hat das LG Bamberg im Wege der einstweiligen Verfügung der Verfügungsbeklagten untersagt, in ihrem allgemeinen Preis- und Leistungsverzeichnis die Klausel:
Einmaliges Bearbeitungsentgelt 2 %
und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern zu verwenden und/oder
Entgelt mit Bezug auf diese Klausel gegenüber Verbrauchern zu verlangen.
Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 15.2.2010 hat das LG durch Endurteil vom 20.4.2010 die einstweilige Verfügung bestätigt.
Das LG bejaht einen Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers, weil das Bearbeitungsentgelt i.H.v. 2 % nicht als Hauptleistung zu werten sei, sondern sich als Preisnebenabrede im Sinne der Rechtsprechung des BGH darstelle, die die Kunden der Verfügungsbeklagten entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Die streitgegenständliche Klausel weiche vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (BGHZ 114, 330, 335) seien Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiere, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sei oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornehme, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar. Nach dem gesetzlichen Leitbild könne für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden. Die Gebührenerhebung stehe im weit überwiegenden Eigeninteresse der Verfügungsbeklagten, da auch die Erfassung sämtlicher Kundendaten, die Bewertung der Bonität und der zu erbringenden Sicherheiten überwiegend im eigenen Interesse der Bank erfolge.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils (Bl. 85 - 97 d.A.) verwiesen.
Gegen das am 22.4.2010 zugestellte Urteil hat die Verfügungsbeklagte am 19.5.2010 Berufung eingelegt und diese am 18.6.2010 innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet.
Die Verfügungsbeklagte beanstandet im Wesentlichen:
1. Das LG Bamberg habe die beanstandete Klausel für die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts zu Unrecht als Preisnebenabrede beurteilt. Es handele sich vielmehr um einen Teil des Entgelts, das der Darlehensnehmer als Gesamtleistung für den Abschluss und die Überlassung der Darlehensvaluta zu zahlen habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Vertragsabschluss zu einem Darlehensvertrag gesetzlich nicht geschuldet sei. Insoweit gelte der Vorrang der Privatautonomie. Das Erstgericht lasse völlig unberücksichtigt, dass die Frage, ob eine Preisnebenabrede oder ein Einzelposten einer einheitlichen Hauptleistung vorliege, danach zu beurteilen sei, ob die fragliche Klausel am Wettbewerb um die Hauptleistung teilnehme, mithin vom Kunden zur Kenntnis genommen und im Rahmen seiner Abschlussentscheidung zum Vertragsschluss berücksichtigt werde. Dies folge auch aus § 492 Abs. 2 BGB sowie § 6 Preisangabenverordnung.
2. Das Urteil...