Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 04.08.2006; Aktenzeichen 13 O 9/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Bremen - 3. Kammer für Handelssachen - vom 4.8.2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 30.000 EUR.

 

Gründe

Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

1. Der Senat ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 18.1.2007 verwiesen.

2. Das Gericht verbleibt auch unter Berücksichtigung der Erwiderung der Klägerin vom 15.3.2007 bei seiner Auffassung, dass Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung durch das Gericht des ersten Rechtszuges nicht erkennbar sind (§ 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Ferner sind die rechtlichen Bewertungen des LG in der angegriffenen Entscheidung - zumindest im Ergebnis - zutreffend. Unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Klägerin vom 15.3.2007 weist der Senat ergänzend zum Inhalt des genannten Beschlusses vom 18.1.2007 auf folgende Gesichtspunkte hin:

a) Der Senat hält an der vertretenen Auffassung fest, dass die Äußerungen, "die Herren dort vorne"... "seien Lumpen, Lügner, und Pöbler" formalbeleidigenden Charakter haben, ungehörig und in diesem Zusammenhang eines Wahrheitsbeweises nicht zugänglich sind. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist ein Saalverweis zumindest dann geboten, wenn der fragliche Störer trotz mehrerer Ordnungsrufe seitens der Versammlungsleiters sich nicht entschuldigt und sein störendes Verhalten fortsetzt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es auf die exakte Zahl der Ordnungsrufe nicht an. Gemäß unstreitigem Teil des Urteils des LG wurde der Geschäftsführer der Klägerin zumindest mehrfach zur Ordnung gerufen, ohne sein störendes Verhalten abzustellen. Dies war ausreichend.

b) Bei dem formal erteilten "Hausverbot" handelte es sich in der Sache tatsächlich um einen Saalverweis. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände durfte der Geschäftsführer der Klägerin bei verständiger Würdigung der entsprechenden Erklärung des Versammlungsleiters dies nicht anders verstehen. Der insoweit neue und ergänzende Vortrag der Klägerin gem. Schriftsatz vom 15.3.2007 (Bl. 202) war einerseits nicht zu berücksichtigen (§ 531 Abs. 2 ZPO). Andererseits ist der Vortrag inhaltlich völlig unsubstanziiert und daher einer Beweisaufnahme auch nicht zugänglich.

c) Die Argumentation des Senats zum Verstoß der Bekanntmachung gegen § 124 Abs. 3 Nr. 3 AktG führt nicht zu einer unzulässigen Verkürzung des Rechtsweges. Dieses Argument war von der Klägerin bereits in erster Instanz vorgetragen worden. Es wurde vom LG zwar im Urteil nicht ausdrücklich behandelt. Den Ausführungen des LG lässt sich aber entnehmen, dass es diesen Gesichtspunkt für irrelevant hielt, ohne ausdrücklich zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Unabhängig hiervon bestehen grundsätzlich auch keine Bedenken, erst in zweiter Instanz die Entscheidung auf einen neuen Gesichtspunkt zu stützen. Dadurch wird der Rechtsschutz nicht unzulässig beschränkt.

Zudem ist für den Senat weiter nicht erkennbar, dass die hier fehlerhaften Berufsbezeichnungen bei objektiver Betrachtung aller Umstände Bedeutung für das Abstimmungsverhalten der Aktionäre gehabt haben soll.

3. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine mit der Revision angreifbare Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Daher war durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO). Die von der Klägerin gewünschte Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht (§ 543 Abs. 2 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1755597

AG 2007, 550

AR 2007, 130

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