Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsstrafe
Verfahrensgang
LG Bamberg (Urteil vom 28.05.1998; Aktenzeichen 1 O 317/97) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 28. Mai 1998 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Kläger kann die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Dem Kläger wird nachgelassen, die Sicherheit durch selbstshuldnerische, schriftliche, unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft der Berliner Bank AG (BLZ 100 200 00) zu erbringen.
V. Das Urteil beschwert den Kläger mit 30.000,– DM.
VI. Die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit und Verwirkung einer vereinbarten Vertragsstrafe aus einem Unterlassungsversprechen.
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung und Förderung der Verbraucherinteressen durch Aufklärung und Beratung gehört. Das beklagte "… Gesundheitszentrum” besteht aus Niederlassungen in … und … deren Inhaber W. ist.
Am 25.2.1995 verpflichtete sich der Beklagte durch schriftliche Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen gegenüber dem Kläger, beim Abschluß von Trainingsverträgen mit seinen nicht kaufmännischen Kunden in den hierbei verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmte Vertragsklauseln nicht zu verwenden. Der Kopf der Erklärung trug die Adresse der … Betriebsstätte, unterzeichnet war die Erklärung durch den Inhaber des Geschäftsbetriebes, …, jedoch in … Der Beklagte verpflichtete sich darin u.a., "… für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine …. Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,– DM (pro Klausel) jedoch höchstens bis zu einer Gesamtstrafe in Höhe von 12.000,00 DM” zu übernehmen. Hinsichtlich des genauen Wortlauts der Unterlassungserklärung und der einzelnen zu unterlassenden Vertragsklauseln wird auf die schriftliche Unterlassungserklärung vom 25.2.1995 (Bl. 25-27 d.A.) verwiesen.
Am 9.10.1996 wurde der Beklagte wegen eines-Verstoßes gegen die Vertragsstrafenerklärung durch Abschluß eines Trainingsvertrages mit einem Kunden in der Betriebsstätte in am 17.5.1995, der sechs der zu unterlassenden Klauseln beinhaltete, vom Landgericht Nürnberg-Fürth durch Anerkenntnisurteil zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 12.000,– DM verurteilt.
Der Beklagte verwendete weiterhin beim Abschluß von Trainingsverträgen in der Niederlassung … in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wortgleich fünf der zu unterlassenden Klauseln.
Zum Gegenstand der Klage hat der Kläger vier solcher Trainingsanmeldungen gemacht:
Vom 9.11.1995, deretwegen er den Beklagten aufforderte, die Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,– DM bis spätestens 2.5.1996 zu bezahlen;
vom 9.5.1996 mit der Aufforderung zur Zahlung von 10.000,– DM Vertragsstrafe bis zum 17.10.1996;
vom 26.8.1996 und vom 11.12.1996, deretwegen der Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,– DM bis zum 30.1.1997 aufgefordert wurde.
Der Kläger ist in erster Instanz der Ansicht gewesen, der Beklagte habe mit jeder die zu unterlassenden Klauseln beinhaltenden Trainingsanmeldung einen erneuten Verstoß gegen die Unterlassungserklärung begangen und daher die Vertragsstrafe insgesamt viermal verwirkt.
Der Kläger hat daher in erster Instanz beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.000,– DM zuzüglich 4 % Zinsen aus 10.000,– DM seit 3.5.1996 sowie 4 % Zinsen aus 10.000,– DM seit 18.10.1996 und 4 % Zinsen aus 20.000,– DM seit 1.2.1997 zu bezahlen.
Der Beklagte hat in erster Instanz Klageabweisung beantragt.
Er ist der Ansicht gewesen, daß in der Verwendung der in der Unterlassungserklärung bezeichneten Klauseln in der Betriebsstätte in … keine Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung vorgelegen habe. Diese sei für die Betriebsstätte in … abgegeben worden und habe daher keine Wirkung für die Niederlassung in … entfaltet.
Darüber hinaus hätten die behaupteten Verstöße vom 9.11.1995, 9.5.1996 und 26.8.1996 im Fortsetzungszusammenhang mit der im Anerkenntnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth akzeptierten Vertragsstrafe wegen des Verstoßes vom 17.5.1995 gestanden und seien daher nicht mehr gesondert sanktionierbar. Auch die Anmeldung vom 11.12.1996 sei vom Fortsetzungszusammenhang des Anerkenntnisurteils erfaßt, weil sie zwar später datiere, aber das Anmeldeformular schon vor dem 9.10.1996 ausgegeben worden sein müsse. Insoweit hat der Beklagte behauptet, er habe nach Erlaß des Anerkenntnisurteils vom 9.10.1996 seine Mitarbeiter in … dazu aufgefordert, bis zur Ankunft der neu formulierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die alten Formulare handschriftlich zu ändern und die Kunden auch auf die geänderten Geschäftsbedingungen ausdrücklich hinzuweisen.
Das Landgericht Bamberg hat ohne Beweisaufnahme am 28.5.19...