Leitsatz (amtlich)
1. Eine unangemessene Beteiligung einzelner Gläubiger im Schuldenbereinigungsplan liegt nicht schon dann vor, wenn der Schuldner den Gläubigern mit den höchsten Forderungsbeträgen eine Befriedigung durch Ratenzahlungen anbietet, während Gläubiger mit geringeren Beträgen Einmalzahlungen erhalten sollen, sofern sämtlichen Gläubigern eine annähernd gleich hohe Befriedigungsquote (hier ca. 35 %) angeboten wird.
2. Die Zustimmung kann auch bei einem solchen Plan ersetzt werden, sofern der widersprechende Gläubiger nicht glaubhaft macht, dass die Erfüllung des Ratenzahlungsversprechens des Schuldners ernsthaft gefährdet ist.
3. Der Schuldner ist nicht verpflichtet, im Schuldenbereinigungsplan homogene Gläubigergruppen zu bilden, wie dies im Insolvenzplanverfahren vorgesehen ist; er kann bei einer im Ergebnis wirtschaftlichen Gleichbehandlung der Gläubiger auch unterschiedliche Befriedigungsvorschläge machen.
4. Das Insolvenzgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob ein dem Schuldenbereinigungsplan widersprechender Gläubiger in diesem Plan angemessen berücksichtigt worden ist, nur schlüssig vorgetragene und glaubhaft gemachte Tatsachen zu berücksichtigen; allein die Unzufriedenheit sich obstruktiv verhaltender Gläubiger mit dem Schuldenbereinigungsplan ist kein Grund, dem Schuldner die Zustimmungsersetzung zu versagen (Anschluss an BayObLG, Beschl. v. 11. Dezember 2000 – 4 ZBR 21/00 –, ZInsO 2001, 170; OLG Köln, Beschl. v. 9. Februar 2001 – 2 W 19/01 –, ZInsO 2001, 230).
Verfahrensgang
LG Hildesheim (Beschluss vom 13.03.2001; Aktenzeichen 5 T 99/01) |
AG Hildesheim (Beschluss vom 21.01.2000; Aktenzeichen 52 IK 38/99) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 13. März 2001 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 19. Februar 2001 wird zugelassen.
Der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 19. Februar 2001 wird unter Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts Hildesheim – Insolvenzgericht – vom 21. Januar 2000 wie folgt geändert:
Auf Antrag des Schuldners wird die Zustimmung des Gläubigers … zu dem vom Schuldner unter dem 25. Juli 2000 vorgelegten geänderten Schuldenbereinigungsplan ersetzt.
Der am Verfahren beteiligte Gläubiger …# hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens beider Instanzen zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1. 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der mit der Versorgung des Haushaltes und der Betreuung eines sechsjährigen Kindes beschäftigte Schuldner hat nach seinen Angaben im Schuldenbereinigungsplan insgesamt 19 Gläubiger mit Forderungsbeträgen zwischen 335,37 DM und 31.319,62 DM. Seine Gesamtverbindlichkeiten betragen 84.769,07 DM, wobei nach seinen späteren Angaben im Laufe des Verfahrens eine Forderung in Höhe von 4.441,91 DM zwischenzeitlich erloschen ist, sodass seine Verbindlichkeiten nunmehr noch 80.327,16 DM ausmachen.
I.
In dem mit seinem Insolvenzantrag vorgelegten Schuldenbereinigungsplan hat der Schuldner der Mehrzahl seiner Gläubiger, Einmalzahlungen in Höhe von jeweils ca. 35 % ihrer Forderungen angeboten, während er den beiden Gläubigern mit den höchsten Forderungsbeträgen, nämlich dem Gläubiger … und … Ratenzahlungen angeboten hat, deren vollständige Erfüllung über einen Zeitraum von 24 Monaten – dies betrifft den Gläubiger … – bzw. 57 Monaten – dies gilt für … – ebenfalls zur Befriedigungsquote von ca. 35 % führen würde. Der Versuch einer außergerichtlichen Einigung des Schuldners mit seinen Gläubigern ist gescheitert.
1. Nach der ersten Zustellung des Schuldenbereinigungsplans im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren hatte zunächst der Gläubiger … dem Schuldenbereinigungsplan widersprochen, weil er sich durch die vom Schuldner angebotene Ratenzahlungsvereinbarung im Vergleich zu der Gläubigerin …, deren Forderung mit 8.121,61 DM nur unwesentlich geringer war, als seine Forderung mit 8.301,26 DM wirtschaftlich schlechter gestellt sah. Während der Schuldner der … eine Einmalzahlung in Höhe von 2. 895 DM angeboten hatte, bot er ihm, dem Gläubiger …, nur 24 Monatsraten zu je 125 DM. Nachdem das Insolvenzgericht auf diesen Antrag hin zunächst die Zustimmung des widersprechenden Gläubigers … nicht ersetzt und das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diese Entscheidung zurückgewiesen hatte, legte der Schuldner einen geänderten Schuldenbereinigungsplan vor, in dem er dem widersprechenden Gläubiger … zusätzlich eine Einmalzahlung in Höhe von 200 DM zu Beginn der Ratenzahlungen zum Ausgleich von möglichen Zinsverlusten, die der Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern durch die Versagung einer Einmalzahlung erleiden könnte, angeboten hat. Auch diesem geänderten Schuldenbereinigungsplan hat der Gläubiger … nach Zustellung erneut widersprochen und geltend gemacht, wirtschaftlich schlechter gestellt zu werden als andere Gläubiger, die keine Ratenzahlungen, sondern eine Einmalzahlung angeboten bekommen hätten. Er hat dazu auf die Gläubigerin … und auf eine Gläubigerin … ver...