Leitsatz (amtlich)
1. Die in § 7 Abs. 1 InsO genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
2. Normzweck der Vorschrift ist die Sicherung einer einheitlichen Insolvenzrechtsprechung. An diesem Erfordernis fehlt es, wenn Fragen der Haftung eines Vereinsvorstandes – zu denen bereits BGH-Rechtsprechung vorliegt – geklärt werden sollen.
3. Die Rechtsauffassung, von der die angegriffene Entscheidung abweicht, muss im Rahmen der früheren Entscheidung tragend gewesen sein.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Beschluss vom 10.05.2000; Aktenzeichen 12 T 3395/00) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde vom 25. Mai 2000 gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 10. Mai 2000 (Az: 12 T 3395/00) wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf DM 7.255,62 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich als Gläubiger gegen die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplanes mit Beschluss des Amtsgerichtes Leipzig vom 20.04.2000 (Az: 93 IN 1636/99).
Am 01.12.1999 beantragte der Vorstand des Schuldners beim Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögens des Schuldners. Am selben Tag wurde Rechtsanwalt Dr. A zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Nachdem dieser als Sachverständiger gemäß § 22 I 2 Nr. 3 InsO die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Schuldners festgestellt und die für die Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderliche ausreichende Masse bestätigt hatte, wurde am 01.01.2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde ebenfalls Rechtsanwalt Dr. A bestellt.
Im Berichtstermin gemäß § 156 InsO am 17.02.2000 hat die Gläubigerversammlung u.a. den Verwalter beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, den dieser am 16.03.2000 beim Amtsgericht Leipzig vorlegte. Daraufhin wurde mit Beschluss vom 24.03.2000 Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen und zur Erörterung des Insolvenzplanes und der Stimmrechte der Gläubiger sowie anschließenden Abstimmung über den Insolvenzplan auf den 17.04.2000 bestimmt. Die Ladung und ein Planexemplar wurde am 28.03.2000 an alle Tabellengläubiger versandt. Dabei fehlte bei dem Plan, der 40 Seiten umfasste, irrtümlich die Seite 8.
Im Termin vom 17.04.2000 haben von 28 stimmberechtigten Kleingläubigern, die jeweils eine Forderung von nicht mehr als DM 2.000,00 innehatten und deren Forderung im Umfang von insgesamt DM 34.463,98 bestanden, 22 Gläubiger dem Insolvenzplan die Zustimmung erteilt und 6 Gläubiger mit einem Forderungswert von insgesamt DM 7.255,62 die Zustimmung verweigert. Die 6 die Zustimmung verweigernden Kleingläubiger der Gruppe A wurden im Termin vom 17.04.2000 durch den Beschwerdeführer vertreten. Dieser hatte zuvor durch Kauf- und Abtretungsverträge vom 11./12./13.04.2000 die jeweiligen Forderungen im Wert von 50 % des Nominalbetrages erworben.
In der Gruppe B haben von 20 stimmberechtigten Gläubigern(Forderungshöhe insgesamt DM 877.836,14) 19 die Zustimmung erteilt und ein Gläubiger mit einer Forderung von rund DM 11.000,00 die Zustimmung verweigert.
In der Gruppe C haben von 8 Gläubigern, die Forderungen von insgesamt DM 974.367,85 innehatten, 7 die Zustimmung erteilt und ein Gläubiger mit einer Forderung von rund DM 18.000,00 die Zustimmung verweigert.
In der Gruppe D (ein Gläubiger mit einer Forderungshöhe von DM 200.000,00) und der Gruppe E (19 Gläubiger mit Forderungen von insgesamt 8.352.891,30 DM) erteilten alle Gläubiger dem Insolvenzplan die Zustimmung.
Die im Termin vom 17.04.2000 nicht erschienenen abstimmungsberechtigten Gläubiger hatten Vollmachten auf Herrn W erteilt, der eine auf ihn erteilte Vollmacht zur Vertretung im Erörterungs- und Abstimmungstermin über den Insolvenzplan vorgelegt hat (Band 2 Insolvenzplan, Bl. 105 ff.).
Mit Beschluss vom 24.04.2000 hat das Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht – den Insolvenzplan gerichtlich bestätigt, nachdem dieser kopf- und summenmehrheitlich angenommen und wesentliche Verfahrensverstöße nicht festgestellt werden konnten.
Gegen diese Bestätigung des Insolvenzplanes hat der Beschwerdeführer als Gläubiger am 25.04.2000 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 02.05.2000 begründet.
Nach seiner Auffassung hätte der Insolvenzplan bereits gemäß § 231 InsO zurückgewiesen werden müssen, jedenfalls liege ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften gemäß §§ 250 f. InsO vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 02.05.2000 (Bl. 284 f. dA) verwiesen.
Das Amtsgericht Leipzig hat mit Verfügung vom 05.05.2000 der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 08.05.2000 (Bl. 304 f. dA) zu der Beschwerde Stellung genommen.
Mit Beschluss vom 10. Mai 2000 hat das Landgericht Leipzig, 12. Zivilkammer, Az: 12 T 3395/00, die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zu...